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   SG Karlsruhe, 30.01.2012 - S 1 U 2650/11   

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SG Karlsruhe, 30.01.2012 - S 1 U 2650/11 (https://dejure.org/2012,1936)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2012 - S 1 U 2650/11 (https://dejure.org/2012,1936)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Januar 2012 - S 1 U 2650/11 (https://dejure.org/2012,1936)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - Abgrenzung: unversicherte Gefälligkeitshandlung - Gesamtbild - langjährige und enge Freundschaft - Mithilfe beim Neubau eines Carports

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit des Bestehens einer Tätigkeit wie ein Beschäftigter i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII bei Verrichten der Tätigkeit für einen Verwandten oder Freund; Rechtliche Ausgestaltung von Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten und Freunden

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Während Mithilfe beim Carportbau verletzt: Arbeitsunfall?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einem Freund

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Unfall bei Mithilfe unter Freunden - Gesetzliche Unfallversicherung

  • SG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Unfall bei Mithilfe unter Freunden steht nicht immer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Unfall bei der

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unfall bei Mithilfe unter Freunden steht nicht immer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Freundschaftsdienst ohne Versicherungsschutz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unfallversicherung - Freundschaftshilfe muss Anstellungsverhältnis ähneln

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfall bei Mithilfe unter Freunden steht nicht immer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - Hilfe als Freundschaftsdienst als Gegenleistung für selbsterhalte Gefälligkeit nicht vom Unfallschutz umfasst

Besprechungen u.ä.

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Unfall bei der

Papierfundstellen

  • NZA 2012, 1272
  • NZS 2012, 307 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • LSG Sachsen, 10.02.2011 - L 2 U 68/09

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Wie-Beschäftigter;

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2012 - S 1 U 2650/11
    Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und damit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig (vgl. Bayerisches LSG vom 11.12.2007 - L 3 U 299/06 - sowie Sächsisches LSG vom 09.12.2010 - L 2 U 219/09 - und vom 10.02.2011 - L 2 U 68/09 - ).

    Ebenso wie ein Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnis nicht von vornherein ein Beschäftigungsverhältnis ausschließt, scheidet auch eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht allein deshalb aus, weil die Tätigkeit für einen Verwandten oder Freund verrichtet wird (vgl. BSGE 5, 168, 172; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 55 und vom 30.07.1987 - 2 RU 17/86 - , ferner Sächsisches LSG vom 09.12.2010 - L 2 U 219/09 - und vom 10.02.2011 - L 2 U 68/09 - ).

    Denn Arbeitnehmer handeln im Allgemeinen nur nach Aufforderung und nur gegen Entgelt oder sonstige materielle Vorteile (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Breithaupt 2005, 480 ff. und Sächsisches LSG vom 10.02.2011 - L 2 U 68/09 - ).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2011 - L 2 U 1422/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigung -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2012 - S 1 U 2650/11
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist anerkannt, dass, wenn die Frage streitig ist, ob ein bestimmtes Ereignis ein Arbeitsunfall ist, der Versicherte diese Frage vorab im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage klären kann (vgl. BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 3 und a.a.O., § 8 Nrn. 16 und 23 sowie BSG UV-Recht Aktuell 2010, 114 ff., ferner auch LSG Baden-Württemberg vom 09.06.2011 - L 10 U 1533/10 - und vom 16.11.2011 - L 2 U 1422/10 -).

    Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher Beziehungen, und um solche handelte es sich vorliegend, schließen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit eines Verletzten und damit Versicherungsschutz über § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aber dann aus, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher (nicht rechtlicher) Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 13; BSG in HV-Info 1990, 1349 ff. und LSG Baden-Württemberg vom 16.11.2011 - L 2 U 1422/10 -).

  • LSG Sachsen, 09.12.2010 - L 2 U 219/09

    Versicherter Personenkreis - kein Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2012 - S 1 U 2650/11
    Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und damit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig (vgl. Bayerisches LSG vom 11.12.2007 - L 3 U 299/06 - sowie Sächsisches LSG vom 09.12.2010 - L 2 U 219/09 - und vom 10.02.2011 - L 2 U 68/09 - ).

    Ebenso wie ein Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnis nicht von vornherein ein Beschäftigungsverhältnis ausschließt, scheidet auch eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht allein deshalb aus, weil die Tätigkeit für einen Verwandten oder Freund verrichtet wird (vgl. BSGE 5, 168, 172; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 55 und vom 30.07.1987 - 2 RU 17/86 - , ferner Sächsisches LSG vom 09.12.2010 - L 2 U 219/09 - und vom 10.02.2011 - L 2 U 68/09 - ).

  • BSG, 17.03.1992 - 2 RU 6/91

    Unfallversicherungsschutz bei nachbarschaftlicher Hilfe in einem

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2012 - S 1 U 2650/11
    Dabei sind auch langandauernde Hilfeleistungen nicht ungewöhnlich (vgl. insoweit BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).
  • BSG, 30.07.1987 - 2 RU 17/86
    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2012 - S 1 U 2650/11
    Ebenso wie ein Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnis nicht von vornherein ein Beschäftigungsverhältnis ausschließt, scheidet auch eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht allein deshalb aus, weil die Tätigkeit für einen Verwandten oder Freund verrichtet wird (vgl. BSGE 5, 168, 172; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 55 und vom 30.07.1987 - 2 RU 17/86 - , ferner Sächsisches LSG vom 09.12.2010 - L 2 U 219/09 - und vom 10.02.2011 - L 2 U 68/09 - ).
  • BSG, 18.09.1991 - 8 RKnU 3/90

    Feststellungsinteresse iS. des § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2012 - S 1 U 2650/11
    Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher Beziehungen, und um solche handelte es sich vorliegend, schließen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit eines Verletzten und damit Versicherungsschutz über § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aber dann aus, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher (nicht rechtlicher) Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 13; BSG in HV-Info 1990, 1349 ff. und LSG Baden-Württemberg vom 16.11.2011 - L 2 U 1422/10 -).
  • BSG, 20.04.1993 - 2 RU 38/92

    Versicherungsschutz - Unentgeltliche Mitarbeit - Nahe Familienangehörige -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2012 - S 1 U 2650/11
    Sie muss unter Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 25 mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R

    Zuständiger Unfallversicherungsträger - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2012 - S 1 U 2650/11
    Von entscheidender Bedeutung ist die mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten einhergehende Handlungstendenz (vgl. BSG vom 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R - sowie LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.04.2008 - L 17 U 52/07 - ).
  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2012 - S 1 U 2650/11
    Ebenso wie ein Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnis nicht von vornherein ein Beschäftigungsverhältnis ausschließt, scheidet auch eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht allein deshalb aus, weil die Tätigkeit für einen Verwandten oder Freund verrichtet wird (vgl. BSGE 5, 168, 172; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 55 und vom 30.07.1987 - 2 RU 17/86 - , ferner Sächsisches LSG vom 09.12.2010 - L 2 U 219/09 - und vom 10.02.2011 - L 2 U 68/09 - ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - L 17 U 52/07

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, Voraussetzungen für

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2012 - S 1 U 2650/11
    Von entscheidender Bedeutung ist die mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten einhergehende Handlungstendenz (vgl. BSG vom 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R - sowie LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.04.2008 - L 17 U 52/07 - ).
  • LSG Bayern, 11.12.2007 - L 3 U 299/06

    Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls; Umfang des

  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Pflegeperson -

  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2011 - L 10 U 1533/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - Unfallversicherungsschutz -

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