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   SG Hamburg, 06.10.2016 - S 34 R 445/13   

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SG Hamburg, 06.10.2016 - S 34 R 445/13 (https://dejure.org/2016,72948)
SG Hamburg, Entscheidung vom 06.10.2016 - S 34 R 445/13 (https://dejure.org/2016,72948)
SG Hamburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2016 - S 34 R 445/13 (https://dejure.org/2016,72948)
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  • BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R

    Berufsunfähigkeitsrente für Postzusteller - Berufsschutz als Facharbeiter -

    Auszug aus SG Hamburg, 06.10.2016 - S 34 R 445/13
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 22.08.2002, B 13 RJ 19/02 R, juris) ist die Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters auch ohne die erforderliche Ausbildung bejaht worden, wenn die Tätigkeit ihrer Qualität nach der eines vergleichbaren Versicherten (Facharbeiters) entsprochen hat und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist, so dass eine "Wettbewerbsfähigkeit" im Vergleich zu anderen Versicherten derselben Berufsgruppe besteht.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2002, B 13 RJ 19/02 R, juris) ist für die Verweisbarkeit eines derartigen Versicherten wie dargestellt von Bedeutung, ob er dem oberen oder aber dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört.

    Eine Verweisung ist vielmehr lediglich zulässig auf Tätigkeiten des angelernten sowohl des oberen als auch des unteren Bereichs sowie auf ungelernte Tätigkeiten, soweit sie jedoch durch Qualitätsmerkmale herausgehoben sind, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2002, B 13 RJ 19/02 R, juris).

  • BSG, 16.11.2000 - B 13 RJ 79/99 R

    Verweisbarkeit einer Postfachverteilerin bei der Prüfung von Berufsunfähigkeit

    Auszug aus SG Hamburg, 06.10.2016 - S 34 R 445/13
    Der Tarifvertrag ist dann daraufhin zu untersuchen, ob die Lohngruppen allgemein nach Qualitätsstufen geordnet sind und ob darin der zu prüfende Beruf als solcher eingestuft ist oder ob der Tarifvertrag insoweit lediglich allgemeine Merkmale enthält, anhand deren der jeweilige Arbeitgeber eine Eingruppierung der betreffenden Tätigkeit vorzunehmen hat (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2000, B 13 RJ 79/99 R, juris Rn. 25 mit weiteren Nachweisen).

    Als Ausgangspunkt ist der Tarifvertrag, der bei Ausscheiden des Klägers aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung maßgebend war, wobei bei bestehender laufender Arbeitsunfähigkeit unter Fortführung des Arbeitsverhältnisses davon auszugehen ist, dass der Ablauf der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall als maßgeblicher Zeitpunkt heranzuziehen ist (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 16.11.2000, B 13 RJ 79/99 R, juris).

    Dies berücksichtigt, wäre im Fall des Klägers der Tarifvertrag maßgeblich, der im Jahr 2011 galt, da der Kläger jedenfalls seit 09.03.2011 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war und seit dem 22.04.2011 Krankengeld bezog (vgl. zur Ermittlung des Tarifvertrags: BSG, Urteil vom 16.11.2000, B 13 RJ 79/99 R, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2012 - L 16 R 871/09

    Rente wegen Erwerbsminderung - Berufsunfähigkeit - Autobusfahrer bei den Berliner

    Auszug aus SG Hamburg, 06.10.2016 - S 34 R 445/13
    Er war stets als Busfahrer im Linienverkehr eingesetzt (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2012, L 16 R 871/09, juris).
  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 35/95

    Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - Restleistungsvermögen

    Auszug aus SG Hamburg, 06.10.2016 - S 34 R 445/13
    Denn Facharbeitereingangslohngruppen sind nach der Rechtsprechung des BSG nicht als echte vollwertige Facharbeiterlohngruppen anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1996, B 13 RJ 35/95, juris; BSG, Urteil vom 17.06.1992, B 13 RJ 23/92, juris), aus denen bei ansonsten nicht bewiesener Facharbeiterstellung anhand der tarifvertraglichen Eingruppierung eine solche hergeleitet werden kann.
  • BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 23/92

    Eingruppierung - Beruf - Vorheriger Arbeitgeber - Handwerker

    Auszug aus SG Hamburg, 06.10.2016 - S 34 R 445/13
    Denn Facharbeitereingangslohngruppen sind nach der Rechtsprechung des BSG nicht als echte vollwertige Facharbeiterlohngruppen anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1996, B 13 RJ 35/95, juris; BSG, Urteil vom 17.06.1992, B 13 RJ 23/92, juris), aus denen bei ansonsten nicht bewiesener Facharbeiterstellung anhand der tarifvertraglichen Eingruppierung eine solche hergeleitet werden kann.
  • LSG Hamburg, 20.02.2013 - L 2 R 20/10
    Auszug aus SG Hamburg, 06.10.2016 - S 34 R 445/13
    Ist dies der Fall, muss dem Versicherten mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen benannt werden, die seinem Restleistungsvermögen entspricht (LSG Hamburg, Urteil vom 20.02.2013 - L 2 R 20/10).
  • LSG Thüringen, 25.02.2014 - L 6 R 1048/11

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - Verweisbarkeit

    Auszug aus SG Hamburg, 06.10.2016 - S 34 R 445/13
    Berufsunfähigkeit liegt danach nicht schon dann vor, wenn der Versicherte "seinen Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist (LSG Thüringen, Urteil vom 25.02.2014, L 6 R 1048/11, juris).
  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90

    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit

    Auszug aus SG Hamburg, 06.10.2016 - S 34 R 445/13
    Er ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. N1 in der Lage, Strecken von mehr als 500 m täglich viermal mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zu bewältigen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90).
  • BSG, 09.12.1997 - 8 RKn 26/96

    Verweisungstätigkeit eines Postfacharbeiters im Mehrstufenschema

    Auszug aus SG Hamburg, 06.10.2016 - S 34 R 445/13
    Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren (Stufe 2: "Angelernte des oberen und unteren Bereichs"); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3: "Facharbeiter"); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4: Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung) (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 12.02.2004, B 13 RJ 34/03 R; Urteil vom 09.12.1997, 8 RKn 26/96, juris).
  • BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 77/93

    Berufsschutz - Außerhalb - Geltungsbereich - Einschränkung

    Auszug aus SG Hamburg, 06.10.2016 - S 34 R 445/13
    Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist neben der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb (BSG, Urteil vom 03.11.1994, 13 RJ 77/93, juris).
  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 5/04 R

    Berufsunfähigkeit - Einordnung in das Mehrstufenschema - Fachschulausbildung -

  • BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R

    Berufsunfähigkeit - Geschäftsführer eines Karussells im Schaustellergewerbe -

  • BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Rangierleiter - tarifliche Einstufung -

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