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   SG Hannover, 26.09.2007 - S 43 KA 371/03   

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SG Hannover, 26.09.2007 - S 43 KA 371/03 (https://dejure.org/2007,94804)
SG Hannover, Entscheidung vom 26.09.2007 - S 43 KA 371/03 (https://dejure.org/2007,94804)
SG Hannover, Entscheidung vom 26. September 2007 - S 43 KA 371/03 (https://dejure.org/2007,94804)
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Wird zitiert von ... (7)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 SF 21/13
    Der Kläger begehrt von dem Beklagten Entschädigung wegen unangemessener Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Hannover bzw. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen geführten Gerichtsverfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07.

    Mit seiner am 9. Januar 2012 eingegangenen, gegen das Land Niedersachsen gerichteten Klage hat der Kläger erneut Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 in Höhe von 10.000 EUR (immaterieller Schadensersatz) zuzüglich eines unbezifferten materiellen Schadensersatzes geltend gemacht (L 18 SF 1/12 EK KA).

    Er habe zu dem Verfahren S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich der von dem Urteil des EGMR (16. Dezember 2010) noch nicht erfassten Verfahrensdauer sowie ihm - dem Kläger - entstandener materieller Schäden erhoben.

    Die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 27596/09 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 11 des Urteils des EGMR).

    Denn dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 stehe Art. 35 Abs. 2 Buchstabe b) EMRK entgegen, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig seien, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof beträfen.

    Soweit der Kläger einwende, die frühere Individualbeschwerde (Nr. 27596/09) habe sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land Niedersachsen erhoben worden sei, sei dies ebenso unbeachtlich wie der von dem Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16. Dezember 2010 nicht erfasst worden seien.

    Damit aber verbleibe der Streitgegenstand für weitere Individualbeschwerden im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer derselbe wie in dem Verfahren Nr. 27596/09: Auch hier sei der Sachverhalt der objektiv feststehenden Verfahrensdauer S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 darzulegen sowie die Rüge zu erheben, dass dieses Verfahren unangemessen lange gedauert habe.

    Aus den aufgezeigten Gründen könne der Senat es dahinstehen lassen, ob die Behauptung des Klägers tatsächlich zutreffe, zu dem Verfahren S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 vor dem EGMR eine weitere Individualbeschwerde bezüglich materiellen Schadensersatzes erhoben zu haben, weil sich - so der Kläger - der EGMR in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010 nur mit der Frage des immateriellen Schadens befasst habe.

    Dahinstehen könne im Übrigen auch die Frage, ob der Kläger tatsächlich wegen des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich der Verfahrenslaufzeit erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16. Dezember 2010 noch nicht erfasst gewesen sei.

    Festzustellen sei insoweit nämlich, dass das Verfahren S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 in der Hauptsache durch das Urteil des LSG vom 12. Mai 2010 geendet habe.

    Damit aber sei die gesamte Verfahrensdauer des hier zur Beurteilung stehenden Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 Gegenstand der früheren Individualbeschwerde gewesen, was sich im Übrigen auch dem Sachverhalt des Urteils des EGMR (laufende Nr. 11 des Urteils) eindeutig entnehmen lasse.

    Dass in dem Verfahren S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 das LSG am 5. Mai 2011 über die Änderung des festgesetzten Streitwertes bzw. am 17. August 2011 über eine Erinnerung des Klägers und das Sozialgericht am 13. November 2011 über den erstinstanzlichen Streitwert entschieden habe, sei in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich.

    Denn dieser Umstand könne insbesondere nicht zu einer Ausdehnung der Verfahrenslaufzeit zum Az. S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 über den 12. Mai 2010 hinaus führen.

    Dies aber ändere nichts daran, dass der Kläger keine (erneute) Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 erheben konnte oder könne.

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 43 KA 371/03 sowie L 3 KA 85/07 immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000 EUR zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln soll.

    Er meint nach wie vor, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht bestehe, weil die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde des Klägers beim EGMR (Nr. 27596/09) gewesen sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der Akten des Ursprungsverfahrens zum Az. S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 Bezug genommen.

