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   SG Hamburg, 20.02.2012 - S 6 KR 1214/09   

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https://dejure.org/2012,3972
SG Hamburg, 20.02.2012 - S 6 KR 1214/09 (https://dejure.org/2012,3972)
SG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2012 - S 6 KR 1214/09 (https://dejure.org/2012,3972)
SG Hamburg, Entscheidung vom 20. Februar 2012 - S 6 KR 1214/09 (https://dejure.org/2012,3972)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung - häusliche Krankenhilfe - Auslegung des Begriffs "geeigneter Ort" - dauerhafte Aufnahme in Einrichtung der Eingliederungshilfe - kein Entfallen des Anspruchs auf Behandlungspflege - Verzinsung - Erstattungsanspruch - Sozialhilfeträger

  • Justiz Hamburg

    § 37 Abs 2 S 1 Alt 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 37 Abs 2 S 6 SGB 5 vom 26.03.2007, § 48 S 1 SGB 12, § 104 Abs 1 SGB 10, § 108 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 10
    Krankenversicherung - häusliche Krankenhilfe - Auslegung des Begriffs "geeigneter Ort" - dauerhafte Aufnahme in Einrichtung der Eingliederungshilfe - kein Entfallen des Anspruchs auf Behandlungspflege - Verzinsung - Erstattungsanspruch - Sozialhilfeträger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Definition des geeigneten Ortes i.S.d. § 37 Abs. 2 S. 1 3. Alt SGB V

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 01.09.2005 - B 3 KR 19/04 R

    Krankenversicherung - Behinderter in einer Einrichtung der Behindertenhilfe hat

    Auszug aus SG Hamburg, 20.02.2012 - S 6 KR 1214/09
    a) Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass das BSG (Urteil vom 01.09.2005, B 3 KR 19/04 R, SozR 4-2500 § 37 Nr. 5) bei der Prüfung von § 37 SGB V in der bis zum 31.03.2007 geltenden Fassung (a.F.) entscheidend darauf abgestellt hat, ob dem Betroffenen ein eigener Haushalt (im Sinne einer eigenverantwortlichen Wirtschaftsführung) zur Verfügung gestanden hatte (BSG, a.a.O., juris, Rn. 17), und dass ein fehlender (vertraglicher) Anspruch auf medizinische Betreuung gegen den Heimträger allein keinen Anspruch auf häusliche Krankenpflege auslösen konnte (vgl. BSG, a.a.O., juris, Rn. 15 a.E.).

    Während das BSG in seinem Urteil zu § 37 SGB V a.F. (vom 01.09.2005, B 3 KR 19/04 R, SozR 4-2500 § 37 Nr. 5) angesichts von Versorgungslücken, die bei einer engen Auslegung des Haushaltsbegriffs drohten, noch auf die subsidiäre Eintrittspflicht der Sozialhilfeträger verweisen konnte, wäre es nach neuem Recht (d.h. angesichts der weitreichenden Einbeziehung von Empfängern steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen in die gesetzliche Krankenversicherung) inkonsequent, Krankenversicherte, die aus anderen als gesundheitlichen Gründen nicht in einem eigenen Haushalt leben (können), auf Sozialhilfeleistung zur Deckung eines genuin in den Bereich der Krankenversicherung fallenden Bedarfs zu verweisen.

  • LSG Hamburg, 12.11.2009 - L 1 B 202/09

    Krankenversicherung - Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei Unterbringung in

    Auszug aus SG Hamburg, 20.02.2012 - S 6 KR 1214/09
    bb) Wenn zugleich in Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100 S. 104), Rechtsprechung (LSG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2009, L 1 B 202/09 ER KR; LSG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 22.11.2011, L 10 KR 32/11 B ER, und vom 26.08.2010, L 8 SO 4/10 B ER) sowie in den aufgrund von § 37 Abs. 6 SGB V erlassenen Richtlinien (§ 1 Abs. 6 Satz 1 Krankenpflege-RL) betont wird, dass eine Einrichtung dann kein geeigneter Ort ist, wenn der Betroffene gegenüber ihrem Träger einen Anspruch auf Gewährung häuslicher Krankenpflege hat (Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Hospize und Pflegeheime), so bleibt festzustellen, dass als geeignete Orte i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 1 3. Alt SGB V jedenfalls solche Einrichtungen in Betracht kommen, deren Leistungsumfang sich nicht auf eine medizinische Betreuung der Bewohner erstreckt (anders gewendet: deren Zielsetzung auf andere als die gesundheitlichen Belange der Bewohner abstellt).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.08.2010 - L 8 SO 4/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - Eingliederungshilfe - Behandlungspflege in

    Auszug aus SG Hamburg, 20.02.2012 - S 6 KR 1214/09
    bb) Wenn zugleich in Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100 S. 104), Rechtsprechung (LSG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2009, L 1 B 202/09 ER KR; LSG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 22.11.2011, L 10 KR 32/11 B ER, und vom 26.08.2010, L 8 SO 4/10 B ER) sowie in den aufgrund von § 37 Abs. 6 SGB V erlassenen Richtlinien (§ 1 Abs. 6 Satz 1 Krankenpflege-RL) betont wird, dass eine Einrichtung dann kein geeigneter Ort ist, wenn der Betroffene gegenüber ihrem Träger einen Anspruch auf Gewährung häuslicher Krankenpflege hat (Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Hospize und Pflegeheime), so bleibt festzustellen, dass als geeignete Orte i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 1 3. Alt SGB V jedenfalls solche Einrichtungen in Betracht kommen, deren Leistungsumfang sich nicht auf eine medizinische Betreuung der Bewohner erstreckt (anders gewendet: deren Zielsetzung auf andere als die gesundheitlichen Belange der Bewohner abstellt).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.11.2011 - L 10 KR 32/11

    Krankenversicherung - Anspruch auf häusliche Krankenpflege zum Herrichten und

    Auszug aus SG Hamburg, 20.02.2012 - S 6 KR 1214/09
    bb) Wenn zugleich in Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100 S. 104), Rechtsprechung (LSG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2009, L 1 B 202/09 ER KR; LSG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 22.11.2011, L 10 KR 32/11 B ER, und vom 26.08.2010, L 8 SO 4/10 B ER) sowie in den aufgrund von § 37 Abs. 6 SGB V erlassenen Richtlinien (§ 1 Abs. 6 Satz 1 Krankenpflege-RL) betont wird, dass eine Einrichtung dann kein geeigneter Ort ist, wenn der Betroffene gegenüber ihrem Träger einen Anspruch auf Gewährung häuslicher Krankenpflege hat (Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Hospize und Pflegeheime), so bleibt festzustellen, dass als geeignete Orte i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 1 3. Alt SGB V jedenfalls solche Einrichtungen in Betracht kommen, deren Leistungsumfang sich nicht auf eine medizinische Betreuung der Bewohner erstreckt (anders gewendet: deren Zielsetzung auf andere als die gesundheitlichen Belange der Bewohner abstellt).
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