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   SG Dresden, 27.01.2014 - S 7 AS 1567/13   

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SG Dresden, 27.01.2014 - S 7 AS 1567/13 (https://dejure.org/2014,4706)
SG Dresden, Entscheidung vom 27.01.2014 - S 7 AS 1567/13 (https://dejure.org/2014,4706)
SG Dresden, Entscheidung vom 27. Januar 2014 - S 7 AS 1567/13 (https://dejure.org/2014,4706)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufbarkeit eines Dauerarrests nach § 16 JGG als richterlich anordneten Freiheitsentzug mit der Folge der Rückforderung von Leistungen nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hartz-IV-Anspruch trotz Jugendarrest

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • SG Gießen, 01.03.2010 - S 29 AS 1053/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Unterbringung in

    Auszug aus SG Dresden, 27.01.2014 - S 7 AS 1567/13
    Zur Begründung berief er sich auf das Urteil des Sozialgerichts (SG) Gießen vom 01.03.2010 - S 29 AS 1053/09.

    Zur Begründung führte er unter Berufung auf das Urteil des SG Gießen - S 29 AS 1053/09 an, dass es sich bei Jugendarrest nach § 16 JGG nicht um eine Haftstrafe, sondern um ein Zuchtmittel handele und die Leistungen deshalb zu Unrecht von ihm zurückgefordert werden.

    Zuletzt macht der Beklagte geltend, das SG Gießen würde sich in seiner Entscheidung Az. S 29 AS 1053/09 zu Unrecht darauf stützen, dass es ein Anliegen des Gesetzgebers gewesen sei, einen ständigen Wechsel des zuständigen Leistungsträgers nach SGB II und SGB X zumindest für überschaubare vorübergehende Zeiträume zu vermeiden.

    Das SG Gießen, Urteil vom 01.03.2010 - S 29 AS 1053/09, geht in seiner Entscheidung davon aus, dass auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung bei einem kurzfristigen Arrest kein Leistungsbezug anzunehmen ist.

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 16/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer

    Auszug aus SG Dresden, 27.01.2014 - S 7 AS 1567/13
    Das Bundessozialgericht (BSG) gehe in seiner Entscheidung vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 16/07 R zum Begriff der stationären Einrichtung davon aus, dass der Begriff der Einrichtung funktional auszulegen sei.

    Nach dem vom Bundessozialgericht verfolgten "funktionalen Ansatz" (BSG, Urteile vom 6. September 2007, B 14/7b AS 60/06 und B 14/7b AS 16/07 R) kommt es daher grds. darauf an, ob aufgrund des Charakters, der Art, der Struktur und der Verfasstheit einer Einrichtung objektiv eine Erwerbstätigkeit unmöglich ist.

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 21.06.2011 ausgeführt: "Entsprechend der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat der 14. Senat des BSG zu § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II in der hier maßgebenden Fassung entschieden, dass der Leistungsausschluss vom ersten Tag der Aufnahme in die Einrichtung (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 16/07 R, BSGE 99, 88 ff = SozR 4-4200 § 7 Nr. 7, RdNr 16) auch greife, wenn der Hilfebedürftige in der JVA eine Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 Strafgesetzbuch (StGB) verbüße, weil er sich auch dann in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalte (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 81/09 R, RdNr 20, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Zuletzt kann auch die vom Beklagten angeführte Entscheidung des BSG vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 16/07 R vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen.

  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 81/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB 2 bei

    Auszug aus SG Dresden, 27.01.2014 - S 7 AS 1567/13
    Zudem sei das BSG in seinen Entscheidungen vom 24.02.2011 - B 14 AS 81/09 R und vom 21.06.2011 - B 4 AS 128/10 R auch im Falle der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstraße nach § 43 Strafgesetzbuch (StGB) von einem Leistungsausschluss nach dem SGB II ausgegangen.

    Der Beklagte kann sich vorliegend nicht auf die Urteile des BSG vom 24.02.2011 - B 14 AS 81/09 R und vom 21.06.2010 - B 4 AS 128/10 R berufen, wonach der Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II eingreift, wenn der Leistungsempfänger eine Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 43 StGB verbüßt.

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 21.06.2011 ausgeführt: "Entsprechend der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat der 14. Senat des BSG zu § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II in der hier maßgebenden Fassung entschieden, dass der Leistungsausschluss vom ersten Tag der Aufnahme in die Einrichtung (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 16/07 R, BSGE 99, 88 ff = SozR 4-4200 § 7 Nr. 7, RdNr 16) auch greife, wenn der Hilfebedürftige in der JVA eine Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 Strafgesetzbuch (StGB) verbüße, weil er sich auch dann in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalte (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 81/09 R, RdNr 20, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Bei jeder Verurteilung zu einer Geldstrafe werde die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtzahlung der Geldstrafe mitgedacht und mitverhängt und trete als echte Strafe ohne rechtsgestaltenden Akt an die Stelle der Geldstrafe (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 81/09 R, RdNr 21, zur Veröffentlichung vorgesehen; BVerfG NJW 2006, 3626; BGHSt 20, 13 (16))." Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei Jugendarrest gem. § 16 JGG schon nicht um eine echte Kriminalstrafe, so dass eine Gleichbehandlung eines Jugendarrestanten mit einer Person, die eine Ersatzfreiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt, nicht in Betracht kommt.

