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   SG Dresden, 20.07.2011 - S 18 KR 371/11 ER   

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https://dejure.org/2011,28192
SG Dresden, 20.07.2011 - S 18 KR 371/11 ER (https://dejure.org/2011,28192)
SG Dresden, Entscheidung vom 20.07.2011 - S 18 KR 371/11 ER (https://dejure.org/2011,28192)
SG Dresden, Entscheidung vom 20. Juli 2011 - S 18 KR 371/11 ER (https://dejure.org/2011,28192)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgung mit dem Arzneimittel MabThera(R) bzw. Rituximab im sog. Off-Label-Use ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch bei offenen Erfolgsaussichten zu gewähren; Versorgung mit dem Arzneimittel MabThera(R) bzw. Rituximab im sog. Off-Label-Use im Wege des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)

    MabThera (Rituximab) - Autoimmunerkrankung, eingeordnet als unspezifische Kollagenose

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG

    Auszug aus SG Dresden, 20.07.2011 - S 18 KR 371/11
    Die Antragstellerin macht geltend, die Kriterien für eine verfassungskonforme Leistungsausweitung nach Maßgabe der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005, Az. 347/98, und vom 06.02.2007, Az. 1 BvR 3101/06, seien erfüllt.

    Dabei ist nicht erforderlich, dass bereits das Stadium einer akuten Lebensgefahr erreicht ist; eine Krankheit ist vielmehr auch dann als regelmäßig tödlich zu qualifizieren, wenn sie "erst" in einigen Jahren zum Tod des Betroffenen führt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.02.2007, Az. 1 BvR 3101/06); nicht ausreichend ist es dagegen, wenn sich die Gefahr eines tödlichen Krankheitsverlaufs erst in ganz ferner, noch nicht genau absehbarer Zeit zu realisieren droht (Bundessozialgericht, Urteil vom 27.03.2007, Az. B 1 KR 30/06 R).

    Darüber hinaus lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.2007, Az. 1 BvR 3101/06, entnehmen, dass je sicherer der mortale Verlauf einer Erkrankung beim Unterlassen einer Behandlung vorhersehbar ist, desto weniger der Eintritt einer akut lebensbedrohlichen Situation als Voraussetzung für einen Behandlungsversuch gefordert werden darf.

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Dresden, 20.07.2011 - S 18 KR 371/11
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt ein solches abgesenktes Evidenzniveau ausreichen, wenn es darum geht, einem gesetzlich Krankenversicherten bei einer lebensbedrohlichen oder vorhersehbar tödlich verlaufenden Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, eine nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung zu stellen (Beschluss, vom 06.12.2005, Az. 1 BvR 347/98).

    Mit Rücksicht auf die Singularität des Falles kommt deshalb in dieser Situation eine zulassungsüberschreitende Anwendung des Arzneimittels in Betracht, ohne dass die behandelnden Ärzte an die strengen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung zum Off-Label-Use oder nach den Maßgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005, Az. 1 BvR 347/98, gebunden wären.

  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - Erwachsener mit ADHS-Leiden - kein Anspruch auf

    Auszug aus SG Dresden, 20.07.2011 - S 18 KR 371/11
    Sie ist während und außerhalb eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens regelmäßig gleich (Bundessozialgericht, Urteil vom 30.06.2009, Az. B 1 KR 5/09 R; Urteil vom 26.09.2006, Az. B 1 KR 1/06 R).
  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R

    Krankenversicherung - Tod des Versicherten nach dem 1. 1. 2002 - Übergang der

    Auszug aus SG Dresden, 20.07.2011 - S 18 KR 371/11
    Sie ist während und außerhalb eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens regelmäßig gleich (Bundessozialgericht, Urteil vom 30.06.2009, Az. B 1 KR 5/09 R; Urteil vom 26.09.2006, Az. B 1 KR 1/06 R).
  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf cannabinoidhaltige Arzneimittel zur

    Auszug aus SG Dresden, 20.07.2011 - S 18 KR 371/11
    Dabei ist nicht erforderlich, dass bereits das Stadium einer akuten Lebensgefahr erreicht ist; eine Krankheit ist vielmehr auch dann als regelmäßig tödlich zu qualifizieren, wenn sie "erst" in einigen Jahren zum Tod des Betroffenen führt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.02.2007, Az. 1 BvR 3101/06); nicht ausreichend ist es dagegen, wenn sich die Gefahr eines tödlichen Krankheitsverlaufs erst in ganz ferner, noch nicht genau absehbarer Zeit zu realisieren droht (Bundessozialgericht, Urteil vom 27.03.2007, Az. B 1 KR 30/06 R).
  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels

    Auszug aus SG Dresden, 20.07.2011 - S 18 KR 371/11
    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 19.10.2004, Az. B 1 KR 27/02 R, der Krankenkasse die Berufung auf die fehlende Verkehrsfähigkeit eines im Inland nicht zugelassenen Arzneimittels versagt, wenn der Versicherte an einer sehr seltenen, einer systematischen Erforschung von darauf bezogenen Therapiemöglichkeiten nicht zugänglichen Erkrankung leidet, für die keine anderen Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen.
  • SG Dresden, 24.10.2012 - S 18 KR 377/11

    Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Rituximab (MabThera) im sog.

    und 04.07.2011, vom 16. bis 19.01.2012 (Bl. 64, 58, 55, 53, 50, 46, 44, 42 und 38 der Akte des Antragsverfahrens S 18 KR 371/11 ER, Bl. 35 der Akte des Hauptsacheverfahrens), den Bericht über den stationären Aufenthalt vom 15. bis 24.03.2912 in der Medizinischen Klinik V des Universitätsklinikums S. (Datenträger Bl. 54 der Akte des Hauptsacheverfahrens) sowie hinsichtlich differentialdiagnostisch relevanter Befunde auch auf den Bericht des Chefarztes Prof. N. vom 28.02.2006 über den stationären Aufenthalt vom 04. bis 18.11.2005 (Bl. 69 f. der Akte des Antragsverfahrens S 18 KR 371/11 ER).

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf den Inhalt der Akten des Hauptsache- und des Antragsverfahrens (Az. S 18 KR 371/11 ER und L 1 KR 142/11 B ER) verwiesen.

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