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   SG Hannover, 17.11.2017 - S 86 KR 305/17   

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SG Hannover, 17.11.2017 - S 86 KR 305/17 (https://dejure.org/2017,48117)
SG Hannover, Entscheidung vom 17.11.2017 - S 86 KR 305/17 (https://dejure.org/2017,48117)
SG Hannover, Entscheidung vom 17. November 2017 - S 86 KR 305/17 (https://dejure.org/2017,48117)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • SG Trier, 09.02.2017 - S 1 KR 116/16

    Krankenversicherung - Aufwandspauschale - Prüfung der Krankenhausabrechnung durch

    Auszug aus SG Hannover, 17.11.2017 - S 86 KR 305/17
    Wenn der Gesetzgeber bestimmte Konstellationen nach dem Verursacherprinzip von dem Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale hätte ausnehmen wollen, so hätte er dies - in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG hierzu - mit der Neufassung eindeutig klargestellt, zumal er in seiner Gesetzesbegründung ausdrücklich auf das Bundessozialgericht Bezug nimmt (so auch SG Trier, Urt. v. 09.02.2017, Az.: S 1 KR 116/16).
  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R

    Krankenversicherung - Aufwandspauschale - Überprüfung der Krankenhausrechnung auf

    Auszug aus SG Hannover, 17.11.2017 - S 86 KR 305/17
    Soweit das Bundessozialgericht zur bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung des § 275 Abs. 1c SGB V vertreten hat, es handele sich bei dem Anspruch auf die Aufwandspauschale um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die nur auf die Einschränkung von solchen Prüfungen abziele, die die Krankenkassen ohne berechtigten Anlass, ggf. gar durch "missbräuchliche" Prüfungsbegehren eingeleitet hätten, nicht aber auf Verfahren, die durch eine fehlerhafte Abrechnung des Krankenhauses veranlasst worden seien (s. z.B. Urt. v. 22.06.2010, Az.: B 1 KR 1/10 R; Urt. v. 25.10.2016, Az.: B 1 KR 22/16 R), lässt sich diese Ansicht für die ab 01.01.2016 geltende Neufassung nicht mehr aufrecht erhalten.
  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 13/14 R

    Krankenversicherung - Krankenhausabrechnung - Prüfung der sachlich-rechnerischen

    Auszug aus SG Hannover, 17.11.2017 - S 86 KR 305/17
    Ob es sich dabei um eine Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit oder um eine Auffälligkeitsprüfung gehandelt hat, ist nach Einführung des Satzes 4 in § 275 Abs. 1c SGB V unerheblich (siehe zur alten Rechtslage BSG SozR 4-2500 § 301 Nr. 4 Rn. 16 ff.; BSG SozR 4-2500 § 301 Nr. 3 Rn. 17; BSG SozR 4-2500 § 301 Nr. 5 Rn. 21; BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 - B 1 KR 13/14 R, Rn. 24).
  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 24/14 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB 5 -

    Auszug aus SG Hannover, 17.11.2017 - S 86 KR 305/17
    Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit der am 14.03.2017 mit Klageerhebung eingetretenen Rechtshängigkeit (BSG, Urt. v. 23.06.2015, Az.: B 1 KR 24/14 R).
  • BSG, 10.04.2008 - B 3 KR 19/05 R

    Krankenversicherung - Prüfung der Notwendigkeit einer vollstationären

    Auszug aus SG Hannover, 17.11.2017 - S 86 KR 305/17
    Bei der Klage eines Krankenhausträgers auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gegen eine Krankenkasse handelt es sich um einen Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist (vgl. BSGE 90, 1 f. = SozR 3-2500, § 112, Nr. 3; Bundessozialgericht [BSG], Urt. v. 10.04.2008, Az.: B 3 KR 19/05 R).
  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R

    Krankenkasse - Überprüfung der Krankenhausabrechnung - richtige Zuordnung der

    Auszug aus SG Hannover, 17.11.2017 - S 86 KR 305/17
    Bei der Klage eines Krankenhausträgers auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gegen eine Krankenkasse handelt es sich um einen Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist (vgl. BSGE 90, 1 f. = SozR 3-2500, § 112, Nr. 3; Bundessozialgericht [BSG], Urt. v. 10.04.2008, Az.: B 3 KR 19/05 R).
  • BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Krankenhaus - Aufwandspauschale für die