    Für abgeschlossene Verfahren - wie das Verfahren S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07, das spätestens durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BSG vom 9. Februar 2011 abgeschlossen worden ist - gilt das ÜGG also nur dann, wenn die Dauer dieses Verfahrens am 3. Dezember 2011 entweder Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR (gewesen) ist oder noch werden konnte.

    Nach Auskunft des EGMR vom 2. August 2013 ist es zutreffend, dass der Kläger im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 am 7. September 2011 eine weitere Individualbeschwerde (Nr. 57361/11) anhängig gemacht hat.

    Damit war die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 am 3. Dezember 2011 Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim EGMR.

    Denn die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 ist bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 27596/09 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 11 des Urteils des EGMR), so dass dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 Art. 35 Abs. 2 Buchstabe b) EMRK entgegengestanden hat, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig sind, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof betreffen.

    Im Übrigen hat der EGMR unter dem 2. August 2013 mitgeteilt, dass die im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 eingebrachte weitere Beschwerde (Nr. 57361/11) am 20. September 2012 für unzulässig erklärt worden ist, weil die in Artikel 34 und 35 EMRK niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 1/12
    Der Kläger begehrt von dem Beklagten Entschädigung wegen unangemessener Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Hannover bzw Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen geführten Gerichtsverfahren S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07.

    Mit seiner am 9. Januar 2012 eingegangenen, gegen das Land Niedersachsen gerichteten Klage macht der Kläger nunmehr erneut Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 in Höhe von 10.000 EUR (immaterieller Schadensersatz) zuzüglich eines unbezifferten materiellen Schadensersatzes geltend.

    Er habe zu dem Verfahren S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich der von dem Urteil des EGMR (16. Dezember 2010) noch nicht erfassten Verfahrensdauer sowie ihm - dem Kläger - entstandener materieller Schäden erhoben.

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 43 KA 371/03 sowie L 3 KA 85/07 immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln soll.

    Er meint, dass die Entschädigungsklage nicht zulässig sei, weil die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde des Klägers beim EGMR (Nr. 27596/09) gewesen sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 Bezug genommen.

    Für abgeschlossene Verfahren - wie das Verfahren S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07, das spätestens durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BSG vom 9. Februar 2011 abgeschlossen worden ist - gilt das GRüGV also nur dann, wenn die Dauer dieses Verfahrens am 3. Dezember 2011 entweder Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR (gewesen) ist oder noch werden konnte.

    Beide Alternativen treffen vorliegend jedoch nicht zu: Denn die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 ist bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 27596/09 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 11 des Urteils des EGMR).

    Denn dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 stand und steht Art. 35 Abs. 2 Buchstabe b) EMRK entgegen, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig sind, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof betreffen.

    Soweit der Kläger einwendet, die frühere Individualbeschwerde (Nr. 27596/09) habe sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land Niedersachsen erhoben worden sei, ist dies ebenso unbeachtlich wie der von dem Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16. Dezember 2010 nicht erfasst worden seien.

    Damit aber verbleibt der Streitgegenstand für weitere Individualbeschwerden im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer derselbe wie in dem Verfahren Nr. 27596/09: Auch hier ist der Sachverhalt der objektiv feststehenden Verfahrensdauer S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 darzulegen sowie die Rüge zu erheben, dass dieses Verfahren unangemessen lange gedauert hat.

    Aus den aufgezeigten Gründen konnte der Senat es dahinstehen lassen, ob die Behauptung des Klägers tatsächlich zutrifft, zu dem Verfahren S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 vor dem EGMR eine weitere Individualbeschwerde bezüglich materiellen Schadensersatzes erhoben zu haben, weil sich - so der Kläger - der EGMR in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010 nur mit der Frage des immateriellen Schadens befasst habe.

    Dahinstehen kann im Übrigen auch die Frage, ob der Kläger tatsächlich wegen des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich der Verfahrenslaufzeit erhoben hat, die von dem Urteil des EGMR vom 16. Dezember 2010 noch nicht erfasst gewesen ist.

