Rechtsprechung
   SG Karlsruhe, 26.05.2020 - S 12 SB 3599/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,12439
SG Karlsruhe, 26.05.2020 - S 12 SB 3599/19 (https://dejure.org/2020,12439)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.05.2020 - S 12 SB 3599/19 (https://dejure.org/2020,12439)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - S 12 SB 3599/19 (https://dejure.org/2020,12439)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,12439) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    -Erhöhung - Neufestsetzung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 60 Abs 1 SGG, § 12 Abs 1 S 2 SGG, § 33 Abs 1 S 2 SGG, § 62 Halbs 1 SGG, § 124 Abs 3 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Richterablehnung - Selbstablehnung und -ausschließung - ernstliche Befürchtung einer dienstlichen Benachteiligung durch bereits geäußerte Rechtsauffassung - nachdrückliche Warnung des Dienstvorgesetzten - richterliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung durch Gerichtsbescheid -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 26.05.2020 - S 12 SB 3599/19
    Diesbezüglich hat er auch ausgeführt, warum die objektive Willkür auf einer strukturell bedingten Verunsicherung sämtlicher dem Beklagten unterstellten Berufsrichter der Landessozialgerichtsbarkeit des Bundeslandes Baden-Württemberg in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts beruhen könnte (Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14.04.2020, S 12 SB 3113/19).

    Zur Begründung dieser Entscheidung hat der Kammervorsitzende ausweislich des vollständigen Entwurfs geplant, die Entscheidungsbegründung aus seinem insofern vergleichbaren Gerichtsbescheid vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 inhaltlich teilweise zu wiederholen.

    Ferner hat er die Besorgnis der Befangenheit auf die " unübliche Verfahrensweise ", die angekündigte Divergenz zum Urteil des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Verfahren L 6 SB 3637/19 vom 23.01.2020 gestützt und die Ausführungen des Kammervorsitzenden im Gerichtsbescheid vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 moniert.

    Zur Begründung dieser Entscheidung plant er ausweislich des vollständigen, 46-seitigen Entwurfs, ganz wesentlich seine Entscheidungsbegründung aus dem insofern vergleichbaren Gerichtsbescheid der 12. Kammer vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 inhaltlich zu wiederholen, insbesondere und sogar wörtlich diejenigen Ausführungen, zu denen er sich dort " unter Rn. 118. ff. und vor allem Rn. 128 ff " (Nummerierung laut juris) durchgerungen hatte.

    Darin hatte er nach außerordentlich gründlicher Prüfung der Rechts-, Sach- und Beweismittellage und einer besonderen Gewissensanspannung bereits am 14.04.2020 ausgeführt, warum Indizien vorlägen, welche mutmaßen ließen, die zuständigen Personalreferenten des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg entschieden über Lebenszeiternennungen, Beförderungen und Abordnungen von Berufsrichtern nicht nur anhand ihrer individuellen Eignung, Fähigkeit und Leistung, sondern auch aufgrund ihres richterlichen Umgangs mit der (Landes-)Versorgungsverwaltung des Landes Baden-Württemberg (SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14. April 2020 - S 12 SB 3113/19 -, Rn. 122, juris).

    Auch der weitere Umstand, dass die schonungslose Formulierung der Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 geeignet sein könnte, den Dienstherrn des Kammervorsitzenden, dessen Bedienstete in der Justizverwaltung sowie in der Landesversorgungsverwaltung, erhebliche Teile der Richterschaft der Landessozialgerichtsbarkeit sowie den baden-württembergischen Landtag als Haushaltsgesetzgeber in schlechtem Licht darzustellen, begründet - objektiv betrachtet - noch keine Furcht vor dienstlicher Benachteiligung, denn Richter dürfen nach Art. 97 Abs. 1 GG frei und unabhängig entscheiden.

    Zur Darstellung der diese Gefahr objektiv begründenden Anhaltspunkte wird hier zuvörderst auf sämtliche Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 Bezug genommen.

    Es kann hier also uneingeschränkt auch auf die dortigen Ausführungen zu den besorgniserregenden Fragen verwiesen werden, warum und welche diesbezüglichen Ungewissheiten bestehen, welcher Untersuchungsbedarf hieraus resultiert und welche Mechanismen und Praktiken des Dienstherrn bzw. der von ihm eingesetzten Mitglieder der Gerichtsleitungen eine Rolle spielen könnten (SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14. April 2020 - S 12 SB 3113/19 -, Rn. 117 ff., juris).