  • BSG, 21.06.2011 - B 4 AS 128/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer

    Auszug aus SG Dresden, 27.01.2014 - S 7 AS 1567/13
    Zudem sei das BSG in seinen Entscheidungen vom 24.02.2011 - B 14 AS 81/09 R und vom 21.06.2011 - B 4 AS 128/10 R auch im Falle der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstraße nach § 43 Strafgesetzbuch (StGB) von einem Leistungsausschluss nach dem SGB II ausgegangen.

    Der Beklagte kann sich vorliegend nicht auf die Urteile des BSG vom 24.02.2011 - B 14 AS 81/09 R und vom 21.06.2010 - B 4 AS 128/10 R berufen, wonach der Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II eingreift, wenn der Leistungsempfänger eine Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 43 StGB verbüßt.

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 60/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer

    Auszug aus SG Dresden, 27.01.2014 - S 7 AS 1567/13
    Nach dem vom Bundessozialgericht verfolgten "funktionalen Ansatz" (BSG, Urteile vom 6. September 2007, B 14/7b AS 60/06 und B 14/7b AS 16/07 R) kommt es daher grds. darauf an, ob aufgrund des Charakters, der Art, der Struktur und der Verfasstheit einer Einrichtung objektiv eine Erwerbstätigkeit unmöglich ist.
  • BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06

    Kein Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte durch

    Auszug aus SG Dresden, 27.01.2014 - S 7 AS 1567/13
    Bei jeder Verurteilung zu einer Geldstrafe werde die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtzahlung der Geldstrafe mitgedacht und mitverhängt und trete als echte Strafe ohne rechtsgestaltenden Akt an die Stelle der Geldstrafe (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 81/09 R, RdNr 21, zur Veröffentlichung vorgesehen; BVerfG NJW 2006, 3626; BGHSt 20, 13 (16))." Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei Jugendarrest gem. § 16 JGG schon nicht um eine echte Kriminalstrafe, so dass eine Gleichbehandlung eines Jugendarrestanten mit einer Person, die eine Ersatzfreiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt, nicht in Betracht kommt.
  • SG Bremen, 26.06.2009 - S 26 AS 1118/09
    Auszug aus SG Dresden, 27.01.2014 - S 7 AS 1567/13
    Insofern wäre es überflüssig gewesen, in § 7 Abs. 4 SGB II eine Ausnahme vom Leistungsausschluss für einen richterlich angeordnete Freiheitsentzug von weniger als 6 Monaten einzuführen (vgl. hierzu auch SG Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2009, S 26 AS 1118/09 ER, Rn. 17).
  • BGH, 19.08.1964 - 4 StR 155/64

    Haftstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe für eine wegen Verkehrsunfallflucht

    Auszug aus SG Dresden, 27.01.2014 - S 7 AS 1567/13
    Bei jeder Verurteilung zu einer Geldstrafe werde die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtzahlung der Geldstrafe mitgedacht und mitverhängt und trete als echte Strafe ohne rechtsgestaltenden Akt an die Stelle der Geldstrafe (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 81/09 R, RdNr 21, zur Veröffentlichung vorgesehen; BVerfG NJW 2006, 3626; BGHSt 20, 13 (16))." Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei Jugendarrest gem. § 16 JGG schon nicht um eine echte Kriminalstrafe, so dass eine Gleichbehandlung eines Jugendarrestanten mit einer Person, die eine Ersatzfreiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt, nicht in Betracht kommt.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2014 - L 4 AS 318/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Aufenthalt in

    Dies folgt aus § 1 Abs. 2 Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO), wonach Jugendarrestanstalten nicht gleichzeitig dem Vollzug von Strafe oder dem Vollzug an Erwachsenen dienen und nicht in Straf- oder Untersuchungshaftanstalten, auch nicht im Verwaltungsteil dieser Anstalten, eingerichtet werden dürfen (zutreffend SG Dresden, Urteil vom 27. Januar 2014, S 7 AS 1567/13, juris).
  • LSG Sachsen, 08.08.2022 - L 6 AS 431/21
    Die Entscheidung des SG weicht zwar von den Entscheidungen des LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 24.09.2014 - L 4 AS 318/13, juris) des LSG Hessen vom 24.11.2011 - L 1 AS 162/10 (unveröffentlicht) und des SG Dresden (Urteil vom 27.01.2014 - S 7 AS 1567/13, juris) nicht jedoch von einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG benannten Gerichte ab.
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