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   SG Dresden, 29.06.2006 - S 18 KR 534/05   

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SG Dresden, 29.06.2006 - S 18 KR 534/05 (https://dejure.org/2006,12798)
SG Dresden, Entscheidung vom 29.06.2006 - S 18 KR 534/05 (https://dejure.org/2006,12798)
SG Dresden, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - S 18 KR 534/05 (https://dejure.org/2006,12798)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung der von einer an Brustkrebs erkrankten Klägerin für das anthroposophische Mistelpräparat Helixor(R) A aufgewandten Kosten; Bestimmung der Rechtsgrundlage für den Primäranspruch auf Versorgung mit dem beantragten Arzneimittel "Mistelpräparat Helixor(R) A"; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verordnungsfähigkeit von Mistelpräparaten in der gesetzlichen Krankenversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • SG Düsseldorf, 01.03.2005 - S 8 KR 321/04

    Krankenversicherung

    Auszug aus SG Dresden, 29.06.2006 - S 18 KR 534/05
    Ergänzend wies die Klägerin darauf hin, dass das Sozialgericht Düsseldorf durch rechtskräftiges Urteil vom 01.03.2005, Az. S 8 KR 321/04, die Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales bestätigt habe und dass ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses, durch den die Arzneimittelrichtlinien im Sinne seiner gegenteiligen Rechtsauffassung geändert werden sollten, vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung beanstandet und die Änderung deshalb nicht wirksam geworden sei.

    Dass "Indikationsgebiet" im Sinne von Nr. 16.5 AMR nur die im Abschnitt F aufgeführten schwerwiegenden Erkrankungen bezeichnen könne, wie die Klägerin meint, lässt sich nicht daraus schließen, dass die Einschränkung auf schwerwiegende Erkrankungen in Nr. 16.5 AMR überflüssig wäre, wenn auch anthroposophische Mistelpräparate nur in der palliativen Therapie zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähig wären (so aber Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2006, Az. S 8 KR 321/04).

    Abweichend von der Begründung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.03.2005, Az. S 8 KR 321/04, reicht allein die Aufnahme in die Monografien der Kommission C allerdings noch nicht als Nachweis des Therapiestandards aus.

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Dresden, 29.06.2006 - S 18 KR 534/05
    Die untergesetzliche Regelungslücke ist unter Heranziehung der von der Rechtsprechung zum Systemversagen bei Erlass von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses entwickelten Grundsätze (vgl. exemplarisch Bundessozialgericht, Urteil vom 03.04.2001, Az. B 1 KR 40/00 R) direkt an Hand der Grundentscheidungen des Gesetzgebers für eine therapeutische Vielfalt bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Abs. 1 Satz 3 SGB V) und unter Beachtung der Grundrechte der Klägerin aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.12.2005, Az. 1 BvR 347/98) zu Gunsten der Versicherten zu schließen.

    Das Gericht ist bis zu einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Regelung der Verordnungsfähigkeit anthroposophischer Medikamente gehalten, über die Versorgung der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Mistelpräparat eine unmittelbar an den Vorgaben des Gesetzes orientierte Entscheidung zu treffen, die mit Rücksicht auf die schwerwiegende Erkrankung der Klägerin zugleich dem Schutzgehalt des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 1 GG Rechnung trägt (dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.12.2005, Az. 1 BvR 347/98).

  • BSG, 16.07.1996 - 1 RS 1/94

    Falscher Senat als Verstoß gegen Zuständigkeitsregelung, Anfechtungsklage zur

    Auszug aus SG Dresden, 29.06.2006 - S 18 KR 534/05
    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die besonderen Therapierichtungen der Homöopathie und Anthroposophie von der sog. Schul- oder evidenzbasierten Medizin in methodischer Hinsicht unterscheiden, ohne dass einer der Therapierichtungen per se ein höherer Stellenwert zukäme (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 11/3480 Seite 34 und 49, Drucksache 7/5091 Seite 6 f.; Bundessozialgericht, Urteil vom 16.07.1996, Az. 1 RS 1/94).
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus SG Dresden, 29.06.2006 - S 18 KR 534/05
    Das Bundessozialgericht sieht die besondere Legitimation der besonderen Therapierichtungen als Bestandteil des Leistungskatalogs im Erfordernis der Akzeptanz eines umfassenden therapeutischen Konzepts unter größeren Teilen der Ärzteschaft und der Bevölkerung, wobei die medizinisch-wissenschaftliche Tragfähigkeit des Denkansatzes der Therapierichtung der Kontrolle durch die Gerichte entzogen sei; entscheidend sei vielmehr neben der Verbreitung in der Praxis, dass der jeweilige Denkansatz über nachprüfbare Kriterien verfügt, um eine kunstgerechte Anwendung von einem Behandlungsfehler zu unterscheiden (Urteil vom 16.09.1997, Az. 1 RK 28/95).
  • SG Reutlingen, 09.02.2006 - S 3 KR 977/05

