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   SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 187/10   

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SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 187/10 (https://dejure.org/2012,45692)
SG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 11.12.2012 - S 27 KR 187/10 (https://dejure.org/2012,45692)
SG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - S 27 KR 187/10 (https://dejure.org/2012,45692)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 14 SGB 9, § 15 SGB 9, § 37 Abs 2 SGB 5, § 53 SGB 12

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zuständiger Leistungsträger - Erstattung der Kosten für die Verabreichung von Insulininjektionen während des werktäglichen Aufenthalts in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Freistellung von den Kosten für die durch einen Pflegedienst verabreichten Insulininjektionen während eines werktäglichen Aufenthalts in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • SG Chemnitz, 16.06.2009 - S 11 KR 223/09
    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 187/10
    Dabei hat der Gesetzgeber mit dem Merkmal des "besonders hohen Pflegebedarfs" die Zuständigkeit der Träger im Sinne der Ausschließlichkeit ihrer jeweiligen Leistungspflicht gegeneinander abgegrenzt (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 15.08.2008 - S 18 KR 397/08 ER; SG Chemnitz, Beschluss vom 16.06.2009 - S 11 KR 223/09 ER, beide veröffentlicht in JURIS-Datenbank; SG Speyer, Beschluss vom 11.10.2012 - S 7 KR 713/12 ER, Blatt 187 ff. der Gerichtsakte).

    Denn das tägliche Setzen einer Insulininjektion ist weder mit einem großen Aufwand verbunden, noch bedarf es einer speziellen medizinischen Qualifikation und kann durch eine ausgebildete Krankenschwester erfolgen (ebenso SG Dresden, Beschluss vom 15.08.2008 - S 18 KR 397/08 ER; SG Chemnitz, Beschluss vom 16.06.2009 - S 11 KR 223/09 ER, beide veröffentlicht in JURIS-Datenbank; SG Speyer, Beschluss vom 11.10.2012 - S 7 KR 713/12 ER, Blatt 187 ff. der Gerichtsakte).

    bb) Bei der Gewährung von Behandlungspflege während des Aufenthalts in der Werkstatt für behinderte Menschen handelt es sich jedoch um eine Annexleistung zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6, Abs. 6, 41 Abs. 2 SGB IX (ebenso SG Dresden, Beschluss vom 15.08.2008 - S 18 KR 397/08 ER; SG Chemnitz, Beschluss vom 16.06.2009 - S 11 KR 223/09 ER, beide veröffentlicht in JURIS-Datenbank; SG Speyer, Beschluss vom 11.10.2012 - S 7 KR 713/12 ER, Blatt 187 ff. der Gerichtsakte):.

    Der Anspruch auf begleitende medizinische Versorgung in der Werkstatt für behinderte Menschen umfasst im Falle der Klägerin deshalb auch die ärztlich verordneten täglichen Insulininjektionen während des Aufenthalts in der Werkstatt (ebenso SG Dresden, Beschluss vom 15.08.2008 - S 18 KR 397/08 ER; SG Chemnitz, Beschluss vom 16.06.2009 - S 11 KR 223/09 ER, beide veröffentlicht in JURIS-Datenbank; SG Speyer, Beschluss vom 11.10.2012 - S 7 KR 713/12 ER, Blatt 187 ff. der Gerichtsakte).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber letztlich die Zuständigkeit der Träger untereinander so abgegrenzt, dass der Beigeladene zu 1) ausschließlich für die Versorgung der Klägerin Antragstellerin mit den benötigten Injektionen während des Einsatzes im Arbeitsbereich des Beigeladenen zu 2) verantwortlich ist, während die Beklagte auf Basis der Vorschriften des SGB V schon dem Grunde nach nicht leistungspflichtig ist (ebenso SG Dresden, Beschluss vom 15.08.2008 - S 18 KR 397/08 ER; SG Chemnitz, Beschluss vom 16.06.2009 - S 11 KR 223/09 ER, beide veröffentlicht in JURIS-Datenbank; SG Speyer, Beschluss vom 11.10.2012 - S 7 KR 713/12 ER, Blatt 187 ff. der Gerichtsakte).

    Vielmehr wäre ausgehend von der originären Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1) dieser verpflichtet gewesen, die Erfüllung seiner Leistungspflichten notfalls sicherzustellen, indem er externe Pflegekräfte als Leistungserbringer hinzuzieht oder den Beigeladenen zu 2) hierzu veranlasst (ebenso SG Dresden, Beschluss vom 15.08.2008 - S 18 KR 397/08 ER; SG Chemnitz, Beschluss vom 16.06.2009 - S 11 KR 223/09 ER, beide veröffentlicht in JURIS-Datenbank; SG Speyer, Beschluss vom 11.10.2012 - S 7 KR 713/12 ER, Blatt 187 ff. der Gerichtsakte).

