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   SG Gießen, 30.03.2015 - S 29 AS 871/13   

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SG Gießen, 30.03.2015 - S 29 AS 871/13 (https://dejure.org/2015,12254)
SG Gießen, Entscheidung vom 30.03.2015 - S 29 AS 871/13 (https://dejure.org/2015,12254)
SG Gießen, Entscheidung vom 30. März 2015 - S 29 AS 871/13 (https://dejure.org/2015,12254)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 40a, Satz 2 SGB II, § 79, Abs. 1 SGB II, Art. 20, Abs. 3 GG
    1. Erstattungsansprüchen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber Rentenversicherungsträgern aus § 40a Satz 2 SGB II steht bei Leistung des Rentenversicherungsträgers an den Leistungsberechtigten im Zeitraum vom 31. Oktober 2012 bis 5. Juni 2014 in der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus SG Gießen, 30.03.2015 - S 29 AS 871/13
    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 101, 239, 262; 132, 302, 318; jeweils m.w.N.), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302, 318 m.w.N.).

    Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139, 145 f.; 30, 367, 386; 101, 239, 263; 123, 186, 257; 132, 302, 318).

    Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 132, 302, 317).

    Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239, 262; 132, 302, 317).

    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 63, 343, 356 f.; 72, 200, 242; 97, 67, 78 f.; 132, 302, 317).

    Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272, 285; 63, 343, 357; 72, 200, 257 f.; 97, 67, 78; 105, 17, 37; 114, 258, 300 f.; 127, 1, 16; 132, 302, 317).

    Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 101, 239, 262; 132, 302, 318; st.Rspr.).

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R

    Erstattungsrechtsstreit - Jobcenter - Grundsicherungsträger -

    Auszug aus SG Gießen, 30.03.2015 - S 29 AS 871/13
    Mit Schreiben vom 16. September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) einen Erstattungsanspruch an den Kläger als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für gegeben sehe.

    Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 in den Verfahren B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 berufen.

    Zwar liege kein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X vor, es bestehe jedoch ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X. Der im Verfahren B 13 R 9/12 R vorliegende Sonderfall, dass die erwerbsunfähige Person zum einen mit einem erwerbsunfähigen Partner zusammenlebte und zum anderen die Rente nur auf Zeit bewilligt wurde, liege im vorliegenden Fall nicht vor.

    Anlass für die Einführung der Vorschrift waren zwei Urteile des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R) sowie insbesondere die daraufhin geänderte Rechtsauffassung einiger Rentenversicherungsträger, wonach gegen sie gerichtete Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in allen Fällen der rückwirkenden Rentengewährung abgelehnt wurden (vgl. Pattar in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40a, Rn. 5 m.w.N.).

    Die Vorschrift entscheidet den Interessenkonflikt zwischen den Leistungsträgern für den Zeitraum ab den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (BSG, B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R) bis zur Vorstellung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen, mit dem § 40a Satz 2 SGB II bzw. § 79 Abs. 1 SGB II eingeführt wurden, im Deutschen Bundestag am 5. Juni 2014 (vgl. BT-PlenProt 18/39, S. 3442 C), zugunsten der Rentenversicherungsträger.

    Zwar ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seiner am 29. Oktober 2013 erhobenen Klage zunächst auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Entscheidungen vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) einen ggfs. bestehenden Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X geltend machte, und ein Erstattungsanspruch erst mit Wirksamkeit des § 79 Abs. 1 SGB II ab dem 5. August 2014 entfallen ist.

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R

    Rangfolge der Erstattungsansprüche der BA und des Grundsicherungsträgers

    Auszug aus SG Gießen, 30.03.2015 - S 29 AS 871/13
    Mit Schreiben vom 16. September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) einen Erstattungsanspruch an den Kläger als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für gegeben sehe.

    Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 in den Verfahren B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 berufen.

