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   SG Dresden, 17.12.2014 - S 18 KA 101/13   

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https://dejure.org/2014,49023
SG Dresden, 17.12.2014 - S 18 KA 101/13 (https://dejure.org/2014,49023)
SG Dresden, Entscheidung vom 17.12.2014 - S 18 KA 101/13 (https://dejure.org/2014,49023)
SG Dresden, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - S 18 KA 101/13 (https://dejure.org/2014,49023)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer Krankenkasse auf Abrechnungskorrektur zum Ausgleich fehlerhafter Belastungen mit den Kosten außerhalb der Gesamtvergütung abgerechneter vertragsärztlicher Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 19/03 R

    Vertrags (zahn) arzt - keine notwendige Beiladung bei Richtigstellungsbegehren

    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2014 - S 18 KA 101/13
    Die Kammer entscheidet in der Besetzung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, weil der Streitgegenstand die Beziehungen zwischen einer Krankenkasse und einer Vereinigung der Vertragsärzte, mithin das Vertragsarztrecht im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 SGG betrifft und über die Angelegenheiten der Vertragsärzte nach § 12 Abs. 3 Satz 2 SGG hinausgreift (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28.04.2004, Az. B 6 KA 19/03 R).

    Das Urteil über den Anspruch auf Bescheidung des Honorarberichtigungsantrags hat keine Präjudizwirkung für den Inhalt des von der Beklagten zu erlassenden Bescheides (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.04.2004, Az. B 6 KA 19/03 R, juris Rn. 12).

    In dessen Rahmen hat sie jedoch die Voraussetzungen für den Erlass eines Honorarberichtigungsbescheides gegenüber dem betroffenen Vertragsarzt in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ohne dass dem Urteil über den Anspruch auf Bescheidung des Honorarberichtigungsantrags der Krankenkasse präjudizielle Wirkung für den Inhalt des von der Beklagten zu erlassenden Bescheides zukommt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28.04.2004, Az. B 6 KA 19/03 R, juris Rn. 12).

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 16/10 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Kompetenz zur Feststellung sonstiger

    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2014 - S 18 KA 101/13
    Den Prüfgremien nach § 106 SGB V sei eine Schadensfeststellungskompetenz in solchen Fallgruppen zugewiesen, in denen die unzulässige Verordnung von Leistungen in Rede stehe und nicht bereits (unmittelbar) Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V sei (Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.2011, Az. B 6 KA 16/10 R, juris Rn. 18 f.).

    In seinen Entscheidungen zur Abgrenzung der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V gegenüber dem Schadensausgleich nach § 48 BMV Ä hat das Bundessozialgericht danach differenziert, ob Fehler in Frage stehen, die speziell der Verordnung selbst bzw. ihrer inhaltlichen Ausrichtung, die sich als unzulässig bzw. unwirtschaftlich darstellt, anhaften dann Verordnungsregress im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V oder ob es um Verordnungen geht, bei denen Fehler in Frage stehen, welche die Art und Weise ihrer Ausstellung betreffen dann Schadensfeststellungskompetenz der Prüfgremien (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.08.2010, Az. B 6 KA 14/09 R, juris Rn. 25, einerseits; Urteil vom 29.06.2011, Az. B 6 KA 16/10 R, juris Rn. 18 f., andererseits).

  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 8/03 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Besetzung - Vorsitzender - Neuregelung

    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2014 - S 18 KA 101/13
    Hieraus folgt, dass die materiell-rechtlichen Vorgaben für die Abrechnungsprüfung, insbesondere nach welchen Grundsätzen diese Prüfung stattfindet und was ihr Gegenstand ist, sich nach den Vorschriften richten, die im jeweils geprüften Zeitraum gegolten haben (Bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2008, Az. B 6 KA 34/07 R, juris Rn. 16), während die Vorschriften über das Prüfungsverfahren, beispielsweise die Besetzung der Prüfstelle, für alle Entscheidungen ab ihrem Inkrafttreten gelten, unabhängig davon, ob der zu beurteilende Sachverhalt in die Zeit vor oder nach dem Inkrafttreten der Neuregelung fällt (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.04.2004, Az. B 6 KA 8/03 R, juris Rn. 20).
  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 14/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - kostenmäßige

    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2014 - S 18 KA 101/13
    In seinen Entscheidungen zur Abgrenzung der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V gegenüber dem Schadensausgleich nach § 48 BMV Ä hat das Bundessozialgericht danach differenziert, ob Fehler in Frage stehen, die speziell der Verordnung selbst bzw. ihrer inhaltlichen Ausrichtung, die sich als unzulässig bzw. unwirtschaftlich darstellt, anhaften dann Verordnungsregress im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V oder ob es um Verordnungen geht, bei denen Fehler in Frage stehen, welche die Art und Weise ihrer Ausstellung betreffen dann Schadensfeststellungskompetenz der Prüfgremien (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.08.2010, Az. B 6 KA 14/09 R, juris Rn. 25, einerseits; Urteil vom 29.06.2011, Az. B 6 KA 16/10 R, juris Rn. 18 f., andererseits).
  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 63/95

