Rechtsprechung
   SG Duisburg, 05.05.2020 - S 48 SO 102/20 ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,9320
SG Duisburg, 05.05.2020 - S 48 SO 102/20 ER (https://dejure.org/2020,9320)
SG Duisburg, Entscheidung vom 05.05.2020 - S 48 SO 102/20 ER (https://dejure.org/2020,9320)
SG Duisburg, Entscheidung vom 05. Mai 2020 - S 48 SO 102/20 ER (https://dejure.org/2020,9320)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,9320) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2008 - L 20 B 51/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus SG Duisburg, 05.05.2020 - S 48 SO 102/20
    Von dem Sozialhilfeträger behauptete Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen Dritte können einem Anspruch auf Sozialhilfe nur dann als bereite Mittel zur Selbsthilfe entgegengehalten werden, wenn die behaupteten Ansprüche durch den Hilfesuchenden unproblematisch selbst realisiert werden können (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.07.2008, L 20 B 51/08 SO ER, Rn. 52; Hohm, a.a.O., Rn. 19, m.w.N.).

    Denn anderenfalls handelt es sich bei den behaupteten Ansprüchen nicht um bereite Mittel der Selbsthilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB XII und es obliegt dem Sozialhilfeträger, den Nachranggrundsatz durch eine Überleitung der behaupteten Ansprüche gemäß § 93 SGB XII wiederherzustellen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.07.2008, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des LSG NRW, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, ist in Fällen, in denen um die Übernahme ungedeckter Heimkosten nach dem Siebten Kapitel des SGB XII gestritten wird, ein unzumutbarer Nachteil im Sinne eines Anordnungsgrundes bereits dann, aber auch erst dann anzunehmen, wenn der Verlust eines Heimplatzes wegen eingetretener Zahlungsrückstände konkret droht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.07.2008, L 20 B 51/08 SO ER, Rn. 44, m.w.N.).

    Ausreichend ist hierzu die ausgesprochene Kündigung des Heimplatzes, da es angesichts des durch die Kündigung entstandenen unsicheren Zustandes für den Betroffenen unzumutbar ist, ohne entsprechende Gegenleistung die nach Kündigung des Heimvertrages vertraglich nicht mehr geschuldeten Leistungen des Pflegeheimes in Anspruch zu nehmen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.07.2008, a.a.O., Rn. 46; Beschluss vom 04.06.2012, L 20 SO 131/12 B ER; Beschluss vom 23.08.2012, L 20 SO 312/12 B ER; Beschluss vom 03.11.2015, L 20 SO 388/15, S. 7 des amtlichen Drucks).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Duisburg, 05.05.2020 - S 48 SO 102/20
    Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, S. 927).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf allerdings bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums bezüglich der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 28).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2013 - L 9 SO 307/13
    Auszug aus SG Duisburg, 05.05.2020 - S 48 SO 102/20
    Glaubhaftmachung bedeutet dabei das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Anordnungsanspruchs (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.08.2013, L 9 SO 307/13 B ER, Rn. 3).

    Grundsätzlich muss das Gericht gemäß § 103 SGG diejenigen Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen durchführen, die aus seiner Sicht zur Überzeugungsbildung und zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig sind, wobei insbesondere dann, wenn der Antragsteller bei der Aufklärung des Sachverhaltes nicht ausreichend mitwirkt, auch eine Entscheidung aufgrund objektiver Indizien oder der Beweislastverteilung nicht ausgeschlossen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.08.2013, a.a.O., m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2017 - L 9 SO 413/17
    Auszug aus SG Duisburg, 05.05.2020 - S 48 SO 102/20
    In einer solchen Konstellation liegt ein besonderer Umstand vor, der angesichts der verfassungsrechtlichen Durchdringung des auf existenzsichernde Leistungen bezogenen Eilrechtsschutzes eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen trotz Bestehens von Restzweifeln begründen kann (LSG NRW, Beschluss vom 25.10.2017, L 9 SO 413/17 B ER, Rn. 7).

    Diese Ausnahme gilt jedoch regelmäßig dann nicht, wenn ein Betroffener noch über Angehörige verfügt, die ohne Weiteres in der Lage wären, sachdienliche Auskünfte über den Verbleib von Geldmitteln zu geben oder gar über eine Vollmacht verfügen, die ihnen einen Zugriff auf die Konten der Betroffenen ermöglicht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 25.10.2017, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - L 9 SO 128/14

    Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten

    Auszug aus SG Duisburg, 05.05.2020 - S 48 SO 102/20
    Nach einem Urteil des LSG NRW vom 18.02.2016 (L 9 SO 128/14), stehe ein vom Bankkonto abgehobenes, angeblich ausgegebenes Sparvermögen, dessen Verwendungsnachweis noch nicht erbracht werden könne, einer Leistungsgewährung nach dem SGB XII entgegen.

    Ist die Hilfebedürftigkeit auch nach Ausschöpfung aller denkbaren Erkenntnisquellen nicht hinreichend wahrscheinlich, so geht dies nach allgemeinen Regeln zu Lasten des Hilfesuchenden, denn dieser möchte hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge abgeleitet wissen; die objektive Beweislast für das Nichtvorliegen von Vermögen trägt der Hilfesuchende (LSG NRW, Urteil vom 18.02.2016, L 9 SO 128/14, Rn. 37).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2012 - L 20 SO 312/12

    Sozialhilfe

    Auszug aus SG Duisburg, 05.05.2020 - S 48 SO 102/20
    Ausreichend ist hierzu die ausgesprochene Kündigung des Heimplatzes, da es angesichts des durch die Kündigung entstandenen unsicheren Zustandes für den Betroffenen unzumutbar ist, ohne entsprechende Gegenleistung die nach Kündigung des Heimvertrages vertraglich nicht mehr geschuldeten Leistungen des Pflegeheimes in Anspruch zu nehmen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.07.2008, a.a.O., Rn. 46; Beschluss vom 04.06.2012, L 20 SO 131/12 B ER; Beschluss vom 23.08.2012, L 20 SO 312/12 B ER; Beschluss vom 03.11.2015, L 20 SO 388/15, S. 7 des amtlichen Drucks).
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus SG Duisburg, 05.05.2020 - S 48 SO 102/20
    Verwertbar ist das Vermögen jedoch nur dann, wenn der Einsatzpflichtige über die entsprechenden Positionen tatsächlich und rechtlich verfügen kann (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 19/10 R, Rn. 14 sowie Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 18. Auflage (2010), § 90 SGB XII, Rn. 17, jeweils m.w.N).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2015 - L 20 SO 388/15

    Übernahme ungedeckter Heimkosten für verstorbene Antragstellerin

    Auszug aus SG Duisburg, 05.05.2020 - S 48 SO 102/20
    Ausreichend ist hierzu die ausgesprochene Kündigung des Heimplatzes, da es angesichts des durch die Kündigung entstandenen unsicheren Zustandes für den Betroffenen unzumutbar ist, ohne entsprechende Gegenleistung die nach Kündigung des Heimvertrages vertraglich nicht mehr geschuldeten Leistungen des Pflegeheimes in Anspruch zu nehmen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.07.2008, a.a.O., Rn. 46; Beschluss vom 04.06.2012, L 20 SO 131/12 B ER; Beschluss vom 23.08.2012, L 20 SO 312/12 B ER; Beschluss vom 03.11.2015, L 20 SO 388/15, S. 7 des amtlichen Drucks).
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger des

    Auszug aus SG Duisburg, 05.05.2020 - S 48 SO 102/20
    Vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen ist dabei so lange zu berücksichtigen, wie es vorhanden ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.09.2012, B 8 SO 20/11 R).
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den

    Auszug aus SG Duisburg, 05.05.2020 - S 48 SO 102/20
    Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist dargetan, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass der Anspruch besteht, wobei es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011, B 9 VG 15/10 B, Rn. 6, m.w.N.).
  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 63.64

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht