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   SG Dresden, 18.11.2010 - S 18 KA 526/08   

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SG Dresden, 18.11.2010 - S 18 KA 526/08 (https://dejure.org/2010,28177)
SG Dresden, Entscheidung vom 18.11.2010 - S 18 KA 526/08 (https://dejure.org/2010,28177)
SG Dresden, Entscheidung vom 18. November 2010 - S 18 KA 526/08 (https://dejure.org/2010,28177)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R

    Vertragsarzt (hier Radiologe) - unterschiedliche Honorarverteilung zwischen

    Auszug aus SG Dresden, 18.11.2010 - S 18 KA 526/08
    Generell steht die Überweisungsgebundenheit bestimmter Leistungen weder der Bildung gesonderter Honorarkontingente noch der Unterwerfung unter individuelle Budgetierungsregelungen entgegen; diese Zuordnung wird auch nicht ohne Weiteres dadurch rechtswidrig, dass die Leistungsmengen erkennbar durch andere Ärzte und deren Überweisungsaufträge im Gefolge medizinisch-technischer Fortschritte mit der Entwicklung aussagekräftigerer und schonenderer Diagnose- und Behandlungsverfahren ausgeweitet werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 20.10.2004, Az. B 6 KA 31/03 R, juris Rn. 21 und 36; Urteil vom 09.12.2004, Az. B 6 KA 44/03 R, juris Rn. 62 ff.).

    Zeigt sich hier eine dauerhafte Steigerung der Leistungsmenge und zugleich je nach Vergütungsmodell ein dauerhafter Punktwertabfall bis deutlich unter andere vergleichbare Durchschnittspunktwerte oder eine insgesamt mehr hinnehmbare Kürzung der zum Regelleistungspunktwert abrechenbaren Leistungsmenge im Vergleich zur Restleistung, ohne dass dies von den Betroffenen selbst zu verantworten ist, so ist darauf durch angemessene Erhöhung des Honorarkontingents zu reagieren (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.10.2004, Az. B 6 KA 31/03 R, juris Rn. 37).

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

    Auszug aus SG Dresden, 18.11.2010 - S 18 KA 526/08
    Dabei gibt es nicht nur eine richtige Kompromisslösung, sondern eine Bandbreite unterschiedlicher Möglichkeiten gleichermaßen rechtmäßiger Regelungen (zusammenfassend: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2005, Az. B 6 KA 17/05 R, Urteil vom 08.02.2006, Az. B 6 KA 25/05 R).

    Im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit steht es den Partnern der Honorarverteilungsverträge frei, als Teil des Gesamtkonzepts, eine möglichst große Zahl der Leistungen mit vollen Punktwerten zu vergüten und dadurch für Planungssicherheit zu sorgen, auch äußerst geringe Honorierungsquoten der Restleistungsvergütung zu Grunde zu legen (vgl. Bundessozialgericht, vom 10.12.2003, Az. B 6 KA 54/02 R, Urteil vom 08.02.2006, Az. B 6 KA 25/05 R).

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze

    Auszug aus SG Dresden, 18.11.2010 - S 18 KA 526/08
    Im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit steht es den Partnern der Honorarverteilungsverträge frei, als Teil des Gesamtkonzepts, eine möglichst große Zahl der Leistungen mit vollen Punktwerten zu vergüten und dadurch für Planungssicherheit zu sorgen, auch äußerst geringe Honorierungsquoten der Restleistungsvergütung zu Grunde zu legen (vgl. Bundessozialgericht, vom 10.12.2003, Az. B 6 KA 54/02 R, Urteil vom 08.02.2006, Az. B 6 KA 25/05 R).

    Das Bundessozialgericht hat vergleichbare Absenkungen individueller Praxisbudgets gegenüber dem Bemessungszeitraum als rechtmäßig beurteilt (Bundessozialgericht, Urteil vom 21.10.1998, Az. B 6 KA 71/97 R, Urteil vom 21.10.1998, Az. B 6 KA 35/98 R, Urteil vom 10.12.2003, Az. B 6 KA 54/02 R).

  • BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Versagung

    Auszug aus SG Dresden, 18.11.2010 - S 18 KA 526/08
    Bei der Abwägung zwischen der Eingriffsintensität und den zu Grunde liegenden Gemeinwohlbelangen sind solche Regelungen in der Regel von den grundrechtsimmanenten Schranken gedeckt, wenn sie von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls getragen sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.07.2004, Az. 1 BvR 1127/01).
  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

    Auszug aus SG Dresden, 18.11.2010 - S 18 KA 526/08
    Dieses ist nicht schon immer dann der Fall, wenn sich bei nachträglicher Überprüfung einer Gebührenregelung im Rahmen der ex-post-Betrachtung deren Unzulänglichkeit erweist, sondern nur dann, wenn der Ausschuss seine Bewertungskompetenz zweifelsfrei missbräuchlich, d.h. nicht durch sachgerechte Erwägungen gedeckt, sondern von sachfremden Erwägungen getragen, ausgeübt hat bzw. wenn er seine Bewertungskompetenz gleichheitswidrig genutzt und nur einer Arztgruppe Vergütungsansprüche zugestanden hat, obgleich die Leistung auch von anderen Arztgruppen erbracht wird bzw. erbracht werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16.05.2001, Az. B 6 KA 20/00 R).
  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

