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   SG Hamburg, 02.10.2009 - S 6 R 410/06   

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SG Hamburg, 02.10.2009 - S 6 R 410/06 (https://dejure.org/2009,77511)
SG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2009 - S 6 R 410/06 (https://dejure.org/2009,77511)
SG Hamburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2009 - S 6 R 410/06 (https://dejure.org/2009,77511)
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  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus SG Hamburg, 02.10.2009 - S 6 R 410/06
    Dabei kommt es für die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, vorrangig auf die tatsächliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses an, die vertraglich vereinbarte Rechtslage ist demgegenüber nachrangig (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4).

    Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSG Urteilsammlung für die gesetzliche Krankenversicherung - USK - 9448).

    Denn auch wenn der geschäftsführende Gesellschafter über keine Mehrheit am Stammkapital und auch nicht über eine Sperrminorität verfügt, kann eine abhängige Beschäftigung weiter dann ausgeschlossen sein, wenn es ihm sein tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der GmbH gestattet, nicht genehme Weisungen der genannten Art zu verhindern (BSG SozR 2100 § 7 Nr. 7; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4).

  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 12/92

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Sperrminorität - Annahme eines

    Auszug aus SG Hamburg, 02.10.2009 - S 6 R 410/06
    Unter Umständen genügt auch schon ein geringerer Kapitalanteil, insbesondere wenn er über eine Sperrminorität verfügt, die sich unter anderem darauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen gerade hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit verhindern zu können (vgl. BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 8).
  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 71/97 R

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Beitragspflicht eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus SG Hamburg, 02.10.2009 - S 6 R 410/06
    Dies ist jedenfalls bei Alleingesellschaftern grundsätzlich der Fall (vgl. in diesem Sinne BSG SozR 4100 § 104 Nr. 19 und BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 22; Bundesarbeitsgericht - BAG - USK 9811).
  • LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2005 - L 5 KR 114/04
    Auszug aus SG Hamburg, 02.10.2009 - S 6 R 410/06
    Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also im Wesentlichen frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen und fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die regelmäßig durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet ist (Urteil des LSG Schleswig - Holstein vom 29. Juni 2005, L 5 KR 114/04, veröffentlicht bei Juris).
  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Auszug aus SG Hamburg, 02.10.2009 - S 6 R 410/06
    Unter Umständen genügt auch schon ein geringerer Kapitalanteil, insbesondere wenn er über eine Sperrminorität verfügt, die sich unter anderem darauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen gerade hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit verhindern zu können (vgl. BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 8).
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