    Die von ihm hier aktenkundig beabsichtigte Aufrechterhaltung seiner im Gerichtsbescheid vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 geäußerten Rechtsauffassung im Verfahren S 12 SB 3599/19 setzte den Kammervorsitzenden einer konkreten, nachvollziehbaren und beachtlichen Gefahr aus, seitens seines Dienstherren deswegen dienstlich wesentliche Sondernachteile zu erfahren.

    Eine andere Sichtweise lassen der Wortlaut der E-Mail, ihr Bezug zum persönlichen und schriftlichen Austausch in den Tagen zuvor, die zeitlichen Umstände, der mit der E-Mail ausweislich ihrer Markierung verfolgte appellative Zweck sowie die Unterzeichnung mit dem Funktionszusatz "Präsident des Sozialgerichts Karlsruhe" nicht zu: Der Präsident warnte hiermit den Kammervorsitzenden nachdrücklich vor dienstlicher Benachteiligung durch das Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg wegen der im Gerichtsbescheid vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 durch den Kammervorsitzenden vertretenen Rechtsauffassung.

    Da der Präsident im vorliegenden Fall weder vom Kammervorsitzenden noch von Dritten vorab um einen diesbezüglichen Kommentar gebeten worden war, zielte sein ungefragter Hinweis in der E-Mail vom 23.04.2020, auf die " Ausführungen unter Rn. 118ff. und vor allem Rn. 128 ff. " " hier " nicht einzugehen, bei verständiger Würdigung aller Umstände gerade darauf ab, die eigene Missbilligung der dortigen Entscheidungsbegründung des Gerichtsbescheides des Kammervorsitzenden vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 zum Ausdruck zu bringen.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - L 6 SB 3637/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung - keine

    Auszug aus SG Karlsruhe, 26.05.2020 - S 12 SB 3599/19
    Am 23.01.2020 hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 6 SB 3637/19 auf die Berufung des Beklagten die vorherige Zurückverweisungsentscheidung des Kammervorsitzenden vom 10.10.2019 im Verfahren S 12 SB 981/19 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

    Mitte April hat der Kammervorsitzend die Unterlagen des Verfahrens S 12 SB 981/19 bzw. L 6 SB 3637/19 durchgesehen und hierbei festgestellt, dass in eben diesem Berufungsurteil der Sach- und Streitstand des Einzelfalls durch den 6. Senat des Landessozialgerichts unzutreffend dargestellt worden ist.

    Zur Rechtfertigung der (unüblichen) Abweichung von der obergerichtlichen Urteilsbegründung im Verfahren L 6 SB 3637/19 hat der Kammervorsitzende insgesamt zwölf objektive Verstöße des Obergerichts gegen das Willkürverbot herausgearbeitet.

    Unter Wiederholung, Vertiefung und explizitem Verweis auf die vom Kammervorsitzenden seit dem 29.07.2019 ständig vertretenen Rechtsauffassung haben sie die Zurückverweisungen der im Verfahren S 12 SB 3599/19 beabsichtigten Art ausdrücklich empfohlen und zugleich fragwürdige Aspekte des willkürlichen Urteils im Verfahren L 6 SB 3637/19 herausgearbeitet.

    Ferner hat er die Besorgnis der Befangenheit auf die " unübliche Verfahrensweise ", die angekündigte Divergenz zum Urteil des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Verfahren L 6 SB 3637/19 vom 23.01.2020 gestützt und die Ausführungen des Kammervorsitzenden im Gerichtsbescheid vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 moniert.

    Unter anderem sind dort zu der Fragestellung der gerichtlichen Reaktion auf das systematische Ermittlungs- und Darstellungsdefizit der Landesversorgungsverwaltung des Beklagten zwölf objektivierbare Verstöße des dem Dienstherrn des Kammervorsitzenden zurechenbaren 6. Senats seines Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Verfahren L 6 SB 3637/19 gegen das Willkürverbot des Bundesverfassungsgerichts festgestellt worden.

    Dass sie sich letztlich auch innerhalb der Landesrichterschaft durchsetzen könnte, erscheint gerade wegen der sie kassierenden Rechtsprechung des 6. Senats vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 überwiegend wahrscheinlich.

