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   SG Gotha, 26.08.2009 - S 3 KR 4086/09 ER   

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SG Gotha, 26.08.2009 - S 3 KR 4086/09 ER (https://dejure.org/2009,51062)
SG Gotha, Entscheidung vom 26.08.2009 - S 3 KR 4086/09 ER (https://dejure.org/2009,51062)
SG Gotha, Entscheidung vom 26. August 2009 - S 3 KR 4086/09 ER (https://dejure.org/2009,51062)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Mitgliederwerbung einer Krankenversicherung bei den Versicherten anderer Krankenversicherungen; Wahrung der Pflicht zur sachbezogenen Information und zur Rücksichtnahme auf die Belange der anderen Krankenversicherungsträger; Abgrenzung einer ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Baden-Württemberg, 02.11.2009 - L 11 KR 3727/09

    Rechtsstreit über Anspruch auf Unterlassung verschiedener negativer Äußerungen

    Auszug aus SG Gotha, 26.08.2009 - S 3 KR 4086/09
    Da das Begehren der Antragstellerin allein darauf gerichtet ist, zu unterbinden, dass durch unaufgeforderte Werbeanrufe der Antragsgegnerin Mitglieder zu einem Kassenwechsel bewogen werden, kommt hier, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, allein der Erlass einer Sicherungsanordnung in Form der Unterlassungsverfügung in Betracht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 25a sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2006 - Az.: L 16 B 28/06 KR ER; a.A. allerdings ohne nähere Begründung LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2009, Az.: L 11 KR 3727/09 ER-B und LSG Hessen, Beschluss vom 8. Februar 2010, Az.: L 8 KR 294/09 B ER: Regelungsanordnung).

    Da somit die von der Antragsstellerin zur Begründung ihres Anspruchs herangezogene Vorschrift des § 7 UWG, der die Pflicht zur Unterlassung ungebetener Werbeanrufe betrifft, gerade nicht gemäß § 69 Abs. 2 SGB V entsprechend für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern Anwendung findet, gilt sie erst recht nicht im Verhältnis der Krankenkassen untereinander (im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2009 - Az.: L 11 KR 3727/09 ER-B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2006 - Az.: L 16 B 28/06 KR ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2008 - Az.: L 1 B 139 u. 149/08 ER KR; jeweils nach juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2006 - L 16 B 28/06

    Krankenversicherung

    Auszug aus SG Gotha, 26.08.2009 - S 3 KR 4086/09
    Da das Begehren der Antragstellerin allein darauf gerichtet ist, zu unterbinden, dass durch unaufgeforderte Werbeanrufe der Antragsgegnerin Mitglieder zu einem Kassenwechsel bewogen werden, kommt hier, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, allein der Erlass einer Sicherungsanordnung in Form der Unterlassungsverfügung in Betracht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 25a sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2006 - Az.: L 16 B 28/06 KR ER; a.A. allerdings ohne nähere Begründung LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2009, Az.: L 11 KR 3727/09 ER-B und LSG Hessen, Beschluss vom 8. Februar 2010, Az.: L 8 KR 294/09 B ER: Regelungsanordnung).

    Da somit die von der Antragsstellerin zur Begründung ihres Anspruchs herangezogene Vorschrift des § 7 UWG, der die Pflicht zur Unterlassung ungebetener Werbeanrufe betrifft, gerade nicht gemäß § 69 Abs. 2 SGB V entsprechend für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern Anwendung findet, gilt sie erst recht nicht im Verhältnis der Krankenkassen untereinander (im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2009 - Az.: L 11 KR 3727/09 ER-B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2006 - Az.: L 16 B 28/06 KR ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2008 - Az.: L 1 B 139 u. 149/08 ER KR; jeweils nach juris).

  • LSG Hessen, 08.02.2010 - L 8 KR 294/09

    Krankenversicherung - Bonusregelung für gesundheitsbewusstes Verhalten - kein

    Auszug aus SG Gotha, 26.08.2009 - S 3 KR 4086/09
    Da das Begehren der Antragstellerin allein darauf gerichtet ist, zu unterbinden, dass durch unaufgeforderte Werbeanrufe der Antragsgegnerin Mitglieder zu einem Kassenwechsel bewogen werden, kommt hier, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, allein der Erlass einer Sicherungsanordnung in Form der Unterlassungsverfügung in Betracht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 25a sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2006 - Az.: L 16 B 28/06 KR ER; a.A. allerdings ohne nähere Begründung LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2009, Az.: L 11 KR 3727/09 ER-B und LSG Hessen, Beschluss vom 8. Februar 2010, Az.: L 8 KR 294/09 B ER: Regelungsanordnung).
  • BSG, 31.03.1998 - B 1 KR 9/95 R

    Krankenkasse - kein Schadenersatzanspruch bei unzulässiger Werbemaßnahme durch

    Auszug aus SG Gotha, 26.08.2009 - S 3 KR 4086/09
    Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht (BSG, vgl. Urteil vom 31. März 1998 - Az.: B 1 KR 9/95 R, nach juris) entschieden, dass die Grenzen des Wettbewerbs zwischen Krankenkassen allein anhand des gesetzlichen Auftrags und der zu seiner Verwirklichung erlassenen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs zu bestimmen seien.
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