    Krankenversicherung - Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel -

    Auszug aus SG Dresden, 29.06.2006 - S 18 KR 534/05
    An der Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung auch der nicht verschreibungspflichtigen anthroposophischen Arzneimittel in den allgemeinen Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bestehen für die Kammer keine Zweifel (eingehend hierzu Sozialgericht Reutlingen, Urteil vom 09.02.2006, Az. S 3 KR 977/05).
  • BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 40/00 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - intrazytoplasmatische

    Auszug aus SG Dresden, 29.06.2006 - S 18 KR 534/05
    Die untergesetzliche Regelungslücke ist unter Heranziehung der von der Rechtsprechung zum Systemversagen bei Erlass von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses entwickelten Grundsätze (vgl. exemplarisch Bundessozialgericht, Urteil vom 03.04.2001, Az. B 1 KR 40/00 R) direkt an Hand der Grundentscheidungen des Gesetzgebers für eine therapeutische Vielfalt bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Abs. 1 Satz 3 SGB V) und unter Beachtung der Grundrechte der Klägerin aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.12.2005, Az. 1 BvR 347/98) zu Gunsten der Versicherten zu schließen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2009 - L 11 KA 101/06

    Vertragsarztangelegenheiten

    Vielmehr umschreibt die Indikation insoweit die Veranlassung, ein bestimmtes Heilmittel oder -verfahren anzuwenden (vgl. auch SG Dresden, Urteil vom 29.06.2006 - S 18 KR 534/05 -).

    Wäre die begriffliche Unterscheidung eingefügt worden, um im Wege des Gegenschlusses zwischen Indikationsgebieten und schwerwiegenden Erkrankungen als jeweils selbständige Tatbestandsvoraussetzungen zu differenzieren, hätten die "schwerwiegenden Erkrankungen" bereits am Satzanfang, spätestens aber vor dem Prädikat ("kann der Arzt") erwähnt werden müssen (zutreffend SG Dresden, Urteil vom 29.06.2006 - S 18 KR 534/05 -).

    Hiermit unvereinbar ist es, die Verordnungsfähigkeit von anthroposophischen und homöopathischen Arzneimitteln im Sinne einer strengen Akzessorietät dem Therapiestandard der allopathischen und phytotherapeutischen Medikation schwerwiegender Erkrankungen zu unterwerfen (zutreffend SG Dresden, Urteil vom 29.06.2006 - S 18 KR 534/05 -).

    Dies schließt es aus, die Anwendung einer kompletten Arzneimittelgruppe den Anwendungsvoraussetzungen anderer Arzneimittel, namentlich solcher einer anderen Therapierichtung, zu unterwerfen (zutreffend SG Dresden, Urteil vom 29.06.2006 - S 18 KR 534/05 -).

  • SG Speyer, 11.06.2007 - S 7 KR 283/06

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - anthroposophisches Mistel-Präparat

    Die Verordnungsfähigkeit des Arzneimittels Helixor auch in der adjuvanten Therapie von malignen Tumoren ergibt sich aber aus Ziffer 16.5 AMR (so auch SG Düsseldorf, Urteil vom 1.3.2005 - S 8 KR 321/04; SG Dresden, Urteil vom 29.6.2006 - S 18 KR 534/05).
  • LSG Hessen, 24.11.2011 - L 8 KR 93/10

    Krankenversicherung - Heilmittel - Rhythmische Massage der Anthroposophischen

    Jenseits dieser Grenze sei für einen "Wissenschaftspluralismus" (BT-Drucks. 7/5091, Seite 6f.) von Verfassungs wegen kein Raum (Sozialgericht Dresden, Urteil vom 29. Juni 2006, Az. S 18 KR 534/05).

    Die Prüfung des Gerichts beschränke sich darauf, festzustellen, ob die rhythmische Gymnastik innerhalb der anthroposophischen Therapierichtung zur Behandlung rheumatischer Erkrankung anerkannt sei (Sozialgericht Dresden Urteil vom 29. Juni 2006, Az. S 18 KR 534/05).

  • SG Lüneburg, 15.01.2008 - S 16 KR 244/05
    Sie bezieht sich auf die Urteile des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.03.2005, Az. S 8 KR 321/04, des SG Dresden vom 29.06.2006, Az. S 18 KR 534/05, des SG Speyer vom 11.06.2007, Az. S 7 KR 283/06, die sämtlich zu dem Ergebnis kamen, dass das apothekenpflichtige Arzneimittel "Helixor A" nicht von der kassenärztlichen Versorgung ausgeschlossen ist.

    Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in den Urteilen des SG Düsseldorf vom 01.03.2005, Az. S 8 KR 321/05, des SG Dresden vom 29.06.2006, Az. S 18 KR 534/05, und des SG Speyer vom 11.06.2007, Az. S 7 KR 283/06.

    Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen im Urteil des SG Dresden vom 29.06.2006, Az. S 18 KR 534/05, sowie auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf das Gutachten G ... Dr. med.

  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 KR 2019/13
    Insoweit seien die Urteile der Sozialgerichte Dresden (vom 29. Juni 2006 - S 18 KR 534/05 -) und Speyer (vom 11. Juni 2007 - S 7 KR 283/06 -, beide in juris) wegweisend.
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