    Anlass für die Einführung der Vorschrift waren zwei Urteile des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R) sowie insbesondere die daraufhin geänderte Rechtsauffassung einiger Rentenversicherungsträger, wonach gegen sie gerichtete Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in allen Fällen der rückwirkenden Rentengewährung abgelehnt wurden (vgl. Pattar in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40a, Rn. 5 m.w.N.).

    Die Vorschrift entscheidet den Interessenkonflikt zwischen den Leistungsträgern für den Zeitraum ab den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (BSG, B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R) bis zur Vorstellung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen, mit dem § 40a Satz 2 SGB II bzw. § 79 Abs. 1 SGB II eingeführt wurden, im Deutschen Bundestag am 5. Juni 2014 (vgl. BT-PlenProt 18/39, S. 3442 C), zugunsten der Rentenversicherungsträger.

    Zwar ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seiner am 29. Oktober 2013 erhobenen Klage zunächst auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Entscheidungen vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) einen ggfs. bestehenden Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X geltend machte, und ein Erstattungsanspruch erst mit Wirksamkeit des § 79 Abs. 1 SGB II ab dem 5. August 2014 entfallen ist.

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus SG Gießen, 30.03.2015 - S 29 AS 871/13
    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 101, 239, 262; 132, 302, 318; jeweils m.w.N.), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302, 318 m.w.N.).

    Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139, 145 f.; 30, 367, 386; 101, 239, 263; 123, 186, 257; 132, 302, 318).

    Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239, 262; 132, 302, 317).

    Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 101, 239, 262; 132, 302, 318; st.Rspr.).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus SG Gießen, 30.03.2015 - S 29 AS 871/13
    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 101, 239, 262; 132, 302, 318; jeweils m.w.N.), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302, 318 m.w.N.).

    Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 132, 302, 317).

    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 63, 343, 356 f.; 72, 200, 242; 97, 67, 78 f.; 132, 302, 317).

    Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 101, 239, 262; 132, 302, 318; st.Rspr.).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus SG Gießen, 30.03.2015 - S 29 AS 871/13
    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 63, 343, 356 f.; 72, 200, 242; 97, 67, 78 f.; 132, 302, 317).

    Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272, 285; 63, 343, 357; 72, 200, 257 f.; 97, 67, 78; 105, 17, 37; 114, 258, 300 f.; 127, 1, 16; 132, 302, 317).

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus SG Gießen, 30.03.2015 - S 29 AS 871/13
    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 63, 343, 356 f.; 72, 200, 242; 97, 67, 78 f.; 132, 302, 317).

    Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272, 285; 63, 343, 357; 72, 200, 257 f.; 97, 67, 78; 105, 17, 37; 114, 258, 300 f.; 127, 1, 16; 132, 302, 317).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus SG Gießen, 30.03.2015 - S 29 AS 871/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten Grundrechte grundsätzlich jedoch nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1967, 1 BvR 578/63, juris Rn. 19 ff. = BVerfGE 21, 362, 372 f.; 26, 228, 244; st.Rspr.).

    Vielmehr führt "das Wesen der Grundrechte", auf das es nach dem Inhalt der Bestimmung entscheidend ankommt, von vornherein zu einer grundsätzlichen Unterscheidung dieser beiden Gruppen (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1967, 1 BvR 578/63, juris Rn. 21).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus SG Gießen, 30.03.2015 - S 29 AS 871/13
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung - wie vorliegend der Fall - schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfGE 127, 1, 16 f.).

    Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272, 285; 63, 343, 357; 72, 200, 257 f.; 97, 67, 78; 105, 17, 37; 114, 258, 300 f.; 127, 1, 16; 132, 302, 317).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus SG Gießen, 30.03.2015 - S 29 AS 871/13
    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 63, 343, 356 f.; 72, 200, 242; 97, 67, 78 f.; 132, 302, 317).

    Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272, 285; 63, 343, 357; 72, 200, 257 f.; 97, 67, 78; 105, 17, 37; 114, 258, 300 f.; 127, 1, 16; 132, 302, 317).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86

    Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

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