    Wahrung der Ausschlußfrist bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2014 - S 18 KA 101/13
    In bestimmten Fällen kommt eine Hemmung der Frist in Betracht, wenn der Arzt in einem förmlichen Verfahren Kenntnis vom Richtigstellungsverfahren erlangt hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.1997, Az. 6 RKa 63/95, juris Rn. 17).
  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Änderung der materiell-rechtlichen Vorgaben -

    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2014 - S 18 KA 101/13
    Hieraus folgt, dass die materiell-rechtlichen Vorgaben für die Abrechnungsprüfung, insbesondere nach welchen Grundsätzen diese Prüfung stattfindet und was ihr Gegenstand ist, sich nach den Vorschriften richten, die im jeweils geprüften Zeitraum gegolten haben (Bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2008, Az. B 6 KA 34/07 R, juris Rn. 16), während die Vorschriften über das Prüfungsverfahren, beispielsweise die Besetzung der Prüfstelle, für alle Entscheidungen ab ihrem Inkrafttreten gelten, unabhängig davon, ob der zu beurteilende Sachverhalt in die Zeit vor oder nach dem Inkrafttreten der Neuregelung fällt (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.04.2004, Az. B 6 KA 8/03 R, juris Rn. 20).
  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 30/10 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Entscheidung über Berichtigungsantrag einer

    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2014 - S 18 KA 101/13
    Erst auf eine gegen diese einheitliche Entscheidung gerichtete Klage hin ist der von der Entscheidung Begünstigte gemäß § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG notwendig beizuladen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. B 6 KA 30/10 R, juris Rn. 20).
  • SG Marburg, 25.09.2013 - S 12 KA 395/13

    Vertrags(zahn)ärztliche Vergütung - nach dem Tod des Versicherten erbrachte

    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2014 - S 18 KA 101/13
    Allerdings lässt sich der vorliegende Sachverhalt durchaus konkurrierend sowohl unter den Tatbestand des Schadensausgleichsverfahrens wegen fehlerhafter Kostenträgerangabe nach § 44 Abs. 4 Satz 1 und 2 EKV bzw. § 48 Abs. 3 BMV Ä als auch unter die Vorschriften über die Abrechnungskorrektur im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung nach Prüfung der Leistungspflicht durch die Krankenkasse gemäß § 106a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 1 SGB V, Teil B § 2 Abs. 1 und 2 und Teil C § 1 Abs. 2 2. Anstrich PrüfV § 106a sowie § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 RL § 106a subsumieren: Einerseits entsteht der Krankenkasse durch die Deckung der Behandlungskosten für einen nicht bei ihr versicherten Patienten ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen dessen Krankenkasse ein ausgleichsfähiger Schaden im Sinne von § 44 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 EKV bzw. § 48 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BMV Ä. Andererseits ist die Versicherteneigenschaft des Patienten eine objektive Abrechnungsvoraussetzung (ähnlich bereits Sozialgericht Marburg, Urteil vom 25.09.2013, Az. S 12 KA 395/13, juris Rn. 25, jedoch setzt der Versichertenstatus des Patienten nicht zwingend dessen Mitgliedschaft voraus).
  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 17/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regress gegen einen Arzt wegen fehlerhaft

    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2014 - S 18 KA 101/13
    Dieser setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden des Vertragsarztes voraus und unterliegt der Verjährung (vgl. exemplarisch zu Regressen wegen fehlerhafter Arzneimittelverordnungen: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 6 KA 17/12 R, juris Rn. 20).
  • SG Dresden, 27.11.2013 - S 11 KA 88/11

    Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur Vornahme

    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2014 - S 18 KA 101/13
    Denn die antragstellende Krankenkasse hat mit Blick auf evtl. Haftungsansprüche aus § 106a Abs. 7 in Verbindung mit § 106 Abs. 4b SGB V auch dann ein Bescheidungsinteresse, wenn die Beklagte von einer Honorarrückforderung gegenüber den betroffenen Vertragsärzten absehen sollte, weil nach ihrer Prüfung eine Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem Vertragsarzt nicht möglich ist (Sozialgericht Dresden, Urteil vom 27.11.2013, Az. S 11 KA 88/11, juris Rn. 26).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2016 - L 5 KA 4078/13
    Denn die antragstellende Krankenkasse hat mit Blick auf evtl. Haftungsansprüche aus § 106a Absatz 7 SGB V in Verbindung mit § 106 Absatz 4b SGB V auch dann ein Bescheidungsinteresse, wenn die Beklagte von einer Honorarrückforderung gegenüber den betroffenen Vertragsärzten absehen sollte, weil nach ihrer Prüfung eine Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem Vertragsarzt nicht möglich ist (SG Dresden, Urteil vom 17.12.2014, - S 18 KA 101/13 -, in juris m.w.N.).
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