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   SG Hamburg, 05.01.2015 - S 10 AS 4323/14 ER   

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SG Hamburg, 05.01.2015 - S 10 AS 4323/14 ER (https://dejure.org/2015,4297)
SG Hamburg, Entscheidung vom 05.01.2015 - S 10 AS 4323/14 ER (https://dejure.org/2015,4297)
SG Hamburg, Entscheidung vom 05. Januar 2015 - S 10 AS 4323/14 ER (https://dejure.org/2015,4297)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Justiz Hamburg

    § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2, § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU 2004, Art 45 AEUV
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer in den ersten drei Monaten des Aufenthalts - Unionsbürger - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Arbeitnehmereigenschaft - Anforderungen an die Beschäftigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf vorläufige Gewährung von Regelunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Auszug aus SG Hamburg, 05.01.2015 - S 10 AS 4323/14
    Weder die begrenzte Höhe der Vergütung noch der Umstand, dass der Betreffende die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnmitgliedsstaates gezahlte finanzielle Unterstützung, zu ergänzen sucht, kann irgendeine Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts haben (EuGH, Urteil vom 04.02.2010 - C-14/09 - Genc , Rn. 19 ff.).

    Auch der Umstand, dass die normale Arbeitszeit selbst zehn Stunden pro Woche nicht übersteigt, hindert nicht, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer im Sinne des § 45 AEUV anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2007 - C-213/05 - Geven , Rn. 27; Urteil vom 14.12.1995 - C-444/93 - Megner und Scheffel , Rn. 18; Urteil vom 04.02.2010 aaO Rn. 25).

    Zwar kann nach dem EuGH der Umstand, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, doch lässt sich unabhängig vom geringen Entgelt oder der Zahl der Arbeitsstunden nicht ausschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung - beispielsweise unter Berücksichtigung eines Anspruchs auf bezahlten Urlaub, der Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, der Anwendung eines Tarifvertrags sowie der Dauer des Arbeitsverhältnisses - von den nationalen Stellen als "tatsächlich und echt" angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 04.02.2010 aaO Rn. 26).

  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus SG Hamburg, 05.01.2015 - S 10 AS 4323/14
    Auch Teilzeitbeschäftigungen fallen deshalb in den Geltungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit, wobei aber solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (EuGH, Urteil vom 26.02.1992 - C-357/89 - Raulin , Rn. 13; A. Loose, in: GK-SGB II, Stand: 09/2012, § 7 Rn. 46).

    Die Ermittlung der dafür erforderlichen Tatsachen ist Aufgabe der nationalen Gerichte (EuGH, Urteil vom 26.02.1992 aaO).

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Hamburg, 05.01.2015 - S 10 AS 4323/14
    Als bulgarische Staatsangehörige benötigt die Antragstellerin wegen der ihr zustehenden uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit zur Beschäftigungsaufnahme keine Arbeitsgenehmigung (vgl. BSG, Beschluss vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R).

    Auf die - weiterhin in Rechtsprechung und Literatur umstrittene - Frage der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für bloße Arbeit suchende nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit Unionsrecht kommt es daher vorliegend nicht an (s. dazu zuletzt EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 - Dano , und das noch anhängige Vorabentscheidungsverfahren des BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R -, Az. beim EuGH: C -67/14; für die Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bei "wirtschaftlich inaktiven Unionsbürgern" s. zuletzt LSG Hamburg, Beschluss vom 01.12.2014 - L 4 AS 444/14 B ER; weitergehend, für die Zulässigkeit des Leistungsausschlusses und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf EuGH vom 11.11.2014 im Falle des Aufenthalts allein zur Arbeitsuche SG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014 - S 32 AS 1815/14 ER).

  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

    Auszug aus SG Hamburg, 05.01.2015 - S 10 AS 4323/14
    Auf die - weiterhin in Rechtsprechung und Literatur umstrittene - Frage der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für bloße Arbeit suchende nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit Unionsrecht kommt es daher vorliegend nicht an (s. dazu zuletzt EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 - Dano , und das noch anhängige Vorabentscheidungsverfahren des BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R -, Az. beim EuGH: C -67/14; für die Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bei "wirtschaftlich inaktiven Unionsbürgern" s. zuletzt LSG Hamburg, Beschluss vom 01.12.2014 - L 4 AS 444/14 B ER; weitergehend, für die Zulässigkeit des Leistungsausschlusses und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf EuGH vom 11.11.2014 im Falle des Aufenthalts allein zur Arbeitsuche SG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014 - S 32 AS 1815/14 ER).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Hamburg, 05.01.2015 - S 10 AS 4323/14
    Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz), ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch dann, wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und nicht absehbar ist, dass kurzfristig die notwendige Klärung über das Vorliegen des Anspruches herbeigeführt werden kann, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus SG Hamburg, 05.01.2015 - S 10 AS 4323/14
    Da durch das FreizügG/EU europarechtliche Vorgaben in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, ist der Begriff des Arbeitnehmers in § 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU gemeinschaftsrechtlich und - da er den Geltungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) als einer der vom AEUV garantierten Grundfreiheiten festlegt - nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen, wohingegen die Ausnahmen und Abweichungen vom Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer eng auszulegen sind (so bereits EuGH, Urteil vom 03.06.1986 - C-139/85 - Kempf , Rn. 13 und Leitsatz).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

    Auszug aus SG Hamburg, 05.01.2015 - S 10 AS 4323/14
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (u.a. EuGH, Urteil vom 14.06.2012 - C-542/09 -, Rn. 68; Urteil vom 14.10.2010 - C-345/09 - van Delft u.a ., Rn.89).
  • LSG Hamburg, 01.12.2014 - L 4 AS 444/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Hamburg, 05.01.2015 - S 10 AS 4323/14
    Auf die - weiterhin in Rechtsprechung und Literatur umstrittene - Frage der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für bloße Arbeit suchende nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit Unionsrecht kommt es daher vorliegend nicht an (s. dazu zuletzt EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 - Dano , und das noch anhängige Vorabentscheidungsverfahren des BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R -, Az. beim EuGH: C -67/14; für die Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bei "wirtschaftlich inaktiven Unionsbürgern" s. zuletzt LSG Hamburg, Beschluss vom 01.12.2014 - L 4 AS 444/14 B ER; weitergehend, für die Zulässigkeit des Leistungsausschlusses und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf EuGH vom 11.11.2014 im Falle des Aufenthalts allein zur Arbeitsuche SG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014 - S 32 AS 1815/14 ER).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-213/05

    Geven - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung -

    Auszug aus SG Hamburg, 05.01.2015 - S 10 AS 4323/14
    Auch der Umstand, dass die normale Arbeitszeit selbst zehn Stunden pro Woche nicht übersteigt, hindert nicht, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer im Sinne des § 45 AEUV anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2007 - C-213/05 - Geven , Rn. 27; Urteil vom 14.12.1995 - C-444/93 - Megner und Scheffel , Rn. 18; Urteil vom 04.02.2010 aaO Rn. 25).
  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R

    In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus SG Hamburg, 05.01.2015 - S 10 AS 4323/14
    So hat BSG in seinem Urteil vom 19.10.2010 (B 14 AS 23/10 R, juris Rn. 18) die dort in Rede stehende Tätigkeit als Handwerkshelfer mit einem monatlichen Verdienst von 100 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 7, 5 Stunden als ausreichend für die Arbeitnehmereigenschaft angesehen.
  • SG Frankfurt/Main, 04.12.2014 - S 32 AS 1815/14

    Kein Hartz IV für arbeitslose Unionsbürger

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2014 - L 15 AS 202/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

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