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   SG Karlsruhe, 13.02.2020 - S 8 U 2076/16   

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SG Karlsruhe, 13.02.2020 - S 8 U 2076/16 (https://dejure.org/2020,15695)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.02.2020 - S 8 U 2076/16 (https://dejure.org/2020,15695)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - S 8 U 2076/16 (https://dejure.org/2020,15695)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • SG Speyer, 08.10.2018 - S 11 U 40/15

    Gesetzliche Unfallversicherung: Organspende als Arbeitsunfall; Anerkennung eines

    Auszug aus SG Karlsruhe, 13.02.2020 - S 8 U 2076/16
    Dabei greift die Vermutungsregelung des § 12a Abs. 1 Satz 2 SGB VII nach Ansicht des Gerichts bereits dann ein, wenn belegt durch medizinisch-empirische Erkenntnisse ein begründeter Verdacht eines Zusammenhangs zwischen einer Gesundheitsstörung und einer Organspende besteht (ebenso SG Speyer, Urteil vorn 08. Oktober 2018 -- S 11 U 40/15 -- nach juris).

    Denn der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 12a SGB VII und den darin enthaltenen Beweiserleichterungen für die Spender einen umfassenden Spenderschutz erreichen und eine zuletzt rückläufige Spendenbereitschaft erhöhen (SG Speyer, Urteil vorn 08.10.2018, S 11 U 40/15 -- nach juris).

    Der medizinische Sachverständige 3: 112-114; vgl. auch die zitierte Literatur in SG Speyer, Urteil vom 08.10.2018, S 11 U 40/15 -- nach juris).

  • SG Köln, 28.03.2019 - S 16 U 78/17

    Für lebende Organspender soll Anerkennung von Spätschäden erleichtert werden

    Auszug aus SG Karlsruhe, 13.02.2020 - S 8 U 2076/16
    Zum einen ist nach den von Prof. Z. und Prof. M. angewandeten Diagnosekriterin ein organisches Korrelat nicht erforderlich (vgl. auch SG Köln, Urteil vom 28.03.2019, S 16 U 78/17 -- nach juris).

    Zudem handelt es sich um Gesundheitsschäden entsprechend einem international anerkannten Diagnosesystem, nämlich ICD-10 G93,3 (so auch SG Köln, Urteil vorn 28.03.2019, S 16 U 78/17 -- nach juris).

  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht der Krankenkasse für Zahnersatz - Anspruch

    Auszug aus SG Karlsruhe, 13.02.2020 - S 8 U 2076/16
    Diese Feststellung kann als eigenständige Regelung iS des § 31 SGB X zur frühzeitigen Klärung des Sozialrechtsverhältnisses auch selbstständig und zeitlich vor dem Ausspruch des "Einfrierens" oder "Abschmelzens" getroffen werden (BSG, Urteil vom 07.05.2013, B 1 KR 5/12 R m.w.N. -- nach juris).
  • SG Detmold, 29.01.2016 - S 24 KR 314/13

    Nachweis eines Zusammenhang zwischen einer Nierenspende und Angstattacken im

    Auszug aus SG Karlsruhe, 13.02.2020 - S 8 U 2076/16
    Die Gegenansicht, nach der die Vermutungsregelung und damit die Beweiserleichterung in § 12a SGB VII voraussetzt, dass nach dem Stand der allgemeinen medizinischen Lehrmeinung die jeweilige Spende generell geeignet sein muss, den konkreten Spätschaden zu verursachen, so dass erst bei Bejahung der generellen Eignung die Kausalität im Einzelfall, d.h. ohne weitere konkrete Prüfung im Einzelfall, fingiert wird (vgl. (SG Detmold, Urteil vorn 29.01.2016, S 24 KR 314/13 -- nach juris; Woltjen in: Schlegel/Voeltzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 12a SGB VII, Rn. 42; Kasseler Kommentar/Ricke, 104. EL Juni 2019, SGB VII § 12a Rn. 30 mwN) überzeugt angesichts des Gesetzeszweckes eines umfassenden Spenderschutzes nicht.
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2016 - 8 U 115/12

    Anforderungen an die Risikoaufklärung des Spenders vor einer Organspende

    Auszug aus SG Karlsruhe, 13.02.2020 - S 8 U 2076/16
    Schließlich ist auch auf die Ausführungen von Prof. H. zu verweisen, der im Rahmen des Rechtsstreits der Klägerin vor dem OLG Düsseldorf (1-8 U 115/12) zu Protokoll gegeben hatte, dass man bereits nach dem Kenntnisstand im Jahr 2007 damit rechnen musste, dass es aufgrund der Entnahme einer Niere zur Entwicklung einer CFS-Symptomatik wie bei der Klägerin kommen kann und deshalb eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht.
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