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   SG Hamburg, 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18 ER   

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SG Hamburg, 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18 ER (https://dejure.org/2018,40904)
SG Hamburg, Entscheidung vom 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18 ER (https://dejure.org/2018,40904)
SG Hamburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2018 - S 37 KR 1565/18 ER (https://dejure.org/2018,40904)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Justiz Hamburg

    § 51 Abs 1 Nr 2 SGG, § 51 Abs 3 SGG, § 86b SGG, § 202 S 1 SGG, § 17 Abs 1 S 2 GVG
    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - europaweite Ausschreibung eines Rahmenvertrags über die Versorgung mit Stomaartikeln sowie ergänzenden Inkontinenzhilfen - sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Sozialrechtsweg - Zulässigkeit eines ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Antrag auf einstweilige Untersagung des Abschlusses von Verträgen durch eine Krankenkasse mit an einem Vergabeverfahren beteiligten Bietern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf einstweilige Untersagung des Abschlusses von Verträgen durch eine Krankenkasse mit an einem Vergabeverfahren beteiligten Bietern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialgerichte sind für den "Beschaffungsbeschluss" zuständig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 64 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Leistungserbringern und Arzneimittelherstellern | Hilfsmittelerbringer | Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen "Beschaffungsbeschluss"

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sozialgerichte sind für den "Beschaffungsbeschluss" zuständig! (VPR 2019, 74)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2018 - Verg 59/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - europaweite Ausschreibung von

    Auszug aus SG Hamburg, 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18
    Die Kammer stützt sich in diesem Punkt auf die neue Rechtsprechung des Vergabesenats des OLG Düsseldorfs und folgt ihr (OLG Düsseldorf, erstmals vom 27. Juni 2018, Az.: VII-Verg 59/17, später vom 3. August 2018, Az.: VII-Verg 30/18, beide juris).

    Insoweit folgt die Kammer nicht dem gleichfalls zeitlich nach der zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorfs vom 27. Juni 2018 (Az.: VII-Verg 59/17) ergangenen Beschluss des Thüringer LSG vom 17. August 2018 (Az.: L 6 KR 708/18 B ER, juris), das in den hier zur Diskussion stehenden Fällen aufgrund von § 51 Abs. 3 SGG sowie §§ 69 Abs. 3 und 127 Abs. 1 S. 7 SGB V von einer ausnahmslosen gesetzlichen Sonderzuweisung von Rechtsmitteln gegen Ausschreibungen nach Teil 4 GWB an die Vergabekammern, bzw. als Beschwerdeinstanz an das zuständige OLG, ausgeht und damit die übereinstimmende Rechtsprechung der Landessozialgerichte aus der Zeit vor der Neubewertung der Rechtslage durch das OLG Düsseldorf fortführt (stellvertretend dafür: Bayerisches LSG vom 21. März 2018, Az.: L 5 KR 81/18 B ER, LSG für das Saarland vom 3. April 2018, Az.: L 2 KR 2/18 B ER und LSG Baden-Württemberg vom 9. Mai 2018, Az.: L 5 KR 217/18 ER-B, alle juris).

    Nach nahezu einvernehmlicher Rechtsprechung beginnt ein Vergabeverfahren dann, wenn zwei Elemente kumulativ gegeben sind: zum einen der interne Beschaffungsentschluss, der vorliegt, wenn sich der öffentliche Auftraggeber entschließt, als Nachfrager auf dem Markt aufzutreten, zum anderen die externe Umsetzung, die darin besteht, dass der Auftraggeber äußerlich wahrnehmbare Anstalten trifft, den Auftragnehmer mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses zu ermitteln bzw. auszuwählen (stellvertretend: OLG Düsseldorf vom 17. Dezember 2014, Az.: VII-Verg 26/14, und vom 27. Juni 2014, Az.: Verg 59/17, OLG München vom 19. Juli 2012, Az.: Verg 8/12, alle juris).

    Bei dieser Konstellation besteht die Gefahr einer Rechtsschutzlücke; denn nach der neuen Vergaberechtsprechung des OLG Düsseldorf unterliegen die dem Beschaffungsbeschluss vorausgehenden Erwägungen nicht der Prüfung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen (OLG Düsseldorf vom 27. Juni 2018, Az.: VII-Verg 59/17, juris).

