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SG Fulda, 12.08.2011 - S 21 U 4/05 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beauftragter Unternehmer des Baugewerbes haftet mit der Erbringung von Bauleistungen für die Beiträge zur Unfallversicherung wie ein selbstschuldnerischer Bürge; Haftung des beauftragten Unternehmers des Baugewerbes bei der Erbringung von Bauleistungen für die Beiträge ...
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- LSG Baden-Württemberg, 15.06.2009 - L 1 U 4301/08
Auszug aus SG Fulda, 12.08.2011 - S 21 U 4/05
Die vom LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 15.06.2009, Az.: L 1 U 4301/08) aufgestellten Kriterien seien hier deshalb nicht einschlägig.Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 15.06.2009, Az.: L 1 U 4301/08).
Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger in den Jahren 2001/2002 verpflichtet gewesen wäre, bei der Beklagten eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die beschäftigten Mitarbeiter einzuholen, zumal zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber besteht, dass Inhalt und Aussagekraft von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, wie sie damals ausgestellt worden wären, von heutigen abweichen (vgl. zu dieser Verpflichtung: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.06.2009, Az.: L 1 U 4301/08).
Während das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 15.06.2009, Az.: L 1 U 4301/08) auf einen funktionalen Zusammenhang zwischen den Bauwerken abstellte, um zu differenzieren, ob es um "ein" oder um mehrere einzelne Bauwerke geht, stellt das BSG ( Urteil vom 20.07.2010, Az.: B 2 U 7/10 R ) auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer ab.
Unterstützung findet die Kammer in ihrer Auffassung auch in der genannten Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 15.06.2009, Az.: L 1 U 4301/08).
- BSG, 27.05.2008 - B 2 U 21/07 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3 SGB VII - …
Auszug aus SG Fulda, 12.08.2011 - S 21 U 4/05
Im Hinblick auf die Entscheidungen des BSG vom 27.05.2008 (Az.: B 2 U 11/07 R und B 2 U 21/07 R) und 20.07.2010 ( Az.: B 2 U 7/10 R ) führt sie aus, es sei hier davon auszugehen, dass die Wertgrenze von 500.000,00 EUR überschritten sei.Zutreffend hat hier die Beklagte nach § 168 Abs. 1 SGB VII die Handlungsform des Verwaltungsakts gewählt (dazu BSG, Urteile vom 27.05.2008, Az.: B 2 U 11/07 R und B 2 U 21/07 R).
Das BSG erkannte hier für die frühere (hier maßgebliche) Fassung des § 150 Abs. 3 Alt. 2 SGB VII eine Gesetzeslücke in Form eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers, welche es im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch Erweiterung der Verweisung des § 150 Abs. 3 Alt. 2 SGB VII schloss ( BSG, Urteile vom 27.05.2008, Az.: B 2 U 11/07 R und B 2 U 21/07 R).
Dabei kommt es nach dem Wortlaut der Regelung nicht auf den Wert des für den konkreten Haftungsanspruch in Rede stehenden Auftrags, sondern auf den Gesamtwert aller für das Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen an, ohne dass es eine Rolle spielt, wer diese Aufträge erteilt hat (so BSG, Urteile vom 27.05.2008, Az.: B 2 U 11/07 R und B 2 U 21/07 R).
- BSG, 27.05.2008 - B 2 U 11/07 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3 SGB VII - …
Auszug aus SG Fulda, 12.08.2011 - S 21 U 4/05
Im Hinblick auf die Entscheidungen des BSG vom 27.05.2008 (Az.: B 2 U 11/07 R und B 2 U 21/07 R) und 20.07.2010 ( Az.: B 2 U 7/10 R ) führt sie aus, es sei hier davon auszugehen, dass die Wertgrenze von 500.000,00 EUR überschritten sei.Zutreffend hat hier die Beklagte nach § 168 Abs. 1 SGB VII die Handlungsform des Verwaltungsakts gewählt (dazu BSG, Urteile vom 27.05.2008, Az.: B 2 U 11/07 R und B 2 U 21/07 R).
Das BSG erkannte hier für die frühere (hier maßgebliche) Fassung des § 150 Abs. 3 Alt. 2 SGB VII eine Gesetzeslücke in Form eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers, welche es im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch Erweiterung der Verweisung des § 150 Abs. 3 Alt. 2 SGB VII schloss ( BSG, Urteile vom 27.05.2008, Az.: B 2 U 11/07 R und B 2 U 21/07 R).
Dabei kommt es nach dem Wortlaut der Regelung nicht auf den Wert des für den konkreten Haftungsanspruch in Rede stehenden Auftrags, sondern auf den Gesamtwert aller für das Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen an, ohne dass es eine Rolle spielt, wer diese Aufträge erteilt hat (so BSG, Urteile vom 27.05.2008, Az.: B 2 U 11/07 R und B 2 U 21/07 R).
- BSG, 20.07.2010 - B 2 U 7/10 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung von Bauunternehmern gem § 150 …
Auszug aus SG Fulda, 12.08.2011 - S 21 U 4/05
Auf den Hinweis des Gerichts auf die Entscheidung des BSG vom 20.07.2010 ( Az.: B 2 U 7/10 R ) trägt der Kläger vor, der Umstand, dass er hier selbst Bauherr und Besitzer der Bauvorhaben war, spreche für sich gesehen nicht dafür, dass es sich schon deshalb um ein einziges Bauvorhaben handeln müsse.Im Hinblick auf die Entscheidungen des BSG vom 27.05.2008 (Az.: B 2 U 11/07 R und B 2 U 21/07 R) und 20.07.2010 ( Az.: B 2 U 7/10 R ) führt sie aus, es sei hier davon auszugehen, dass die Wertgrenze von 500.000,00 EUR überschritten sei.
Während das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 15.06.2009, Az.: L 1 U 4301/08) auf einen funktionalen Zusammenhang zwischen den Bauwerken abstellte, um zu differenzieren, ob es um "ein" oder um mehrere einzelne Bauwerke geht, stellt das BSG ( Urteil vom 20.07.2010, Az.: B 2 U 7/10 R ) auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer ab.