  • SG Dresden, 15.08.2008 - S 18 KR 397/08

    Erbringung von Behandlungspflegeleistungen für behinderte Menschen während eines

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 187/10
    Dabei hat der Gesetzgeber mit dem Merkmal des "besonders hohen Pflegebedarfs" die Zuständigkeit der Träger im Sinne der Ausschließlichkeit ihrer jeweiligen Leistungspflicht gegeneinander abgegrenzt (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 15.08.2008 - S 18 KR 397/08 ER; SG Chemnitz, Beschluss vom 16.06.2009 - S 11 KR 223/09 ER, beide veröffentlicht in JURIS-Datenbank; SG Speyer, Beschluss vom 11.10.2012 - S 7 KR 713/12 ER, Blatt 187 ff. der Gerichtsakte).

    Denn das tägliche Setzen einer Insulininjektion ist weder mit einem großen Aufwand verbunden, noch bedarf es einer speziellen medizinischen Qualifikation und kann durch eine ausgebildete Krankenschwester erfolgen (ebenso SG Dresden, Beschluss vom 15.08.2008 - S 18 KR 397/08 ER; SG Chemnitz, Beschluss vom 16.06.2009 - S 11 KR 223/09 ER, beide veröffentlicht in JURIS-Datenbank; SG Speyer, Beschluss vom 11.10.2012 - S 7 KR 713/12 ER, Blatt 187 ff. der Gerichtsakte).

    bb) Bei der Gewährung von Behandlungspflege während des Aufenthalts in der Werkstatt für behinderte Menschen handelt es sich jedoch um eine Annexleistung zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6, Abs. 6, 41 Abs. 2 SGB IX (ebenso SG Dresden, Beschluss vom 15.08.2008 - S 18 KR 397/08 ER; SG Chemnitz, Beschluss vom 16.06.2009 - S 11 KR 223/09 ER, beide veröffentlicht in JURIS-Datenbank; SG Speyer, Beschluss vom 11.10.2012 - S 7 KR 713/12 ER, Blatt 187 ff. der Gerichtsakte):.

    Der Anspruch auf begleitende medizinische Versorgung in der Werkstatt für behinderte Menschen umfasst im Falle der Klägerin deshalb auch die ärztlich verordneten täglichen Insulininjektionen während des Aufenthalts in der Werkstatt (ebenso SG Dresden, Beschluss vom 15.08.2008 - S 18 KR 397/08 ER; SG Chemnitz, Beschluss vom 16.06.2009 - S 11 KR 223/09 ER, beide veröffentlicht in JURIS-Datenbank; SG Speyer, Beschluss vom 11.10.2012 - S 7 KR 713/12 ER, Blatt 187 ff. der Gerichtsakte).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber letztlich die Zuständigkeit der Träger untereinander so abgegrenzt, dass der Beigeladene zu 1) ausschließlich für die Versorgung der Klägerin Antragstellerin mit den benötigten Injektionen während des Einsatzes im Arbeitsbereich des Beigeladenen zu 2) verantwortlich ist, während die Beklagte auf Basis der Vorschriften des SGB V schon dem Grunde nach nicht leistungspflichtig ist (ebenso SG Dresden, Beschluss vom 15.08.2008 - S 18 KR 397/08 ER; SG Chemnitz, Beschluss vom 16.06.2009 - S 11 KR 223/09 ER, beide veröffentlicht in JURIS-Datenbank; SG Speyer, Beschluss vom 11.10.2012 - S 7 KR 713/12 ER, Blatt 187 ff. der Gerichtsakte).

    Vielmehr wäre ausgehend von der originären Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1) dieser verpflichtet gewesen, die Erfüllung seiner Leistungspflichten notfalls sicherzustellen, indem er externe Pflegekräfte als Leistungserbringer hinzuzieht oder den Beigeladenen zu 2) hierzu veranlasst (ebenso SG Dresden, Beschluss vom 15.08.2008 - S 18 KR 397/08 ER; SG Chemnitz, Beschluss vom 16.06.2009 - S 11 KR 223/09 ER, beide veröffentlicht in JURIS-Datenbank; SG Speyer, Beschluss vom 11.10.2012 - S 7 KR 713/12 ER, Blatt 187 ff. der Gerichtsakte).

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 187/10
    a) Nachdem sich die Klägerin vertreten durch ihre Betreuerin die im streitgegenständlichen Zeitraum begehrten Sachleistungen in Form der Insulininjektionen durch die privatrechtliche Beauftragung des Pflegdienstes der Beigeladenen zu 3) selbst beschafft hat, ist Grundlage des geltend gemachten Freistellungsanspruchs § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX (allgemein dazu BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R, veröffentlicht in JURIS-Datenbank).