  • LSG Thüringen, 17.08.2018 - L 6 KR 708/18

    Einstweiliger Rechtschutz gegen eine aufsichtsrechtliche Maßnahme im Zusammenhang

    Auszug aus SG Hamburg, 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18
    Insoweit folgt die Kammer nicht dem gleichfalls zeitlich nach der zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorfs vom 27. Juni 2018 (Az.: VII-Verg 59/17) ergangenen Beschluss des Thüringer LSG vom 17. August 2018 (Az.: L 6 KR 708/18 B ER, juris), das in den hier zur Diskussion stehenden Fällen aufgrund von § 51 Abs. 3 SGG sowie §§ 69 Abs. 3 und 127 Abs. 1 S. 7 SGB V von einer ausnahmslosen gesetzlichen Sonderzuweisung von Rechtsmitteln gegen Ausschreibungen nach Teil 4 GWB an die Vergabekammern, bzw. als Beschwerdeinstanz an das zuständige OLG, ausgeht und damit die übereinstimmende Rechtsprechung der Landessozialgerichte aus der Zeit vor der Neubewertung der Rechtslage durch das OLG Düsseldorf fortführt (stellvertretend dafür: Bayerisches LSG vom 21. März 2018, Az.: L 5 KR 81/18 B ER, LSG für das Saarland vom 3. April 2018, Az.: L 2 KR 2/18 B ER und LSG Baden-Württemberg vom 9. Mai 2018, Az.: L 5 KR 217/18 ER-B, alle juris).

    Eine direkte Verweisung an das OLG Düsseldorf würde die Vergabekammern umgehen, wäre nicht sachgerecht und mit den Vergaberegeln nicht vereinbar (Thüringer LSG vom 17. August 2018, Az. L 6 KR 708/18 B ER, juris, dort Rn. 32).

  • LSG Hamburg, 25.09.2018 - L 1 KR 34/18
    Auszug aus SG Hamburg, 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18
    Der gegen diesen Bescheid gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte vor dem LSG Hamburg, im ersten Rechtszug zuständig gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), Erfolg (Beschluss vom 25. September 2018, Az.: L 1 KR 34/18 KL ER, juris).

    Das beim LSG Hamburg anhängige gewesene aufsichtsrechtliche Verfahren zwischen der hiesigen Antragsgegnerin als Antragstellerin und dem Bundesversicherungsamt (Az.: L 1 KR 34/18 KL ER) steht der Zulässigkeit des hiesigen Antrags schon deshalb nicht entgegen, weil die hiesige Antragstellerin keine Beteiligte (Partei) des vor dem LSG Hamburg geführten Verfahrens ist.

  • LSG Saarland, 23.07.2019 - L 2 KR 2/18

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütungsanspruch eines

    Auszug aus SG Hamburg, 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18
    Insoweit folgt die Kammer nicht dem gleichfalls zeitlich nach der zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorfs vom 27. Juni 2018 (Az.: VII-Verg 59/17) ergangenen Beschluss des Thüringer LSG vom 17. August 2018 (Az.: L 6 KR 708/18 B ER, juris), das in den hier zur Diskussion stehenden Fällen aufgrund von § 51 Abs. 3 SGG sowie §§ 69 Abs. 3 und 127 Abs. 1 S. 7 SGB V von einer ausnahmslosen gesetzlichen Sonderzuweisung von Rechtsmitteln gegen Ausschreibungen nach Teil 4 GWB an die Vergabekammern, bzw. als Beschwerdeinstanz an das zuständige OLG, ausgeht und damit die übereinstimmende Rechtsprechung der Landessozialgerichte aus der Zeit vor der Neubewertung der Rechtslage durch das OLG Düsseldorf fortführt (stellvertretend dafür: Bayerisches LSG vom 21. März 2018, Az.: L 5 KR 81/18 B ER, LSG für das Saarland vom 3. April 2018, Az.: L 2 KR 2/18 B ER und LSG Baden-Württemberg vom 9. Mai 2018, Az.: L 5 KR 217/18 ER-B, alle juris).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.2019 - Verg 30/18

    Vergabeverfahren: Abgrenzung eines materiellen Vergabeverfahrens zu einer bloßen

    Auszug aus SG Hamburg, 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18
    Die Kammer stützt sich in diesem Punkt auf die neue Rechtsprechung des Vergabesenats des OLG Düsseldorfs und folgt ihr (OLG Düsseldorf, erstmals vom 27. Juni 2018, Az.: VII-Verg 59/17, später vom 3. August 2018, Az.: VII-Verg 30/18, beide juris).
  • OLG München, 19.07.2012 - Verg 8/12

    Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags hinsichtlich eines Beschlusses des

    Auszug aus SG Hamburg, 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18
    Nach nahezu einvernehmlicher Rechtsprechung beginnt ein Vergabeverfahren dann, wenn zwei Elemente kumulativ gegeben sind: zum einen der interne Beschaffungsentschluss, der vorliegt, wenn sich der öffentliche Auftraggeber entschließt, als Nachfrager auf dem Markt aufzutreten, zum anderen die externe Umsetzung, die darin besteht, dass der Auftraggeber äußerlich wahrnehmbare Anstalten trifft, den Auftragnehmer mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses zu ermitteln bzw. auszuwählen (stellvertretend: OLG Düsseldorf vom 17. Dezember 2014, Az.: VII-Verg 26/14, und vom 27. Juni 2014, Az.: Verg 59/17, OLG München vom 19. Juli 2012, Az.: Verg 8/12, alle juris).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2014 - Verg 26/14

    Gerichtliche Überprüfung der Vergabe von Rahmenvereinbarungen zur ambulanten

    Auszug aus SG Hamburg, 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18
    Nach nahezu einvernehmlicher Rechtsprechung beginnt ein Vergabeverfahren dann, wenn zwei Elemente kumulativ gegeben sind: zum einen der interne Beschaffungsentschluss, der vorliegt, wenn sich der öffentliche Auftraggeber entschließt, als Nachfrager auf dem Markt aufzutreten, zum anderen die externe Umsetzung, die darin besteht, dass der Auftraggeber äußerlich wahrnehmbare Anstalten trifft, den Auftragnehmer mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses zu ermitteln bzw. auszuwählen (stellvertretend: OLG Düsseldorf vom 17. Dezember 2014, Az.: VII-Verg 26/14, und vom 27. Juni 2014, Az.: Verg 59/17, OLG München vom 19. Juli 2012, Az.: Verg 8/12, alle juris).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2016 - Verg 26/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Zuständigkeit der

    Auszug aus SG Hamburg, 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18
    Seine vorausgegangene Rechtsprechung, wonach Zweckmäßigkeitsüberlegungen bei der Frage einer Ausschreibung von Hilfsmittelbeschaffungen durch die gesetzliche Krankenkasse jedenfalls bei Erreichen oder Überschreiten der Schwellenwerte gänzlich zu unterbleiben hätten, weil § 127 Abs. 1 S. 1 und 6 SGB V durch das unionsrechtliche und das Vergaberechtsregime des 4. Teils des GWB vollständig überlagert werde (so noch LSG Düsseldorf vom 21. Dezember 2016, Az.: VII-Verg 26/16, juris), hat das OLG Düsseldorf in seinen Entscheidungen ab 27. Juni 2018 aufgegeben.
  • BSG, 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R

    Rechtsweg und Zuständigkeit bei Ausschreibungsvertrag im Bereich der

    Auszug aus SG Hamburg, 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18
    Das gegen den "Beschaffungsbeschluss" gerichtetes Begehren, bei dem es allein um das "Ob" einer Ausschreibung geht, ist daher vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu verfolgen (zur Abgrenzung BSG vom 25. Oktober 2017, Az.: B 7 SF 1/16 R juris).
  • LSG Bayern, 21.03.2018 - L 5 KR 81/18

    Stromartikel

    Auszug aus SG Hamburg, 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18
    Insoweit folgt die Kammer nicht dem gleichfalls zeitlich nach der zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorfs vom 27. Juni 2018 (Az.: VII-Verg 59/17) ergangenen Beschluss des Thüringer LSG vom 17. August 2018 (Az.: L 6 KR 708/18 B ER, juris), das in den hier zur Diskussion stehenden Fällen aufgrund von § 51 Abs. 3 SGG sowie §§ 69 Abs. 3 und 127 Abs. 1 S. 7 SGB V von einer ausnahmslosen gesetzlichen Sonderzuweisung von Rechtsmitteln gegen Ausschreibungen nach Teil 4 GWB an die Vergabekammern, bzw. als Beschwerdeinstanz an das zuständige OLG, ausgeht und damit die übereinstimmende Rechtsprechung der Landessozialgerichte aus der Zeit vor der Neubewertung der Rechtslage durch das OLG Düsseldorf fortführt (stellvertretend dafür: Bayerisches LSG vom 21. März 2018, Az.: L 5 KR 81/18 B ER, LSG für das Saarland vom 3. April 2018, Az.: L 2 KR 2/18 B ER und LSG Baden-Württemberg vom 9. Mai 2018, Az.: L 5 KR 217/18 ER-B, alle juris).
  • VK Bund, 19.02.2018 - VK 1-167/17

    § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V ist keine vergaberechtliche Vorschrift!

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2019 - Verg 30/18

    Versorgung mit Stomaartikeln ist öffentlicher Auftrag!

    Ob daneben für die Überprüfung der Frage sozialrechtlicher Zweckmäßigkeit nach § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V in Form eines sozialrechtlichen Streitgegenstands auch der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sein könnte, ist aktuell zwar streitig (vgl. die im Senatsbeschluss vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17 zitierte sozialgerichtliche Rspr. und aus der Literatur z.B. Butzer/Lungstras, in: Becker/Kingreen, SGB V, 6. Aufl., § 127 Rn. 30; Luthe, SGb 2018, 206, 211; Knispel, NZS 2019, 6 ff.), wobei jüngste Entscheidungen und Literaturstimmen sich der im Senatsbeschluss vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17 - geäußerten Rechtsansicht anzuschließen scheinen (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2018 - L 1 KR 34/18 KL ER, zitiert nach juris, Tz. 55; SG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18 ER, zitiert nach juris; Knispel, in: jurisPR-SozR 25/2018 Anm. 2; ders., NZS 2009, 6 ff.).
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