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   SG Karlsruhe, 30.01.2014 - S 1 SO 3002/13   

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SG Karlsruhe, 30.01.2014 - S 1 SO 3002/13 (https://dejure.org/2014,2002)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2014 - S 1 SO 3002/13 (https://dejure.org/2014,2002)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Januar 2014 - S 1 SO 3002/13 (https://dejure.org/2014,2002)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - rückwirkende Gewährung eines Mehrbedarfs für Personen mit dem Merkzeichen G - Gegenwärtigkeitsprinzip - Unkenntnis des Sozialhilfeträgers von ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Gewährung eines Mehrbedarfs für eine erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen 'G')

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Antrags auf Leistungen bzgl. Mehrbedarfe unter Beachtung des Meistbegünstigungsprinzips; Nachgewährung des Mehrbedarfs gegenüber dem Hilfeempfänger; Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Nachteilsausgleich "G" ohne Kenntnis des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • SG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Mehrbedarf für Merkzeichen "G" auch rückwirkend nach Bestandskraft eines Bescheids über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII möglich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nur bei weiter bestehender Notlage

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mehrbedarf für Merkzeichen "G" auch rückwirkend nach Bestandskraft eines Bescheids über Grundsicherungsleistungen möglich - Nachweis über anderweitige Mittel zur Bedarfsdeckung in der Vergangenheit nicht erforderlich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2014 - S 1 SO 3002/13
    Die Beklagte hielt an der Bestandskraft der beanstandeten Bescheide fest und lehnte deren Rücknahme mit der Begründung ab, der Bedarfswegfall für die Vergangenheit stehe der rückwirkenden Leistungsgewährung entgegen (Hinweis auf BSG vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R -).

    Aus den Worten "nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs" folgt nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 20), dass den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen werden muss.

    Im Bereich der Sozialhilfe ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient (sog. Gegenwärtigkeitsprinzip) und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet ist (vgl. BVerfG , Breithaupt 2005, 803, 805; BVerwGE 60, 236, 238 ; 66, 335, 338 ; 69, 5, 7 und 79, 46, 49 sowie BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 ).

    In diesem Fall ist auch bei (inzwischen) fehlender gegenwärtiger Bedürftigkeit der Garantie effektiven Rechtsschutzes Vorrang zu geben; Sozialhilfe ist dann auch für die Vergangenheit zu gewähren (vgl. BVerwG a.a.O. und BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 ) .

    Dieser Mehrbedarf nimmt daher nicht an der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommenen "Existenzschwäche" des Sozialhilfeanspruchs teil und ist bei fortdauernder Bedürftigkeit im Rahmen von § 44 Abs. 4 SGB X nachzuzahlen (vgl. BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 und 23).

    Angesichts dessen darf deshalb die Beklagte bei der - wie hier - rechtswidrigen Erbringung von Leistungen in zu geringer Höhe nicht dadurch entlastet werden, dass der Kläger seinen Bedarf gegebenenfalls anderweitig gedeckt hat (vgl. BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 20, Rand-Nr. 19).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2014 - S 1 SO 3002/13
    Deshalb müssen Sozialhilfeleistungen nach der ständigen Rechtsprechung zum Sozialhilferecht für einen zurückliegenden Zeitraum auch nur dann erbracht werden, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf des Hilfebedürftigen noch decken kann ("keine Sozialhilfe für die Vergangenheit"; vgl. BVerwGE 40, 343, 346; 57, 237, 238 ; 60, 236, 237f.; 66, 335, 338; 90, 154, 156 sowie Rothkegel , ZfSH/SGB 2002, 8, 10 ) .

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings u.a. nach rechtswidriger Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf einlegt und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (vgl. BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74 ; 90, 154, 156 ; 90, 160, 162 ; 94, 127, 133 ; 96, 18, 19 ).

    Wurden Leistungen rechtswidrig abgelehnt und hat der Hilfebedürftige den (nicht entfallenen) Bedarf in der Folgezeit im Wege der Selbsthilfe (etwa unter Rückgriff auf Schonvermögen oder durch Aufnahme von Schulden) oder Hilfe Dritter gedeckt, die die fehlende Unterstützung durch den Sozialhilfeträger substituiert, ist zu unterscheiden, ob Bedürftigkeit aktuell noch besteht oder zwischenzeitlich entfallen ist (vgl. dazu BVerwGE 90, 154, 156).

  • SG Freiburg, 06.12.2012 - S 6 SO 24/10

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2014 - S 1 SO 3002/13
    § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII regelt eine solche pauschalierte Leistung und knüpft in der Höhe, pauschaliert auf 17 % des für den Hilfeempfänger maßgebenden Regelsatzes - ebenso wie der Regelsatz selbst -, typisierend an eine Bedarfsdeckung an, nämlich an eine solche, die durch eine erhebliche Gehbehinderung des Hilfeempfängers gegenüber Menschen ohne Gehbehinderung mehr besteht (so zutreffend SG Freiburg vom 06.12.2012 - S 6 SO 24/10 - ).