    Ausweislich dieser gesetzgeberischen Absicht sollte deshalb mit § 15 Abs. 1 SGB IX eine einheitliche Kostenerstattungsregelung für den Bereich der Teilhabeleistungen geschaffen werden (BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R, veröffentlicht in JURIS-Datenbank).

    b) Rehabilitationsträger im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX ist ausweislich des systematischen Zusammenhangs der Bestimmung mit Satz 3 der zuständige Rehabilitationsträger (BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R, veröffentlicht in JURIS-Datenbank).

    Zuständiger Rehabilitationsträger im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IX ist der nach § 14 SGB IX verantwortliche Rehabilitationsträger (BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R, veröffentlicht in JURIS-Datenbank).

    Demnach war die Beklagte auch gem. § 14 Abs. 1 und 2 SGB XI gehalten, das Begehren nicht nur auf ihre originäre krankenversicherungsrechtliche Zuständigkeit hin, sondern auch unter allen sonstigen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und bei Vorliegen der einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen (ausführlich BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R; ferner Urteil vom 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R; Urteil vom 25.06.2009 - B 4 KR 4/08 R, alle veröffentlicht in JURIS-Datenbank).

    Vielmehr blieb die Beklagte auch für das durch den Überprüfungsantrag eingeleitete Verfahren gem. § 44 SGB X zuständig, auch wenn die Rechtswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift (nur) darin liegt, dass sie die außerhalb ihrer "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet hat (BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R, veröffentlicht in JURIS-Datenbank).

  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe - Teilleistung -

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 187/10
    Demnach war die Beklagte auch gem. § 14 Abs. 1 und 2 SGB XI gehalten, das Begehren nicht nur auf ihre originäre krankenversicherungsrechtliche Zuständigkeit hin, sondern auch unter allen sonstigen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und bei Vorliegen der einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen (ausführlich BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R; ferner Urteil vom 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R; Urteil vom 25.06.2009 - B 4 KR 4/08 R, alle veröffentlicht in JURIS-Datenbank).

    Im Verhältnis zur Klägerin war die Beklagte daher aufgrund (gegebenenfalls aufgedrängter) Zuständigkeit endgültig, ausschließlich und umfassend leistungspflichtig, selbst wenn die Beklagte nach den geltenden Normen außerhalb des SGB IX nicht für die beanspruchte Teilhabeleistung zuständig ist (BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R, veröffentlicht in JURIS-Datenbank).

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Ausstattung einer

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 187/10
    Demnach war die Beklagte auch gem. § 14 Abs. 1 und 2 SGB XI gehalten, das Begehren nicht nur auf ihre originäre krankenversicherungsrechtliche Zuständigkeit hin, sondern auch unter allen sonstigen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und bei Vorliegen der einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen (ausführlich BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R; ferner Urteil vom 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R; Urteil vom 25.06.2009 - B 4 KR 4/08 R, alle veröffentlicht in JURIS-Datenbank).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2012 - L 8 R 910/11

    Leistungen zur Teilhabe - digitales Hörgerät - arbeitsplatzspezifische

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 187/10
    Hat sich der Versicherte die Leistung zwar bereits beschafft, aber noch nicht bezahlt, geht der Anspruch auf Freistellung von der Forderung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.02.2012 - L 8 R 910/11, veröffentlicht in JURIS-Datenbank, m. w. Nw.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.05.2010 - L 4 KR 136/10
    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 187/10
    Bereits mit Beschlüssen vom 05.10.2010 (Az.: S 4 KR 136/10 ER) und 12.01.2011 (Az.: S 27 KR 231/10 ER) hat das SG Frankfurt (Oder) die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form von Insulininjektionen für die Zeit vom 07.10.2010 bis 31.03.2011 zu gewähren.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2008 - L 4 KR 4/08
    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 187/10
    Demnach war die Beklagte auch gem. § 14 Abs. 1 und 2 SGB XI gehalten, das Begehren nicht nur auf ihre originäre krankenversicherungsrechtliche Zuständigkeit hin, sondern auch unter allen sonstigen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und bei Vorliegen der einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen (ausführlich BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R; ferner Urteil vom 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R; Urteil vom 25.06.2009 - B 4 KR 4/08 R, alle veröffentlicht in JURIS-Datenbank).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2013 - L 1 KR 361/13
    Ob ein (vorrangiger) Anspruch nach § 55 SGB XII gegen den Sozialhilfeträger besteht, (so SG Stralsund, Urteil vom 10. August 2012 - S 3 KR 78/10; Beschluss vom 5. September 2012 - S 3 KR 39/12, SG Frankfurt/Oder, Urteil vom 11. Dezember 2012 - S 27 KR 187/10), der dann ggf. im Hauptsacheverfahren beizuladen wäre, kann hier dahinstehen.
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