    Festzustellen ist insoweit nämlich, dass das Verfahren S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 in der Hauptsache durch das Urteil des LSG vom 12. Mai 2010 geendet hat.

    Damit aber ist die gesamte Verfahrensdauer des hier zur Beurteilung stehenden Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 Gegenstand der früheren Individualbeschwerde gewesen, was sich im Übrigen auch dem Sachverhalt des Urteils des EGMR (laufende Nr. 11 des Urteils) eindeutig entnehmen lässt.

    Dass in dem Verfahren S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 das LSG am 5. Mai 2011 über die Änderung des festgesetzten Streitwertes bzw. am 17. August 2011 über eine Erinnerung des Klägers und das Sozialgericht am 13. November 2011 über den erstinstanzlichen Streitwert entschieden hat, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich.

    Denn dieser Umstand kann insbesondere nicht zu einer Ausdehnung der Verfahrenslaufzeit S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 über den 12. Mai 2010 hinaus führen.

    Dies aber ändert nichts daran, dass der Kläger keine (erneute) Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 erheben konnte oder kann.

  • BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 2/13 B
    Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer des Gerichtsverfahrens S 43 KA 371/03 (Sozialgericht Hannover), L 3 KA 85/07 (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen).

    Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger am 7.8.2003 beim SG Klage, die durch Urteil vom 26.9.2007 - S 43 KA 371/03 - abgewiesen wurde.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 43 KA 371/03 und L 3 KA 85/07 immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln solle.

    Für abgeschlossene Verfahren - wie das Verfahren S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07, das spätestens durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BSG vom 9.2.2011 abgeschlossen worden sei - gelte das ÜGG nach dieser Vorschrift nur dann, wenn die Dauer dieses Verfahrens am 3.12.2011 entweder Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR gewesen sei oder noch habe werden können.

    Beide Alternativen träfen vorliegend nicht zu: Die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16.12.2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 27596/09 vor dem EGMR gewesen.

    Denn dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 stehe Art. 35 Abs. 2 Buchst b EMRK entgegen, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig seien, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof beträfen.

    Soweit der Kläger einwende, die frühere Individualbeschwerde habe sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land Niedersachsen erhoben worden sei, sei dies ebenso unbeachtlich wie der vom Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16.12.2010 nicht erfasst worden seien.

    Aus den aufgezeigten Gründen habe der Senat es dahinstehen lassen können, ob die Behauptung des Klägers tatsächlich zutreffe, zu dem Verfahren S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 vor dem EGMR eine weitere Individualbeschwerde bezüglich materiellen Schadensersatzes erhoben zu haben, weil sich, so der Kläger, der EGMR in seinem Urteil vom 16.12.2010 nur mit der Frage des immateriellen Schadens befasst habe.

    Dahinstehen könne im Übrigen auch die Frage, ob der Kläger tatsächlich wegen des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich der Verfahrenslaufzeit erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16.12.2010 noch nicht erfasst gewesen sei.

    Dass in dem Verfahren S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 das LSG am 5.5.2011 über die Änderung des festgesetzten Streitwertes bzw am 17.8.2011 über eine Erinnerung des Klägers und das SG am 13.11.2011 über den erstinstanzlichen Streitwert entschieden hätten, sei in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich.

    Denn dieser Umstand könne insbesondere nicht zu einer Ausdehnung der Verfahrenslaufzeit S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 über den 12.5.2010 hinaus führen.

    Er rügt eine falsche Anwendung des Art. 23 ÜGG und macht im Wesentlichen geltend: Entgegen der Ansicht des LSG sei das ÜGG vorliegend anwendbar, weil die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 Gegenstand einer am 3.12.2011 beim EGMR anhängigen Individualbeschwerde gewesen sei.

    Deren Gegenstand stimme auch nicht mit dem des durch das Urteil des EGMR vom 16.12.2010 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens überein, sondern betreffe weitere vom EGMR noch nicht erfasste Konventionsverletzungen infolge der Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07.

  • BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 22/13 B
    Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer des Gerichtsverfahrens S 43 KA 371/03 (SG Hannover), L 3 KA 85/07 (LSG Niedersachsen-Bremen).

    Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger am 7.8.2003 beim SG Klage, die durch Urteil vom 26.9.2007 - S 43 KA 371/03 - abgewiesen wurde.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 43 KA 371/03 und L 3 KA 85/07 immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln solle.

    Die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16.12.2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 27596/09 vor dem EGMR gewesen.

    Denn dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 stehe Art. 35 Abs. 2 Buchst b EMRK entgegen, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig seien, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof beträfen.

    Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde erhoben und ua geltend gemacht, der Streitgegenstand stimme nicht mit dem des durch das Urteil des EGMR vom 16.12.2010 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens überein, sondern beträfe weitere vom EGMR noch nicht erfasste Konventionsverletzungen infolge der Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07.

    Nach Zurückverweisung der Sache hat das LSG im vorbereitenden Verfahren eine Auskunft des EGMR vom 2.8.2013 eingeholt mit dem Ergebnis, dass der Kläger dort im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 am 7.9.2011 eine weitere Individualbeschwerde (Nr. 57361/11) anhängig gemacht hat.

    Denn die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16.12.2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 27596/09 vor dem EGMR gewesen, sodass dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 Art. 35 Abs. 2 Buchst b EMRK entgegengestanden habe, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig seien, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof beträfen.

    Im Übrigen habe der EGMR unter dem 2.8.2013 mitgeteilt, dass die im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 eingebrachte weitere Beschwerde (Nr. 57361/11) am 20.9.2012 für unzulässig erklärt worden sei, weil die in Art. 34 und 35 EMRK niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 SF 18/12
    Mit Urteil vom 26. September 2007 wies das SG die Klage ab und lehnte zugleich den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab (Az.: S 43 KA 371/03).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 und L 3 KA 124/10 B Bezug genommen.

    Denn tatsächlich - darauf hat der Beklagte zutreffend hingewiesen - ist ein Antrag des Klägers in dem Verfahren S 43 KA 371/03 auf Gewährung von PKH nicht ersichtlich.

    Bis zum heutigen Zeitpunkt hat der Kläger nicht dargelegt, wann er in dem Verfahren S 43 KA 371/03 überhaupt PKH beantragt hat.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2014 - L 10 SF 11/12
    Berücksichtigt man weiter, dass der Kläger im Hinblick auf die Vergütungen der Jahre 1999 - 2005 zusätzliche eigenständige gerichtliche Parallelverfahren vor dem SG und LSG geführt hat (vergleiche für 1999: S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04, für 2000: S 35 KA 489/02 = L 3 KA 280/04, für 2001: S 35 KA 1182/02 = L 3 KA 207/04, für 2002: S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07, für 2003: S 43 KA 216/04 = L 3 KA 84/07, für 2004: S 43 KA 72/06 = L 3 KA 83/07), das Sozialgericht also davon ausgehen konnte, dass die im Zusammenhang mit den Vergütungsregelungen stehenden bedeutsamen Rechtsfragen bereits Gegenstand der Überprüfung durch das Berufungsgericht gewesen sind, so hat es sich um eine vertretbare Verfahrensleitung gehandelt, wenn der zuständige Richter am Sozialgericht zunächst die nach seiner Einschätzung dringenderen Verfahren zur Mündlichen Verhandlung terminiert und das vorliegende Verfahren stattdessen hat "warten" lassen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2014 - L 10 SF 14/12
    Zum anderen hat der Kläger seit dem Jahr 1998 Begrenzungen seiner Honoraransprüche im Rahmen der Verteilung der vertragszahnärztlichen Gesamtvergütung durch die KZVN hinnehmen müssen und hierzu vor dem SG viele Klagen erhoben (u.a.: S 43 KA 306/05 für 1998; S 35 KA 322/01 für 1999, S 35 KA 489/02 für 2000, S 35 KA 1182/02 für 2001, S 43 KA 371/03 für 2002, S 43 KA 216/04 für 2003, S 43 KA 72/06 für 2004) und entsprechende Rechtsmittelverfahren vor dem LSG und BSG durchgeführt.
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