Rechtsprechung
   SG Duisburg, 26.05.2015 - S 10 R 55/15 ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,37198
SG Duisburg, 26.05.2015 - S 10 R 55/15 ER (https://dejure.org/2015,37198)
SG Duisburg, Entscheidung vom 26.05.2015 - S 10 R 55/15 ER (https://dejure.org/2015,37198)
SG Duisburg, Entscheidung vom 26. Mai 2015 - S 10 R 55/15 ER (https://dejure.org/2015,37198)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,37198) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines für die RWE Deutschland AG tätigen Syndikusanwalts auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines Befreiungsbescheides vom 20.06.2001

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 07.12.2000 - B 12 KR 11/00 R

    Befreiung - Rentenversicherungspflicht

    Auszug aus SG Duisburg, 26.05.2015 - S 10 R 55/15
    Bereits aus dem klaren Wortlaut der Regelung ergibt sich damit zweifelsfrei, dass mit einer Befreiungsentscheidung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die jeweilig ausgeübte Beschäftigung der Betroffenen in Betracht kommt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (vgl. BSG Urteil vom 31.10.2012 B 12 R 3/11 R m. w. N.; BSG Urteil vom 07.12.2000 B 12 KR 11/00 R).

    Dementsprechend wird der gesetzliche Umfang der Befreiung durch diese Hinweise nicht erweitert (vgl. BSG vom 07.12.2000 B 12 KR 11/00 R; BSG vom 22.10.1998 B 5/4 RA 80/97 R).

    Es ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht geboten, den Eintritt von Versicherungspflicht in der zurzeit ausgeübten Beschäftigung der Antragstellerin von der Aufhebung des Befreiungsbescheides der BfA vom 20.06.2001 abhängig zu machen (vgl. BSG vom 07.12.2000 B 12 KR 11/00 R m. w. N.).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung feststellt, nachdem der Rentenversicherungsträger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilen früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein (vgl. BSG vom 31.10.2012 B 12 R 5/10 R m. w. N.; BSG vom 07.12.2000 B 12 KR 11/00 R).

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R

    Rentenversicherung - Bestandsschutz für Befreiung von der Versicherungspflicht -

    Auszug aus SG Duisburg, 26.05.2015 - S 10 R 55/15
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung feststellt, nachdem der Rentenversicherungsträger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilen früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein (vgl. BSG vom 31.10.2012 B 12 R 5/10 R m. w. N.; BSG vom 07.12.2000 B 12 KR 11/00 R).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der Hinweise in dem Bescheid vom 20.06.2001 zu den Mitteilungspflichten der Antragstellerin eine Obliegenheit der Antragstellerin anzunehmen ist, der Antragsgegnerin die geänderten Umstände in Gestalt des Wechsels des Arbeitgebers mitzuteilen (so BSG vom 31.10.2012 B 12 R 5/10 R).

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte

    Auszug aus SG Duisburg, 26.05.2015 - S 10 R 55/15
    Bereits aus dem klaren Wortlaut der Regelung ergibt sich damit zweifelsfrei, dass mit einer Befreiungsentscheidung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die jeweilig ausgeübte Beschäftigung der Betroffenen in Betracht kommt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (vgl. BSG Urteil vom 31.10.2012 B 12 R 3/11 R m. w. N.; BSG Urteil vom 07.12.2000 B 12 KR 11/00 R).

    Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis definiert und in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gekennzeichnet als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers (vgl. BSG vom 31.10.2012 B 12 R 3/11 R).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.12.2009 - L 31 R 1733/07

    Nachversicherung; Wahlrecht; Fristversäumnis; Beweislast; eigene

    Auszug aus SG Duisburg, 26.05.2015 - S 10 R 55/15
    Ein arbeitsteiliges Zusammenwirken im Sinne einer Funktionseinheit liegt nicht vor (vgl. für die Beteiligung des Versorgungswerkes bei der Durchführung der Nachversicherung: LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 03.12.2009 L 31 R 1733/07; BSG Urteil vom 15.12.1994 4 RA 66/93).
  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 66/93
    Auszug aus SG Duisburg, 26.05.2015 - S 10 R 55/15
    Ein arbeitsteiliges Zusammenwirken im Sinne einer Funktionseinheit liegt nicht vor (vgl. für die Beteiligung des Versorgungswerkes bei der Durchführung der Nachversicherung: LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 03.12.2009 L 31 R 1733/07; BSG Urteil vom 15.12.1994 4 RA 66/93).
  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 13/03 R

    Verzicht eines privat krankenversicherten und beihilfeberechtigten

    Auszug aus SG Duisburg, 26.05.2015 - S 10 R 55/15
    Insoweit liegen mit dem berufsständischen Versorgungswerk und dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedliche Sicherungssystem vor, die bei der Leistungsgewährung und bei Entscheidungen über die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht arbeitsteilig eingebunden sind (vgl. für das Verhältnis beamtenrechtliche Versorgung und gesetzliche Rentenversicherung: BSG vom 24.07.2003 B 4 RA 13/03 R).
  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 31/09 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Rente wegen voller Erwerbsminderung -

