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   SG Hamburg, 17.11.2003 - S 37 KR 729/03 ER   

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SG Hamburg, 17.11.2003 - S 37 KR 729/03 ER (https://dejure.org/2003,61968)
SG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2003 - S 37 KR 729/03 ER (https://dejure.org/2003,61968)
SG Hamburg, Entscheidung vom 17. November 2003 - S 37 KR 729/03 ER (https://dejure.org/2003,61968)
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  • BSG, 23.07.1998 - B 1 KR 19/96 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit - zulassungspflichtiges Arzneimittel -

    Auszug aus SG Hamburg, 17.11.2003 - S 37 KR 729/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fehlt es an der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Arzneitherapie, wenn das verwendete Medikament nach den Vorschriften des Arzneimittelrechts der Zulassung bedarf und die Zulassung nicht erteilt ist ( BSG 23.7.1998, B 1 KR 19/96 R, SozR 3-2500 § 31 Nr. 5).

    Dies gilt nicht nur, wenn die Zulassung förmlich versagt wurde, sondern auch dann, wenn die arzneimittelrechtliche Zulassung deshalb fehlt, weil die zuständige Behörde noch gar keine Entscheidung hierüber getroffen hat, da auch in diesem Fall ein ausreichender Wirksamkeitsnachweis in dem dafür vorgesehenen und geeigneten verfahren noch nicht erbracht worden ist (BSG 23.7.1998 a.a.O).

  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

    Auszug aus SG Hamburg, 17.11.2003 - S 37 KR 729/03
    Der Ausschluss nicht zugelassener Arzneimittel wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet ( BVerfG 5.3.1997, 1 BvR 1071/95, NJW 1997, 3085).
  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Auszug aus SG Hamburg, 17.11.2003 - S 37 KR 729/03
    Da das Medikament Sulipdac überhaupt nicht über eine arzneimittelrechtliche Zulassung verfügt, kommen die vom BSG aufgestellten Grundsätze zum sog. "Off-Label-Use" ( BSG 19.3.2002, B 1 KR 37/00 R, SozR 3-2500 § 31 Nr. 8) hier nicht zur Anwendung, da dies voraussetzen würde, dass eine Zulassung zwar vorliegt, diese sich jedoch auf ein anderes Anwendungsgebiet bezieht.
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