Rechtsprechung
SG Hamburg, 04.06.2003 - S 10 RA 174/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vormerkung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten; Verschiebung der Eheschließung wegen bürokratischer Schwierigkeiten und der in Samoa nicht möglichen Anwesenheit der Verwandten auf die Zeit nach der Rückkehr nach Deutschland; Zuordnung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R
Vormerkung der Kindererziehung im Ausland
Auszug aus SG Hamburg, 04.06.2003 - S 10 RA 174/01
In verfassungskonformer Auslegung ist § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI auch dahin anzuwenden, dass eine Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung im Ausland auch dann vorgemerkt bzw. bei der Entstehung oder beim monatlichen Wert des Rechts auf Rente berücksichtigt werden muss, wenn nicht der erziehende, sondern wie hier der andere Elternteil Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet und damit in einer hinreichend engen Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stand und somit in das inländische Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem integriert blieb (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts, BSG, vom 10.11.1998, Az. B 4 RA 39/98 R, veröffentlicht in Juris).Diese Erwägung trifft zunächst auf diejenigen Erziehenden zu, die sich während der Erziehung mit ihren Kindern gewöhnlich in Deutschland aufhalten, denn alle, die im Inland erwerbstätig sein dürfen, haben freien Zugang zu einer im Blick auf die Breitenwirkung der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. Urteil des BSG vom 10.11.1998, a. a. O.).
Der Auslandsaufenthalt des erziehenden Elternteils muss allerdings mit der typisierenden und pauschalierenden Grundwertung des Gesetzes im Einklang bleiben, nämlich das während der Zeit des Auslandsaufenthaltes deutsche Rentenanwartschaften gerade wegen der Kindererziehung entgangen sind, nicht aber wegen einer Integration in eine ausländische Arbeitswelt oder weil sich der Erziehende dauerhafte bzw. auf nicht absehbare Zeit von der inländischen Arbeits- und Erwerbstätigkeit und damit auch von der deutschen Rentenversicherung gelöst hat (vgl. Urteil des BSG vom 10.11.1998, a. a. O.).
Für den Lebensgefährten bestand ein so genanntes Rumpfarbeitsverhältnis mit dem inländischen Arbeitgeber im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fort (vgl. zu den Bedingungen eines Rumpfarbeitsverhältnisses, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.11.1998, a. a. O.).
- BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95
Zählkindervorteil
Auszug aus SG Hamburg, 04.06.2003 - S 10 RA 174/01
Für ihn ergeben sich aber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz um so engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 29.10.2002, Az. 1 BvL 16/95 Absatz Nr. 37, www.bverfg.de).
- LSG Baden-Württemberg, 17.09.2019 - L 13 R 741/19 Der Senat folgt daher nicht der gegenteiligen Auffassung des SG Hamburg im Urteil vom 4. Juni 2003 - S 10 RA 174/01).