    Auszug aus SG Hannover, 17.11.2017 - S 86 KR 305/17
    Soweit das Bundessozialgericht zur bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung des § 275 Abs. 1c SGB V vertreten hat, es handele sich bei dem Anspruch auf die Aufwandspauschale um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die nur auf die Einschränkung von solchen Prüfungen abziele, die die Krankenkassen ohne berechtigten Anlass, ggf. gar durch "missbräuchliche" Prüfungsbegehren eingeleitet hätten, nicht aber auf Verfahren, die durch eine fehlerhafte Abrechnung des Krankenhauses veranlasst worden seien (s. z.B. Urt. v. 22.06.2010, Az.: B 1 KR 1/10 R; Urt. v. 25.10.2016, Az.: B 1 KR 22/16 R), lässt sich diese Ansicht für die ab 01.01.2016 geltende Neufassung nicht mehr aufrecht erhalten.
  • SG Duisburg, 22.10.2020 - S 17 KR 306/20
    Es werde auf die Entscheidungen des SG Hannover vom 17.11.2017 - S 86 KR 305/17 und des SG Trier vom 09.02.2017 - S 1 KR 116/16 verwiesen.

    Ob es sich dabei um eine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit oder um eine Auffälligkeitsprüfung gehandelt hat, kann nach der Einfügung von Satz 4 in § 275 Abs. 1c SGB V zum 01.01.2016 durch das Gesetz zur Reform der Struktur der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG) vom 10.12.2015 (BGBl I 2015, 2229) offen bleiben (SG Hannover, Urteil vom 17.11.2017 - S 86 KR 305/17 -, Rn. 18, juris; siehe zur alten Rechtslage BSG SozR 4-2500 § 301 Nr. 4 Rn. 16 ff.; BSG SozR 4-2500 § 301 Nr. 3 Rn. 17; BSG SozR 4-2500 § 301 Nr. 5 Rn. 21; BSG, Urteil vom 23.06.2015 - B 1 KR 13/14 R -, Rn. 24).

    Soweit das Bundessozialgericht zur der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung des § 275 Abs. 1c SGB V vertreten hat, es handele sich bei dem Anspruch auf die Aufwandspauschale um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die nur auf die Einschränkung von solchen Prüfungen abziele, die die Krankenkassen ohne berechtigten Anlass, ggf. gar durch "missbräuchliche" Prüfungsbegehren eingeleitet hätten, nicht aber auf Verfahren, die durch eine fehlerhafte Abrechnung des Krankenhauses veranlasst worden seien (s. z.B. Urt. v. 22.06.2010, Az.: B 1 KR 1/10 R; Urt. v. 25.10.2016, Az.: B 1 KR 22/16 R, ausdrücklich aufgegeben durch BSG, Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R), ist diese Überlegung durch die Einfügung von § 275 Abs. 1c S. 4 SGB V jede Grundlage entzogen (vgl. SG Hannover, Urteil vom 17. November 2017 - S 86 KR 305/17; SG Trier, Urteil vom 09. Mai 2017 - S 3 KR 123/16; SG Trier, Urteil vom 09.02.2017 - S 1 KR 116/16).

    Aus dem Umstand, dass § 275 Abs. 1c SGB V auch in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung entsprechende Einschränkungen oder Klarstellungen nicht enthält, ist darauf zu schließen, dass es nicht darauf ankommt, welche Umstände Anlass zur Einleitung des Prüfverfahrens gaben, sondern (nur) die fehlende Minderung des Abrechnungsbetrages entscheidend ist (vgl. SG Hannover, Urteil vom 17. November 2017 - S 86 KR 305/17; SG Trier, Urteil vom 09.02.2017 - S 1 KR 116/16).

    Für dieses Auslegungsergebnis spricht zudem, dass in Fällen in denen über die Einschätzung der Kodierung zwischen dem MDK und dem Krankenhaus Uneinigkeit besteht, zunächst durch medizinische Ermittlungen wie beispielsweise die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens geklärt werden müsste, ob eine Abrechnung tatsächlich fehlerhaft war und diese mithin Anlass zur Einleitung eines Prüfverfahrens gegeben hätte (SG Hannover, Urteil vom 17.11.2017 - S 86 KR 305/17 Rn. 19).

  • SG Reutlingen, 13.04.2022 - S 1 KR 2269/21

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung - nachweislich

    In Teilen der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Sozialgericht Hannover, Urteil vom 17.11.2017 - S 86 KR 305/17 - und Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 22.10.2020 - S 17 KR 306/20 - beide juris -) wird die Auffassung vertreten, anlässlich der Neuregelung des Satzes 4 und in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG, auf die in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/6586, Seite 110) ausdrücklich Bezug genommen wird, hätte der Gesetzgeber bestimmte Konstellationen - wie hier beispielsweise eine vermeintliche Veranlassung der MD-Prüfung durch unzureichende Übermittlung der Daten durch das Krankenhaus - nach dem Veranlassungsprinzip von dem Anspruch auf Zahlung einer AWP ausnehmen können.
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