Rechtsprechung
   SG Duisburg, 11.12.2001 - S 9 KR 116/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,33304
SG Duisburg, 11.12.2001 - S 9 KR 116/00 (https://dejure.org/2001,33304)
SG Duisburg, Entscheidung vom 11.12.2001 - S 9 KR 116/00 (https://dejure.org/2001,33304)
SG Duisburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - S 9 KR 116/00 (https://dejure.org/2001,33304)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,33304) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • SG Duisburg, 21.02.2006 - S 9 KR 107/05

    Krankenversicherung

    Im nachfolgenden Streitverfahren (S 9 KR 116/00) wies das Sozialgericht Duisburg die Klage im Urteil vom 11.12.2001 mit der Begründung ab, die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Behebung einer erektilen Dysfunktion sei nach Abschnitt F Nr. 17 f der AMRI vom 31.08.1993, geändert durch Bekanntmachung vom 25.01.2001, ausgeschlossen.

    Das Gericht hat die Akten des Vorverfahrens S 9 KR 116/00 beigezogen.

  • SG Köln, 18.01.2003 - S 9 KR 601/01

    Krankenversicherung

    Nachdem die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 19.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2000 abgelehnt hatte, hatte die Klägerin unter dem Aktenzeichen S 9 KR 116/00 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben.

    Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, Arbeitsausschuss "Ärztliche Behandlung" hat in der gerichtlich eingeholten Stellungnahme vom 09.08.2000 im vorangegangenen Streitverfahren, Az: S 9 KR 116/00 mitgeteilt, dass weder im bis 1997 zuständigen Arbeitsausschuss "Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" noch im damals zuständigen Arbeitsausschuss "Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ein Antrag gestellt worden ist, diese Behandlungsmethode einer Überprüfung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V zu unterziehen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht