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   SG Hamburg, 19.09.2014 - S 22 AS 873/13   

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SG Hamburg, 19.09.2014 - S 22 AS 873/13 (https://dejure.org/2014,65300)
SG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2014 - S 22 AS 873/13 (https://dejure.org/2014,65300)
SG Hamburg, Entscheidung vom 19. September 2014 - S 22 AS 873/13 (https://dejure.org/2014,65300)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • Justiz Hamburg

    § 16b Abs 1 S 1 SGB 2, § 16b Abs 2 SGB 2, § 16c Abs 3 S 2 SGB 2, § 1 Abs 2 SGB 2, § 39 Abs 1 S 1 SGB 1
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Einstiegsgeld - ermessensfehlerhafte Leistungsablehnung für weitere 6 Monate

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung von Einstiegsgeld für einen 6-Monats-Zeitraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - L 5 AS 309/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für

    Auszug aus SG Hamburg, 19.09.2014 - S 22 AS 873/13
    Soweit das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 23.08.2011, Az. L 5 AS 309/11 B ER, juris, Rn. 23) davon ausgeht, dass Entscheidungen über eine Verlängerung des Einstiegsgeldes bereits deshalb nicht möglich sind, weil bereits bei der ersten Förderentscheidung bestandskräftig über die gesamte Förderdauer entschieden wird, steht dies jedenfalls im vorliegenden Fall einer positiven Entscheidung über den Antrag vom 29.08.2012 nicht entgegen.
  • SG Hamburg, 19.09.2014 - S 22 AS 295/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Einstiegsgeld -

    Im Vorfeld hatte sie für die sechs Monate vor Aufnahme der Tätigkeit Einstiegsgeld erhalten, für die sechs Monate ab Aufnahme der Tätigkeit ist die Gewährung von Einstiegsgeld noch offen (vgl. das zwischen den Beteiligten am gleichen Tage ergangene Urteil im Verfahren S 22 AS 873/13).

    Mit Urteil vom 19.09.2014 (Az. S 22 AS 873/13) hat das Sozialgericht den Beklagten zur Neubescheidung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet.

    Am 19.08.2013 hat die Klägerin durch Einreichung eines Schriftsatzes zum Verfahren S 22 AS 873/13 gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.07.2013 Klage erhoben.

    Das Gericht hat mit Beschluss vom 22.01.2014 das Verfahren betreffend den Widerspruchsbescheid vom 26.07.2013 vom Verfahren S 22 AS 873/13 abgetrennt.

    Im Übrigen verwies sie auf ihr Vorbringen im Verfahren S 22 AS 873/13.

    Das Gericht hat das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den am 29.08.2012 gestellten Antrag im Verfahren S 22 AS 873/13 geprüft und bejaht.

    Die vorstehenden Ausführungen aus dem Urteil zum Verfahren S 22 AS 873/13 sind auf die hier zu prüfende Frage nach dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Erstbewilligung von Einstiegsgeld zu übertragen.

    Zum einen ist unter Berücksichtigung des Urteils zum in Frage kommenden Erstbewilligungszeitraum (S 22 AS 873/13) trotz der darin ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung mit den dort dargelegten erheblichen Ermessenseinschränkungen im Rechtssinne noch offen, ob es überhaupt zu einer Erstbewilligung ab Aufnahme der Tätigkeit kommt.

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