    Diesem Kriterium genügt die Willkürrechtsprechung des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württembergs vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 gerade nicht.

  • SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 981/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 26.05.2020 - S 12 SB 3599/19
    Am 23.01.2020 hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 6 SB 3637/19 auf die Berufung des Beklagten die vorherige Zurückverweisungsentscheidung des Kammervorsitzenden vom 10.10.2019 im Verfahren S 12 SB 981/19 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

    Mitte April hat der Kammervorsitzend die Unterlagen des Verfahrens S 12 SB 981/19 bzw. L 6 SB 3637/19 durchgesehen und hierbei festgestellt, dass in eben diesem Berufungsurteil der Sach- und Streitstand des Einzelfalls durch den 6. Senat des Landessozialgerichts unzutreffend dargestellt worden ist.

    Wegen deren wesentlichen Inhalt wird exemplarisch auf die Darstellung im Tatbestand des Gerichtsbescheides zum Vorverfahren 12 SB 981/19 vom 10.10.2019 Bezug genommen.

  • SG Karlsruhe, 29.07.2019 - S 12 SB 877/19

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - missbräuchliche Ausnutzung der

    Auszug aus SG Karlsruhe, 26.05.2020 - S 12 SB 3599/19
    Die vom Kammervorsitzenden seit dem Urteil vom 29.09.2019 im Verfahren S 12 SB 877/19 vertretenen Rechtsauffassung ist in der einschlägigen juristischen Literatur bereits im Vordringen befindlich.

    Die Einsparungen durch das systematische Ermittlungsdefizit in diesen 97, 1 Prozent der Antragsverfahren im Schwerbehindertenrecht würden deutlich die Mehrausgaben in den 2, 9 Prozent der Fälle übersteigen, in denen an den Sozialgerichten für die Begutachtungen durch externe (und im Vergleich zu amtsärztlichen Verwaltungsgutachtern teurere) Sachverständige relativ hohe Kosten anfallen (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Urteil, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

  • SG Karlsruhe, 16.10.2019 - S 2 SB 1734/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 26.05.2020 - S 12 SB 3599/19
    Auch ist die unmissverständliche Gesetzesbegründung der Norm öffentlich zugänglich, die schlechterdings keinen ernstlichen Zweifel daran zulässt, dass sie auch für Konstellationen der vorliegenden Art geändert worden ist (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19).
  • VG Karlsruhe, 29.10.2015 - 2 K 3639/14

    Zur Frage der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung eines Richters wegen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 26.05.2020 - S 12 SB 3599/19
    Insbesondere hat er beabsichtigt, seine dortigen Ausführungen unter Rn. 118. ff. und Rn. 128 ff (Nummerierung laut juris) sogar wörtlich zu wiederholen und erneut die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (in dessen zwei Entscheidungen vom 29.10.2015 - 2 K 3639/14 - bzw. 17.06.2019 - 13 K 1843/19 -) und die diesbezügliche Fachliteratur zu zitieren.
  • VG Karlsruhe, 17.06.2019 - 13 K 1843/19
    Auszug aus SG Karlsruhe, 26.05.2020 - S 12 SB 3599/19
    Insbesondere hat er beabsichtigt, seine dortigen Ausführungen unter Rn. 118. ff. und Rn. 128 ff (Nummerierung laut juris) sogar wörtlich zu wiederholen und erneut die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (in dessen zwei Entscheidungen vom 29.10.2015 - 2 K 3639/14 - bzw. 17.06.2019 - 13 K 1843/19 -) und die diesbezügliche Fachliteratur zu zitieren.
  • SG Karlsruhe, 24.03.2021 - S 12 AS 711/21

    (Nur) Einmalzahlung von 150,- EUR an Grundsicherungsempfänger ist evident

    Von diesem - rechtlich extrem komplexem und anstrengendem - Maßstab darf in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht zugunsten eines - griffigeren, aber verkürzten - anderen Maßstabs abgewichen werden, selbst wenn dies aus sog. "Praktikabilitätserwägungen" wünschenswert erscheint (vgl. SG Karlsruhe, 12.01.2021, S 12 SO 3577/18), um durch Prozessökonomiesierungen in Sozialbehörden und -gerichten Personal- und Sachkosten zu reduzieren (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; vgl. SG Karlsruhe, 14.04.2020, S 12 SB 3113/19; vgl. SG Karlsruhe, 26.05.2020, S 12 SB 3599/19).
  • SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Richterablehnung - Selbstablehnung und

    Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Richter am Sozialgericht XX im Verfahren S 12 SB 3599/19 wird für begründet erklärt.