    Auszug aus SG Dresden, 18.11.2010 - S 18 KA 526/08
    Dabei gibt es nicht nur eine richtige Kompromisslösung, sondern eine Bandbreite unterschiedlicher Möglichkeiten gleichermaßen rechtmäßiger Regelungen (zusammenfassend: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2005, Az. B 6 KA 17/05 R, Urteil vom 08.02.2006, Az. B 6 KA 25/05 R).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2020 - L 1 KA 3/08

    Voraussetzungen der Gewährung eines Sicherstellungszuschlags zur Förderung der

    Auszug aus SG Dresden, 18.11.2010 - S 18 KA 526/08
    Eine Rolle mag hierfür die Unterwerfung der in Punkten abrechenbaren Leistungen des Kapitel 11 unter die Abrechnungsmengenbegrenzungen durch Regelleistungsvolumina gespielt haben, um so einer nicht medizinisch nachvollziehbaren Zunahme der nach Kapitel 32 Abschn. 32.3.13 EBM (BMÄ/E-GO) in Euro abgerechneten Leistungen entgegen zu wirken (vgl. Sozialgericht Dresden, Urteil vom 20.12.2007, Az. S 11 KA 637/04; nachgehend Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.09.2010, Az. L 1 KA 3/08).
  • BSG, 14.07.1965 - 6 RKa 27/61

    Kassenarzt - Honorarvertrag - Berechnung der Vergütung -

    Auszug aus SG Dresden, 18.11.2010 - S 18 KA 526/08
    Bei nicht oder nur gering angestiegenem Budgetvolumen was von der Klägerin nicht gerügt werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31.08.2005, Az. B 6 KA 6/04 R, Urteil vom 27.05.2005, Az. B 6 KA 23/04 R, und Urteil vom 14.07.1965, Az. 6 RKa 27/61) kann der Auszahlungspunktwert nur unter Verringerung der honorarwirksamen Leistungsmenge erhöht werden.
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus SG Dresden, 18.11.2010 - S 18 KA 526/08
    Generell steht die Überweisungsgebundenheit bestimmter Leistungen weder der Bildung gesonderter Honorarkontingente noch der Unterwerfung unter individuelle Budgetierungsregelungen entgegen; diese Zuordnung wird auch nicht ohne Weiteres dadurch rechtswidrig, dass die Leistungsmengen erkennbar durch andere Ärzte und deren Überweisungsaufträge im Gefolge medizinisch-technischer Fortschritte mit der Entwicklung aussagekräftigerer und schonenderer Diagnose- und Behandlungsverfahren ausgeweitet werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 20.10.2004, Az. B 6 KA 31/03 R, juris Rn. 21 und 36; Urteil vom 09.12.2004, Az. B 6 KA 44/03 R, juris Rn. 62 ff.).
  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R

    Bewertungsausschuss - Partner der Honorarverteilungsverträge - Absehen von der

    Auszug aus SG Dresden, 18.11.2010 - S 18 KA 526/08
    Etwas Gegenteiliges folgt nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.03.2010, Az. B 6 KA 43/08 R, in dem der Senat die Regelungen eines Honorarverteilungsmaßstabes als mit Teil III Punkt 2.2 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 unvereinbar erachtet hat, weil dieser die bis zum 31.03.2005 bestehenden Regelungsinstrumente nicht fortgeführt habe.
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R

    Bescheidungsurteil - Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz im

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarrechtsstreit - keine Überprüfung der

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 35/98 R

    Budgetierung der Gesamtvergütung Honorarverteilungsmaßstab

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

  • LSG Hessen, 18.11.2015 - L 4 KA 2/12

    Ärztliche Honorarberechnung bei Doppelzulassung

    Gleiches gilt für das Urteil des SG Dresden vom 18. November 2010 (S 18 KA 526/08, juris), in welchem die hier streitigen Aspekte gerade nicht diskutiert werden.
  • SG Marburg, 04.02.2015 - S 12 KA 208/13

    1. Fachärzte für Humangenetik können Regelleistungsvolumina unterworfen werden

    Dies ist im Hinblick auf den Entscheidungsspielraum des Bewertungsausschusses als Normgeber (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 13 = KHE 2012/126 = ZMGR 2013, 187 = USK 2012-126, juris Rdnr. 29 m.w.N.) nicht zu beanstanden (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 23.11.2011 - S 11 KA 414/10 - juris, wenn auch hierzu nicht ausdrücklich Ausführungen gemacht wurden; für Quartale im Jahr 2007 SG Dresden, Urt. v. 18.11.2010 - S 18 KA 526/08 - juris).
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