Rechtsprechung
SG Gotha, 28.09.2009 - S 14 SO 1150/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufhebung eines Rückforderungsbescheids bzgl. einer vollstationären Unterbringung in einem Wohnheim; Beschränkung der Haftung der Erben auf den im Zeitpunkt des Erbanfalls vorhandenen Nachlasses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Gotha, 28.09.2009 - S 14 SO 1150/09
- LSG Thüringen - L 8 SO 1006/09 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 109.81
Sozialhilfe - Hilfeempfänger - Kostenersatz durch Erben - Wert des Nachlasses
Auszug aus SG Gotha, 28.09.2009 - S 14 SO 1150/09
Der in der Vorschrift verwandte Begriff "Wert des Nachlasses" ist der des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. BVerwG vom 23.9.1982 BVerwGE 66, 161 = FEVS 32, 177).Davon geht jedenfalls bezüglich der vom Erben zu tragenden Kosten einer angemessenen Beerdigung (§ 1968 BGB) auch die Rechtsprechung aus, wobei es keine Rolle spielt, dass diese Kosten nicht im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, sondern erst in den Tagen danach entstehen (BVerwG vom 23.9.1982, a.a.O.; OVG RhPf vom 5.4.2001 FEVS 52, 573).
- BVerwG, 25.06.1992 - 5 C 67.88
Erbenhaftung - Haftungsbeschränkung auf Nachlaß - Haftungserweiternder Rückgriff
Auszug aus SG Gotha, 28.09.2009 - S 14 SO 1150/09
Sie verbietet insoweit einen haftungserweiternden Rückgriff auf das BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992, FEVS 43, 321 ff. zum inhaltsgleichen § 92c BSHG, vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar 2005, § 102 SGB XII, Rdnr. 19).Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungserbringer und dem jeweiligen Leistungsberechtigten sind insoweit im SGB XII, dem SGB I und SGB X abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992, FEVS 43, 321 ff. zu den inhaltsgleichen Vorschriften des §§ 92 ff BSHG, Grube/Wahrendorf, SGB XII, a.a.O.).
- BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 39.85
Hilfegewährung - Kostenersatzpflicht des Erben - Sozialhilfe-Leistungen an …
Auszug aus SG Gotha, 28.09.2009 - S 14 SO 1150/09
Die Ersatzpflicht besteht nach § 102 SGB XII nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall rechtmäßig (vgl. BVerwG vom 21.10.1987 BVerwGE 78, 165) aufgewendet wurden und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen.
- SG Karlsruhe, 31.08.2012 - S 1 SO 362/12
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Wert des Nachlasses - keine …
Aus dem von den Klägern im Verwaltungsverfahren angezogenen Gerichtsbescheid des SG Gotha vom 28.09.2009 - S 14 SO 1150/09 - (juris) ergibt sich nichts anderes, denn das SG Gotha geht in dieser Entscheidung ersichtlich von demselben Begriff des "Wertes des Nachlasses" wie der Beklagte und das erkennende Gericht aus.