    Im Verfahren S 12 SB 3599/19 streiten die Beteiligten über die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne des Neuntes Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.

    Im Verfahren S 12 SB 3599/19 lehnte das Landratsamt Karlsruhe den Antrag des Klägers auf höhere Neufestsetzung des GdB mit Bescheid vom 26.11.2018 ab.

    Diese würden mit der richterlichen Aufforderung zur Stellungnahme - wie auch im Verfahren S 12 SB 3599/19 - bewusst nicht übersandt, Akteneinsichtsgesuche des Beklagten übergangen (S 12 SB 1324/19) oder im anschließenden Gerichtsbescheid als rechtsmissbräuchlich verworfen (S 12 SB 3113/19).

    Mit Beschluss vom 26.05.2020 (veröffentlicht in juris) hat sich der Vorsitzende der 12. Kammer im Verfahren S 12 SB 3599/19 als Gerichtsperson selbst abgelehnt und sich von der weiteren Mitwirkung hieran selbst ausgeschlossen.

    Für das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 04.05.2020 bestehe nach der Selbstausschließung des Kammervorsitzenden im Verfahren S 12 SB 3599/19 offensichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weshalb dieses als offensichtlich unzulässig zu verwerfen sei.

    Mit richterlicher Verfügung vom 28.05.2020 hat die hiesige Kammervorsitzende die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Vorsitzenden der 12. Kammer vom 26.05.2020 im Verfahren S 12 SB 3599/19 das Ablehnungsgesuch des Beklagten - entgegen der Auffassung des Vorsitzende der 12. Kammer - nicht erledigt haben dürfte, weil der Vorsitzende der 12. Kammer zu einer Selbstausschließung in Folge einer Selbstablehnung nicht berechtigt gewesen sein dürfte.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte im Verfahren S 12 SB 3599/19, den Beschluss über die Selbstausschließung des Vorsitzenden der 12. Kammer vom 26.05.2020 im Verfahren S 12 SB 3599/19 sowie die Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.10.2019 im Verfahren S 12 SB 981/19, vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 sowie die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 6 SB 3637/19 (sämtlich veröffentlich in juris) Bezug genommen.

    Der Beschluss vom 26.05.2020 im Verfahren S 12 SB 3599/19 ist nichtig.

    Ebenfalls kann der Beklagte ein Interesse daran haben, dass über die von ihm vorgetragenen Ablehnungsgründe eine Entscheidung ergeht, wenn das Ablehnungsgesuch des Beklagten im Verfahren S 12 SB 3599/19 einen Sachverhalt betrifft, der sich nicht lediglich auf dieses eine Verfahren bezieht, sondern möglicherweise auch Auswirkungen auf weitere in der 12. Kammer anhängige Verfahren des Schwerbehindertenrechts haben kann.

    Voranzustellen ist, dass die vom Beklagten vorgebrachten Mängel der Verfahrensführung im konkreten Verfahren S 12 SB 3599/19 zunächst keine Gründe darstellen, die per se ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des hier abgelehnten Richters begründen.

  • SG Karlsruhe, 11.03.2021 - S 12 AS 565/21

    Sozialschutz-Paket III evident verfassungswidrig (nur Einmalzahlung an

    Diesem - rechtlich extrem komplexem und anstrengendem - Maßstab darf in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht zugunsten eines - griffigeren, aber verkürzten - Maßstabs (hier: der 5. ÄnderungsVO zur CoronaVO BW) abgewichen werden, selbst wenn dies aus sog. "Praktikabilitätserwägungen" wünschenswert erscheint (vgl. SG Karlsruhe, 12.01.2021, S 12 SO 3577/18), um durch Prozessökonomiesierungen in Sozialbehörden und -gerichten Personal- und Sachkosten zu reduzieren (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; vgl. SG Karlsruhe, 14.04.2020, S 12 SB 3113/19; vgl. SG Karlsruhe, 26.05.2020, S 12 SB 3599/19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht