Rechtsprechung
SG Freiburg, 16.11.2015 - S 5 KR 2089/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
Auslegung von § 13 Abs. 3 a SGB V - Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3 a Satz 6 SGB V - Wortlaut des Gesetzes als Auslegungsgrenze.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostenübernahme für eine zusätzlich zu den sonstigen Behandlungsmethoden empfohlenen ambulanten Ganzkörperhyperthermie durch die Krankenkasse; Ganzkörperhyperthermie bei Vorliegen eines metastasierenden Mammakarzinoms
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
Auslegung von § 13 Abs. 3 a SGB V - Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3 a Satz 6 SGB V - Wortlaut des Gesetzes als Auslegungsgrenze.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 53 (Kurzinformation)
Krankenversicherungsrecht | Kostenerstattung | Genehmigungsfiktion | Beseitigung der Genehmigungsfiktion nur durch Rücknahmeentscheidung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Saarland, 17.06.2015 - L 2 KR 180/14
Krankenversicherung - Kostenerstattung - Genehmigungsfiktion des § 13 Abs 3a S 6 …
Auszug aus SG Freiburg, 16.11.2015 - S 5 KR 2089/15
Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Antrag des Versicherten, die Krankenkasse möge ihn mit einem gesundheitsgemäßen Haus, einem gesundheitsgemäßen Auto oder ähnlichen Gegenständen versorgen, auch nach Ablauf der 3- bzw. 5-Wochenfrist nicht als genehmigt gilt, weil es sich insofern schon im allgemeinen Rahmen des SGB V um systemfremde Leistungen handelt (gleichartige Auslegung: LSG für das Saarland, Urteil vom 17.6.2015, L 2 KR 180/14; Revision beim Bundessozialgericht anhängig unter B 1 KR 25/15 R). - BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R
Krankenversicherung - Antrag auf Krankenbehandlung (hier Psychotherapie) - …
Auszug aus SG Freiburg, 16.11.2015 - S 5 KR 2089/15
Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Antrag des Versicherten, die Krankenkasse möge ihn mit einem gesundheitsgemäßen Haus, einem gesundheitsgemäßen Auto oder ähnlichen Gegenständen versorgen, auch nach Ablauf der 3- bzw. 5-Wochenfrist nicht als genehmigt gilt, weil es sich insofern schon im allgemeinen Rahmen des SGB V um systemfremde Leistungen handelt (gleichartige Auslegung: LSG für das Saarland, Urteil vom 17.6.2015, L 2 KR 180/14; Revision beim Bundessozialgericht anhängig unter B 1 KR 25/15 R).