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   SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17   

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SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17 (https://dejure.org/2019,13012)
SG Duisburg, Entscheidung vom 17.04.2019 - S 16 AL 240/17 (https://dejure.org/2019,13012)
SG Duisburg, Entscheidung vom 17. April 2019 - S 16 AL 240/17 (https://dejure.org/2019,13012)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17
    Sie verweist u.a. auf das Urteil vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05, wonach es unter Be-rücksichtigung des Zwecks der Sperrzeit und des verfassungsrechtlichen Übermaßver-botes durchgreifenden Bedenken unterliege, das eigene Interesse des Versicherten an einer für ihn günstigen Gestaltung der Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhält-nisses unberücksichtigt zu lassen, wenn ein Interesse der Versichertengemeinschaft an einem Abwarten der Kündigung nicht ersichtlich sei.

    Es hat dort sodann ausge-führt, dass bereits das Interesse, sich (im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeiden-den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit) durch den Aufhebungsvertrag wenigstens die ihm angebotene Abfindung zu sichern, im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes als schützenswert anzusehen sei, ein wichtiger Grund mithin bereits unter diesem As-pekt zu bejahen sei (BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 47/05 R -, BSGE 97, 1-6, SozR 4-4300 § 144 Nr. 13, Rn. 13ff. MwN.).

    "Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitneh-mer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Zustim-mung zu einem Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund dann be-rufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündi-gung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSG vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 - Leit-satz; BSG vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6 - juris Rn. 25; BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 - juris Rn. 12; BSG vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 - juris Rn. 13).

    Die Prüfung ist dem-nach darauf zu beschränken, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise einhergehenden Nachteile im Falle des Klägers (ausnahmsweise) nicht eingetreten wären (so BSG vom 02.09.2004, a.a.O., juris Rn. 19 33 Weitergehend geht das BSG in jüngerer Zeit davon aus, dass im Falle ei-ner drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung im Regelfall ein wichtiger Grund anzunehmen sei (BSG vom 17.11.2005, a.a.O., juris Rn. 21; BSG vom 12.07.2006, a.a.O., juris Rn. 17).

    Bei dieser Fallgestaltung sei demnach der "(zusätzliche) Nachweis eines besonderen Interesses an der Auflösungsvereinbarung (wie z.B. Vermeidung zukünftiger beruflicher Nachteile) regelmäßig nicht erforderlich"; das BSG vermeidet allerdings eine endgültige Festlegung in dieser Frage und verweist stattdessen da-rauf, dass, selbst wenn an diesem Erfordernis festgehalten werde, das In-teresse des Arbeitnehmers an einer Abfindung im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung als schützenswert anzusehen sei (BSG vom 12.07.2006, a.a.O., juris Rn. 17; BSG vom 08.07.2009, a.a.O., juris Rn. 19).

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17
    Im Sinne einer strengen Kausalität, wonach der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Versicherten und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem tatsächlichen Geschehensablauf und nicht etwa hypothetischen Geschehensabläufen, zu denen die angedrohte betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers gehörte, zu be-urteilen ist (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, BSGE 89, 243-250, SozR 3-4300 § 144 Nr. 8, Rn. 19) war das auch hier der Fall; insoweit trifft die Aussage der Be-klagten, die Stellungnahme des Arbeitgebers bleibe, weil das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung geendet habe, eine Fiktion, zu.

    Das Vorgehen der Beklagten, die Arbeitnehmern anscheinend grundsätzlich zumuten wolle, die drohende Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten, unterliege danach durchgreifenden Bedenken (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R -, BSGE 89, 243-250, SozR 3-4300 § 144 Nr. 8, Rn. 20, 23, mwN., dort allerdings mit Abfindung).

    "Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitneh-mer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Zustim-mung zu einem Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund dann be-rufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündi-gung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSG vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 - Leit-satz; BSG vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6 - juris Rn. 25; BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 - juris Rn. 12; BSG vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 - juris Rn. 13).

    Indes hat das BSG wie-derholt darauf hingewiesen, dass sich die einverständliche Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Vermeidung der Nachteile, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für das berufliche Fortkommen des Versicherten ergeben können, positiv auf die Eingliederungsmöglich-keiten des Versicherten auswirken und damit letztlich der Solidargemein-schaft zugutekommen kann (BSG vom 25.04.2002, a.a.O., juris Rn. 23; BSG vom 02.09.2004, B 7 AL 18/04 R, juris Rn. 16).

  • BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 18/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17
    In gleicher Weise werde aufzuklären sein, ob der Klägerin die Hinnahme einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung nicht zu-zumuten war, z.B. weil sie durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags Nachteile habe vermeiden können, die sich durch eine Kündigung für ihr berufliches Fortkommen ergeben hätten, insbesondere, ob Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die mit einer Kün-digung typischerweise einhergehenden Nachteile im Falle der Klägerin nicht eingetreten wären (BSG, Urteil vom 02. September 2004 - B 7 AL 18/04 R -, Rn. 19, juris).

    Indes hat das BSG wie-derholt darauf hingewiesen, dass sich die einverständliche Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Vermeidung der Nachteile, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für das berufliche Fortkommen des Versicherten ergeben können, positiv auf die Eingliederungsmöglich-keiten des Versicherten auswirken und damit letztlich der Solidargemein-schaft zugutekommen kann (BSG vom 25.04.2002, a.a.O., juris Rn. 23; BSG vom 02.09.2004, B 7 AL 18/04 R, juris Rn. 16).

    Die Prüfung ist dem-nach darauf zu beschränken, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise einhergehenden Nachteile im Falle des Klägers (ausnahmsweise) nicht eingetreten wären (so BSG vom 02.09.2004, a.a.O., juris Rn. 19 33 Weitergehend geht das BSG in jüngerer Zeit davon aus, dass im Falle ei-ner drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung im Regelfall ein wichtiger Grund anzunehmen sei (BSG vom 17.11.2005, a.a.O., juris Rn. 21; BSG vom 12.07.2006, a.a.O., juris Rn. 17).

  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe -

    Auszug aus SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17
    Ob der Arbeitnehmer an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Ab-schluss eines Aufhebungsvertrags mitwirkt oder ob seine aktive Beteiligung darin liegt, dass er hinsichtlich des Bestandes der Kündigung und deren Folgen verbindliche Ver-einbarungen trifft, sollte nach Auffassung des BSG (Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 11 AL 35/03 R -, BSGE 92, 74-82, SozR 4-4300 § 144 Nr. 6, Rn. 21) keinen Unterschied machen; der Arbeitnehmer könne sich bei einer Mitwirkung an der Beendigung des Be-schäftigungsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages wegen einer drohenden Arbeitgeberkündigung auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm eine objektiv rechtmäßige betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung drohe und das Abwarten der Arbeitgeberkündigung nicht zumutbar sei.

    Denn es bestehe im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt der Beschäftigungs-losigkeit kein Interesse der Versichertengemeinschaft daran, den Arbeitnehmer von der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen abzuhalten (BSG, Urteil vom 18. Dezem-ber 2003 - B 11 AL 35/03 R -, BSGE 92, 74-82, SozR 4-4300 § 144 Nr. 6, Rn. 21ff, 25; vgl. auch Sommer, jurisPR-SozR 23/2012 Anm. 1 unter Bezugnahme hierauf: "Beteiligte sich der Arbeitnehmer allerdings aktiv in Form eines Aufhebungsvertrages oder eines Abwick-lungsvertrages an der Lösung des Arbeitsverhältnisses, verwirklichte er damit grundsätz-lich einen Sperrzeittatbestand. Eine Sperrzeit trat in einem solchen Fall nur dann nicht ein, wenn die drohende oder bereits ausgesprochene Kündigung objektiv rechtmäßig war").

    "Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitneh-mer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Zustim-mung zu einem Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund dann be-rufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündi-gung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSG vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 - Leit-satz; BSG vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6 - juris Rn. 25; BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 - juris Rn. 12; BSG vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 - juris Rn. 13).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - L 12 AL 6/09

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17
    So sieht es wohl auch das LSG NRW ( im Urteil vom 09. Dezember 2009 - L 12 AL 6/09 -, Rn. 21, juris), wenn es ohne weitere Zusätze ausführt, ein wichtiger Grund für die Lö-sung des Arbeitsverhältnisses liege nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn dem Betroffenen zum gleichen Zeitpunkt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht hätte und sich der Betroffene nicht arbeitsrechtlich gegen die angedrohte Kündigung hätte wehren können (BSG, Urteil vom 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R -).

    Ein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses liegt auch nach der Auffas-sung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 18. Oktober 2011 - L 13 AL 5030/10 -, juris Rn. 27ff), ebenfalls unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG und des LSG NRW (Urteil vom 9. Dezember 2009 - L 12 AL 6/09 -, Rn. 21, juris), demgemäß be-reits dann vor, wenn dem Betroffenen zum gleichen Zeitpunkt eine Beendigung des Ar-beitsverhältnisses durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht hätte und sich der Betroffene nicht arbeitsrechtlich gegen die angedrohte Kündigung hätte wehren können.

  • BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Auszug aus SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17
    In der Folgezeit hat das BSG (allerdings bei einem hier nicht vorliegenden arbeitsgericht-lichem Vergleich nach tatsächlich erfolgter Kündigung) erneut ausgeführt, dass sich der Arbeitslose auf einen wichtigen Grund berufen könne, weil davon auszugehen sei, dass er sich gegen die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsrechtlich nicht habe wehren konnte, da das Arbeitsverhältnis (dort durch arbeitsgerichtliches Auflösungsur-teil) ebenfalls zum selben Zeitpunkt beendet worden wäre, wenn der Vergleich nicht ab-geschlossen worden wäre (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2003 - B 11 AL 1/03 R -, SozR 4-4300 § 147a Nr. 1, Rn. 22).

    So sieht es wohl auch das LSG NRW ( im Urteil vom 09. Dezember 2009 - L 12 AL 6/09 -, Rn. 21, juris), wenn es ohne weitere Zusätze ausführt, ein wichtiger Grund für die Lö-sung des Arbeitsverhältnisses liege nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn dem Betroffenen zum gleichen Zeitpunkt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht hätte und sich der Betroffene nicht arbeitsrechtlich gegen die angedrohte Kündigung hätte wehren können (BSG, Urteil vom 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R -).

  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Widerspruch gegen den

    Auszug aus SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17
    Das BSG hat zuletzt mit Ent-scheidung vom 8. Juli 2009 bekräftigt, dass an dieser Rechtsprechung festgehalten werden soll (BSG vom 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 20 - Leitsatz).

    Bei dieser Fallgestaltung sei demnach der "(zusätzliche) Nachweis eines besonderen Interesses an der Auflösungsvereinbarung (wie z.B. Vermeidung zukünftiger beruflicher Nachteile) regelmäßig nicht erforderlich"; das BSG vermeidet allerdings eine endgültige Festlegung in dieser Frage und verweist stattdessen da-rauf, dass, selbst wenn an diesem Erfordernis festgehalten werde, das In-teresse des Arbeitnehmers an einer Abfindung im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung als schützenswert anzusehen sei (BSG vom 12.07.2006, a.a.O., juris Rn. 17; BSG vom 08.07.2009, a.a.O., juris Rn. 19).

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17
    "Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitneh-mer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Zustim-mung zu einem Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund dann be-rufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündi-gung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSG vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 - Leit-satz; BSG vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6 - juris Rn. 25; BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 - juris Rn. 12; BSG vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 - juris Rn. 13).

    Die Prüfung ist dem-nach darauf zu beschränken, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise einhergehenden Nachteile im Falle des Klägers (ausnahmsweise) nicht eingetreten wären (so BSG vom 02.09.2004, a.a.O., juris Rn. 19 33 Weitergehend geht das BSG in jüngerer Zeit davon aus, dass im Falle ei-ner drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung im Regelfall ein wichtiger Grund anzunehmen sei (BSG vom 17.11.2005, a.a.O., juris Rn. 21; BSG vom 12.07.2006, a.a.O., juris Rn. 17).

  • BSG, 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - drohende

    Auszug aus SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17
    Die für den Eintritt einer Sperrzeit entscheidungserhebliche Frage der Wahrung des Inte-resses der Versichertengemeinschaft ist nach alledem ausreichend im Tatbestand der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angedrohten Kündigung und der Notwendig-keit, dass diese tatsächlich zum selben Zeitpunkt erfolgt wäre, zu sehen, während die Frage der Abfindung nach der grundlegenden Entscheidungen des BSG (Urteil vom 2. Mai 2012 - B 11 AL 6/11 R -, BSGE 111, 1-9, SozR 4-4300 § 144 Nr. 23, Rn. 19ff, vgl. zur Entwicklung auch Sommer, jurisPR-SozR 23/2012 Anm. 1), nur die Frage beantwor-tet, inwieweit die arbeitsrechtliche Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung noch im Sperrzeitverfahren im Einzelnen nachvollzogen werden muss.
  • LSG Bayern, 15.02.2017 - L 10 AL 25/16

    Eintritt der Sperrzeit durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages ohne wichtigen

    Auszug aus SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17
    Dass dies die Chancen der Be-werbung bei neuen Arbeitgebern signifikant verschlechtert hätte, sei nicht nachgewie-sen (Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2017 - L 10 AL 25/16 -, Rn. 23, juris).
  • BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R

    Zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

  • LSG Bayern, 25.05.2011 - L 10 AL 121/11

    Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des §

  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2011 - L 13 AL 5030/10

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund -

  • BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83

    Feststellung einer Sperrzeit - Fußball-Lehrer mit Lizenz des Deutschen

  • BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 38/86

    Wichtiger Grund - Ausscheiden eines älteren Arbeitnehmers - Personalabbau -

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund -

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