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   SG Hamburg, 16.09.2002 - S 36 U 244/00   

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SG Hamburg, 16.09.2002 - S 36 U 244/00 (https://dejure.org/2002,25991)
SG Hamburg, Entscheidung vom 16.09.2002 - S 36 U 244/00 (https://dejure.org/2002,25991)
SG Hamburg, Entscheidung vom 16. September 2002 - S 36 U 244/00 (https://dejure.org/2002,25991)
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  • BSG, 30.10.1980 - 8a RU 74/78
    Auszug aus SG Hamburg, 16.09.2002 - S 36 U 244/00
    Die Vorschrift ist weit auszulegen; die weite Fassung ermöglicht es, praktisch in allen Fällen, in denen überhaupt eine Unfallversicherung der für das Deutsche Rote Kreuz tätigen Personen in Betracht kommt, die Zuständigkeit des Bundes als Versicherungsträger zu begründen, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um ehrenamtliche oder hauptamtlich tätige Personen, um eine lang- oder kurzfristige Tätigkeit handelt, ob diese Tätigkeit im Interesse und zum Nutzen des Teilnehmers oder des Deutschen Roten Kreuzes ausgeübt wird und ob es sich um für das Unternehmen tätige handelt (vgl. Lauterbach, Reichsversicherungsordnung, Loseblattkommentar, § 653 Rz. 17 m.w.N.; Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 18. Dezember 1979, Az.: 2 RU 67/77, vom 30. Oktober 1980, Az.: 8a RU 74/78 und vom 11. Februar 1981, Az.: 2 RU 35/78).

    Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist dabei nicht die juristische Konstruktion zu berücksichtigen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse sind maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 1980, Az.: 8a RU 74/78).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus SG Hamburg, 16.09.2002 - S 36 U 244/00
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in bis zum 01. Januar 2002 geltenden Fassung; § 197a SGG in der Fassung des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes vom 17.08.2001 ist bei Streitigkeiten, die bis zum 01.01.2002 rechtshängig geworden sind, nicht anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2002, Az.: B 6 KA 12/01 R).
  • BSG, 18.12.1979 - 2 RU 67/77

    Blutspendedienst - Bundesausführungsbehörde - Unfallversicherung - Verwandtes

    Auszug aus SG Hamburg, 16.09.2002 - S 36 U 244/00
    Die Vorschrift ist weit auszulegen; die weite Fassung ermöglicht es, praktisch in allen Fällen, in denen überhaupt eine Unfallversicherung der für das Deutsche Rote Kreuz tätigen Personen in Betracht kommt, die Zuständigkeit des Bundes als Versicherungsträger zu begründen, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um ehrenamtliche oder hauptamtlich tätige Personen, um eine lang- oder kurzfristige Tätigkeit handelt, ob diese Tätigkeit im Interesse und zum Nutzen des Teilnehmers oder des Deutschen Roten Kreuzes ausgeübt wird und ob es sich um für das Unternehmen tätige handelt (vgl. Lauterbach, Reichsversicherungsordnung, Loseblattkommentar, § 653 Rz. 17 m.w.N.; Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 18. Dezember 1979, Az.: 2 RU 67/77, vom 30. Oktober 1980, Az.: 8a RU 74/78 und vom 11. Februar 1981, Az.: 2 RU 35/78).
  • BSG, 11.02.1981 - 2 RU 35/78

    Unfallversicherungträger - Sofortmaßnahmen am Unfallort - Lehrgang -

    Auszug aus SG Hamburg, 16.09.2002 - S 36 U 244/00
    Die Vorschrift ist weit auszulegen; die weite Fassung ermöglicht es, praktisch in allen Fällen, in denen überhaupt eine Unfallversicherung der für das Deutsche Rote Kreuz tätigen Personen in Betracht kommt, die Zuständigkeit des Bundes als Versicherungsträger zu begründen, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um ehrenamtliche oder hauptamtlich tätige Personen, um eine lang- oder kurzfristige Tätigkeit handelt, ob diese Tätigkeit im Interesse und zum Nutzen des Teilnehmers oder des Deutschen Roten Kreuzes ausgeübt wird und ob es sich um für das Unternehmen tätige handelt (vgl. Lauterbach, Reichsversicherungsordnung, Loseblattkommentar, § 653 Rz. 17 m.w.N.; Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 18. Dezember 1979, Az.: 2 RU 67/77, vom 30. Oktober 1980, Az.: 8a RU 74/78 und vom 11. Februar 1981, Az.: 2 RU 35/78).
  • Drs-Bund, 11.01.1962 - BT-Drs IV/120
    Auszug aus SG Hamburg, 16.09.2002 - S 36 U 244/00
    Dies folgt aus der Gesetzesbegründung, in der es heißt, dass das auf Bundesebene zusammengeschlossene Deutsche Rote Kreuz nationale Aufgaben durchführt und durch Schreiben des Bundeskanzlers vom 26. Februar 1951 als Träger aller Aufgaben anerkannt worden ist, die von den nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes gemäß den auf den Internationalen Rotkreuz-Konferenzen festgelegten Grundsätzen wahrgenommen werden, sodass es notwendig und zweckmäßig ist, dass der Bund den Versicherungsschutz für das Deutsche Rote Kreuz übernimmt (vgl. BT-Drucks IV/120, S. 64).
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