    Auszug aus SG Duisburg, 26.05.2015 - S 10 R 55/15
    Auf eine Pflichtverletzung in Gestalt der Verletzung einer sogenannten Spontanberatungspflicht (vgl. zu den Voraussetzungen: BSG vom 28.09.2010 B 1 KR 31/09 R) seitens des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte kann sich die Antragstellerin bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, da sie wusste, dass die Antragsgegnerin die zuständige Stelle für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und für die Beurteilung der Reichweite einer Befreiungsentscheidung bzw. für eine gegebenenfalls erforderliche neue Befreiungsentscheidung war.
  • BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 2/04 R

    Rentenversicherung - selbstständige Tätigkeit - Beendigung - neue selbstständige

    Auszug aus SG Duisburg, 26.05.2015 - S 10 R 55/15
    Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergänzend zu den vorhandenen Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches tritt im Sinne des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleiches ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (vgl. BSG vom 22.06.2005 B 12 RA 2/04 R m. w. N.).
  • BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 6/04 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Erfüllung der besonderen

    Auszug aus SG Duisburg, 26.05.2015 - S 10 R 55/15
    Die Zurechnung der Pflichtverletzung eines anderen Leistungsträgers wird als sachgerecht bejaht, wenn zwischen zwei Leistungsträgern eine sogenannte Funktionseinheit in der Weise besteht, dass der andere Leistungsträger in den Verwaltungsablauf desjenigen Leistungsträgers arbeitsteilig eingeschaltet ist, gegen den der Herstellungsanspruch gerichtet wird, dieser sich also für die Erfüllung der ihm obliegenden sozialrechtlichen Aufgabe kraft Gesetzes oder Vertrages des anderen Leistungsträgers bedient (BSG vom 22.10.1996 SozR 3-1200 § 14 Nr. 22; BSG vom 26.04.2005 SozR 4-2600 § 4 Nr. 2).
  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 69/95

    Herstellungsanspruch - Nachentrichtung - Freiwillige Beträge - Rentenanwartschaft

    Auszug aus SG Duisburg, 26.05.2015 - S 10 R 55/15
    Die Zurechnung der Pflichtverletzung eines anderen Leistungsträgers wird als sachgerecht bejaht, wenn zwischen zwei Leistungsträgern eine sogenannte Funktionseinheit in der Weise besteht, dass der andere Leistungsträger in den Verwaltungsablauf desjenigen Leistungsträgers arbeitsteilig eingeschaltet ist, gegen den der Herstellungsanspruch gerichtet wird, dieser sich also für die Erfüllung der ihm obliegenden sozialrechtlichen Aufgabe kraft Gesetzes oder Vertrages des anderen Leistungsträgers bedient (BSG vom 22.10.1996 SozR 3-1200 § 14 Nr. 22; BSG vom 26.04.2005 SozR 4-2600 § 4 Nr. 2).
  • VG Gießen, 18.07.1997 - 10 E 669/97

    Keine Anwendung der Vorschriften des SGB auf berufsständisches Versorgungswerk

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • LSG Hessen, 18.07.2019 - L 8 KR 487/16

    Rentenversicherung

    Ein arbeitsteiliges Zusammenwirken im Sinne einer Funktionseinheit liegt nicht vor (vgl. SG Duisburg, Beschluss vom 26. Mai 2015, S 10 R 55/15 ER, Rn. 34 f., für die Beteiligung des Versorgungswerkes bei der Durchführung der Nachversicherung: LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 3. Dezember 2009, L 31 R 1733/07, Rn. 29, Versorgungswerke sind keine Sozialleistungsträger: VG Schleswig-Holstein, Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2019, 7 A 634/18, Rn. 42, alle juris).

    Eine solche Spontanberatungspflicht eines Leistungsträgers, der kein Rentenversicherungsträger ist, in einer rentenversicherungsrechtlichen Angelegenheit kommt aber nur dann in Betracht, wenn die in dem konkreten Verwaltungskontakt zu Tage tretenden Umstände insoweit eindeutig ("glasklar") sind, d. h. ohne weitere Ermittlungen einen dringenden rentenversicherungsrechtlichen Beratungsbedarf erkennen lassen (zur Berufsgenossenschaft BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 13 R 44/09 R, Rn. 35, zum Arbeitsamt BSG, Urteil vom 17. April 1986, 7 RAr 81/84, Rn. 28, zur Krankenkasse BSG, Urteil vom 28. September 2010, B 1 KR 31/09, Rn. 19; vgl. auch SG Duisburg, Beschluss vom 26. Mai 2015, a.a.O., Rn. 33, alle juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht