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   SG Dresden, 27.11.2014 - S 11 KA 166/11   

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SG Dresden, 27.11.2014 - S 11 KA 166/11 (https://dejure.org/2014,50157)
SG Dresden, Entscheidung vom 27.11.2014 - S 11 KA 166/11 (https://dejure.org/2014,50157)
SG Dresden, Entscheidung vom 27. November 2014 - S 11 KA 166/11 (https://dejure.org/2014,50157)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • SG Hannover, 07.08.2013 - S 61 KA 177/10
    Auszug aus SG Dresden, 27.11.2014 - S 11 KA 166/11
    Die Kammer schließt sich damit der Auffassung des Sozialgerichts Hannover aus dessen Urteil vom 07.08.2013, Az. S 61 KA 177/10, juris Rn. 18 ff., an.

    Dies liefe indessen der Intention des Normgebers gerade zuwider, die Abrechenbarkeit der Kostenpauschale nur in den Fällen zu ermöglichen, in denen Leistungen des Speziallabors erbracht werden, um keinen weiteren Anreiz für die vermehrte Versendung von Laborleistungen des Allgemeinlabors an fachärztliche Laborarztpraxen zu setzen (Sozialgericht Hannover, Urteil vom 07.08.2013, Az. S 61 KA 177/10, juris Rn. 20).

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 57/98 R

    Pathologe - Gewebeuntersuchung - Mehrfachabrechnung - Versandpauschale -

    Auszug aus SG Dresden, 27.11.2014 - S 11 KA 166/11
    Eine Vergütung mit Pauschalbeträgen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 25.08.1999 - B 6 KA 57/98 R) rechtswidrig, wenn die Bemessung, gemessen am Aufwand typischer Fälle, missbräuchlich niedrig ausfalle.

    Wie das Bundessozialgericht bereits zur Vorläuferregelung in Teil A Nr. 1 Satz 2 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt A I EBM in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung entschieden hat, regelt dieser Abrechnungsausschluss nicht nur den Fall der so genannten Spezialität, bei der ein Leistungstatbestand notwendigerweise zugleich mit einem anderen erfüllt wird, sondern er erfasst hierüber hinaus auch die Konstellation, dass eine Leistung im Zuge einer anderen typischerweise miterbracht wird und der für sie erforderliche Aufwand im Regelfall hinter dem für die andere Leistung zurücktritt; in diesen Fällen ist die eine Leistung durch die Vergütung für die andere mit abgegolten (vgl. Urteil vom 22.03.2006, Az. B 6 KA 44/04 R, juris Rn. 11; Urteil vom 25.08.1999, Az. B 6 KA 57/98 R, juris Rn. 23).

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R

    Beschränkung - Abrechenbarkeit - vertragsärztliche Leistung -Honorarpolitik -

    Auszug aus SG Dresden, 27.11.2014 - S 11 KA 166/11
    Diese können nur eingreifen, wenn die Vertragspartner bzw. der Bewertungsausschuss den ihnen zustehenden Entscheidungsspielraum überschreiten, insbesondere ihn missbräuchlich ausnutzen oder nur einer Arztgruppe die Vergütung für eine Leistung gewähren, die auch von anderen Arztgruppen erbracht wird bzw. erbracht werden kann (Bundessozialgericht, Urteil vom 26.01.2000, Az. B 6 KA 13/99 R, juris Rn. 18; Urteil vom 20.01.1999, Az. B 6 KA 9/98 R, juris Rn. 13).
  • SG Marburg, 18.04.2012 - S 12 KA 166/11

    Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung - Absetzung der Kostenpauschale

    Auszug aus SG Dresden, 27.11.2014 - S 11 KA 166/11
    Die Streichung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil abstrakt die Möglichkeit besteht, dass der Arzt den Wegfall der Transportkostenpauschale durch die Vergütung der im selben Behandlungsfall anfallenden Leistungen des Allgemeinlabors einschließlich des darin enthaltenen Honorars für Transport und Versand je Analyse zuzüglich der bei Nichtansatz der Nr. 40100 EBM für alle Laborleistungen abrechenbaren Kostenpauschalen nach Nr. 40120 bis 40126 EBM kompensieren könnte (so aber Sozialgericht Marburg, Urteil vom 18.04.2012, Az. S 12 KA 166/11, juris Rn. 32).
  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 13/99 R

    Revisionsgericht ist an Berufungszulassung im Verfahren der

    Auszug aus SG Dresden, 27.11.2014 - S 11 KA 166/11
    Diese können nur eingreifen, wenn die Vertragspartner bzw. der Bewertungsausschuss den ihnen zustehenden Entscheidungsspielraum überschreiten, insbesondere ihn missbräuchlich ausnutzen oder nur einer Arztgruppe die Vergütung für eine Leistung gewähren, die auch von anderen Arztgruppen erbracht wird bzw. erbracht werden kann (Bundessozialgericht, Urteil vom 26.01.2000, Az. B 6 KA 13/99 R, juris Rn. 18; Urteil vom 20.01.1999, Az. B 6 KA 9/98 R, juris Rn. 13).
  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

    Auszug aus SG Dresden, 27.11.2014 - S 11 KA 166/11
    Von einer Überprüfung der Kalkulation unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sieht die Kammer indessen ab (näher zur Überprüfung bewertungsrelevanter Praxiskostenansätze: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.05.2002, Az. B 6 KA 33/01 R, juris Rn. 21).
  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ambulante Notfallversorgung - Vergütung -

    Auszug aus SG Dresden, 27.11.2014 - S 11 KA 166/11
    Zu Verfahren, in denen inzident über die Rechtmäßigkeit von Regelungen des EBM gestritten wird, ist der Bewertungsausschuss nicht notwendig im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG beizuladen (BSG, Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R -, SozR 4-2500 § 75 Nr. 13).
  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 23/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Pauschalerstattung bei fraktionierten

    Auszug aus SG Dresden, 27.11.2014 - S 11 KA 166/11
    Nr. 40100 EBM stellt eine umfassende Kostenpauschale für den Komplex "Übersendung von Untersuchungsmaterial einschließlich Befundbericht" dar, mit deren Ansatz der gesamte Versendungsaufwand des Laborarztes im Zusammenhang mit der Versendung von Untersuchungsmaterial und Berichten für einen Patienten in einem Quartal abgegolten ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2013, Az. B 6 KA 14/13 R, juris Rn. 16; Urteil vom 18.08.2010, Az. B 6 KA 23/09 R, juris Rn. 14).
  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 44/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - sachlich-rechnerische Richtigstellung -

    Auszug aus SG Dresden, 27.11.2014 - S 11 KA 166/11
    Wie das Bundessozialgericht bereits zur Vorläuferregelung in Teil A Nr. 1 Satz 2 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt A I EBM in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung entschieden hat, regelt dieser Abrechnungsausschluss nicht nur den Fall der so genannten Spezialität, bei der ein Leistungstatbestand notwendigerweise zugleich mit einem anderen erfüllt wird, sondern er erfasst hierüber hinaus auch die Konstellation, dass eine Leistung im Zuge einer anderen typischerweise miterbracht wird und der für sie erforderliche Aufwand im Regelfall hinter dem für die andere Leistung zurücktritt; in diesen Fällen ist die eine Leistung durch die Vergütung für die andere mit abgegolten (vgl. Urteil vom 22.03.2006, Az. B 6 KA 44/04 R, juris Rn. 11; Urteil vom 25.08.1999, Az. B 6 KA 57/98 R, juris Rn. 23).
  • BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ermächtigte Hochschulambulanz keine

    Auszug aus SG Dresden, 27.11.2014 - S 11 KA 166/11
    Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots -, erbracht und abgerechnet worden sind (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 02. April 2014 - B 6 KA 20/13 R -, SozR 4-2500 § 117 Nr. 6 m.w.N.).
  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 91/06 B

    Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung, Quotierung von

  • SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 163/11

    Bemessung der Höhe des Honorars für vertragsärztliche Leistungen wegen der

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 14/13 R

    Vertragsarzt - Versendung von Untersuchungsergebnissen an Dritte - keine

  • BSG, 08.09.2004 - B 6 KA 82/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsausschluss - Sauerstoffdruckmessung -

  • SG Dresden, 21.01.2015 - S 18 KA 180/11

    Quotierung der Vergütung laboranalytischer Untersuchungen bei einer

    Insoweit führt die Kammer die bisherige Rechtsprechung des Sozialgerichts Dresden aus den Urteilen vom 03.09.2014, Az. S 18 KA 163/11 (nachgehend Sächsisches Landessozialgericht, Az. L 8 KA 26/14), Az. S 18 KA 133/11 (nachgehend Sächsisches Landessozialgericht, Az. L 8 KA 27/14), Az. S 18 KA 17/12 (nachgehend Sächsisches Landessozialgericht, Az. L 8 KA 28/14) und Az. S 18 KA 167/11 (nachgehend Bundessozialgericht, Az. B 6 KA 44/14 R) sowie aus den Urteilen vom 27.11.2014, Az. S 11 KA 148/11 (nachgehend Sächsisches Landessozialgericht, Az. L 8 KA 2/15) und Az. S 11 KA 166/11 (nachgehend Sächsisches Landessozialgericht, Az. L 8 KA 1/15) fort.

    Aus der Befugnis des Bewertungsausschusses zur Vorgabe bestimmter Vorwegabzüge für die Bildung der RLV/QZV in Teil F Abschnitt I Nr. 2.5.1 Satz 2 (§ 87b Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V) sowie zur Gestattung von Mengenbegrenzungen bei nicht in die RLV/QZV einbezogenen Leistungen im Rahmen der Konvergenzregelung in Teil F Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses aus der 218. Sitzung am 26.03.2010 (vgl. zur Vorläuferreglung im Quartal II/2010 Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 15) resultiert somit zugleich die Berechtigung des Bewertungsausschusses, die von den Partnern der Bundesmantelverträge festgesetzten Euro-Beträge zur Vergütung der laboranalytischen Untersuchungen des Kapitels 32 EBM in die auf diesen Vorgaben beruhenden Mengenbegrenzungen einzubeziehen (so in Bezug auf das streitgegenständliche Quartal III/2010 bereits Sozialgericht Dresden, Urteil vom 03.09.2014, Az. S 18 KA 163/11; Urteil vom 03.09.2014, Az. S 18 KA 167/11; Urteil vom 27.11.2014, Az. S 11 KA 166/11).

  • SG Dresden, 21.01.2015 - S 18 KA 118/11

    Quotierung der Vergütung laboranalytischer Untersuchungen bei einer

    Insoweit führt die Kammer die bisherige Rechtsprechung des Sozialgerichts Dresden aus den Urteilen vom 03.09.2014, Az. S 18 KA 163/11 (nachgehend Sächsisches Landessozialgericht, Az. L 8 KA 26/14), Az. S 18 KA 133/11 (nachgehend Sächsisches Landessozialgericht, Az. L 8 KA 27/14), Az. S 18 KA 17/12 (nachgehend Sächsisches Landessozialgericht, Az. L 8 KA 28/14) und Az. S 18 KA 167/11 (nachgehend Bundessozialgericht, Az. B 6 KA 44/14 R) sowie aus den Urteilen vom 27.11.2014, Az. S 11 KA 148/11 und Az. S 11 KA 166/11 (Revision zugelassen) fort.
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