    Denn nach dem Meistbegünstigungsprinzip (vgl. hierzu u.a. BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 1; SozR 4-4200 § 37 Nr. 2; BSGE 97, 217, 219 und BSG vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R - ) ist davon auszugehen, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII stets so ausgelegt werden kann, dass er alle in Betracht kommenden Leistungen - also auch den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII - umfasst (vgl. SG Freiburg vom 06.12.2012 - S 6 SO 24/10 - und Simon, a.a.O., Rand-Nrn. 47 und 47.1).

  • BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 26.79

    Aufwandserstattung - AOK - Versicherungspflichtiges Mitglied - Krankengeld -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2014 - S 1 SO 3002/13
    Im Bereich der Sozialhilfe ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient (sog. Gegenwärtigkeitsprinzip) und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet ist (vgl. BVerfG , Breithaupt 2005, 803, 805; BVerwGE 60, 236, 238 ; 66, 335, 338 ; 69, 5, 7 und 79, 46, 49 sowie BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 ).

    Deshalb müssen Sozialhilfeleistungen nach der ständigen Rechtsprechung zum Sozialhilferecht für einen zurückliegenden Zeitraum auch nur dann erbracht werden, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf des Hilfebedürftigen noch decken kann ("keine Sozialhilfe für die Vergangenheit"; vgl. BVerwGE 40, 343, 346; 57, 237, 238 ; 60, 236, 237f.; 66, 335, 338; 90, 154, 156 sowie Rothkegel , ZfSH/SGB 2002, 8, 10 ) .

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 98.81

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bei auswärtiger Unterbringung

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2014 - S 1 SO 3002/13
    Im Bereich der Sozialhilfe ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient (sog. Gegenwärtigkeitsprinzip) und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet ist (vgl. BVerfG , Breithaupt 2005, 803, 805; BVerwGE 60, 236, 238 ; 66, 335, 338 ; 69, 5, 7 und 79, 46, 49 sowie BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 ).

    Deshalb müssen Sozialhilfeleistungen nach der ständigen Rechtsprechung zum Sozialhilferecht für einen zurückliegenden Zeitraum auch nur dann erbracht werden, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf des Hilfebedürftigen noch decken kann ("keine Sozialhilfe für die Vergangenheit"; vgl. BVerwGE 40, 343, 346; 57, 237, 238 ; 60, 236, 237f.; 66, 335, 338; 90, 154, 156 sowie Rothkegel , ZfSH/SGB 2002, 8, 10 ) .

  • BVerwG, 14.09.1972 - V C 62.72

    Anerkennung eines Mehrbedarfs für Erwerbstätige bei keine Ausbildungshilfe nach

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2014 - S 1 SO 3002/13
    Deshalb müssen Sozialhilfeleistungen nach der ständigen Rechtsprechung zum Sozialhilferecht für einen zurückliegenden Zeitraum auch nur dann erbracht werden, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf des Hilfebedürftigen noch decken kann ("keine Sozialhilfe für die Vergangenheit"; vgl. BVerwGE 40, 343, 346; 57, 237, 238 ; 60, 236, 237f.; 66, 335, 338; 90, 154, 156 sowie Rothkegel , ZfSH/SGB 2002, 8, 10 ) .

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings u.a. nach rechtswidriger Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf einlegt und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (vgl. BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74 ; 90, 154, 156 ; 90, 160, 162 ; 94, 127, 133 ; 96, 18, 19 ).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2014 - S 1 SO 3002/13
    Denn nach dem Meistbegünstigungsprinzip (vgl. hierzu u.a. BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 1; SozR 4-4200 § 37 Nr. 2; BSGE 97, 217, 219 und BSG vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R - ) ist davon auszugehen, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII stets so ausgelegt werden kann, dass er alle in Betracht kommenden Leistungen - also auch den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII - umfasst (vgl. SG Freiburg vom 06.12.2012 - S 6 SO 24/10 - und Simon, a.a.O., Rand-Nrn. 47 und 47.1).
  • BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R

    Sozialhilfe - Belastungsgrenze - keine Kostenübernahme von Zuzahlungen zu

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2014 - S 1 SO 3002/13
    Denn nach dem Meistbegünstigungsprinzip (vgl. hierzu u.a. BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 1; SozR 4-4200 § 37 Nr. 2; BSGE 97, 217, 219 und BSG vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R - ) ist davon auszugehen, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII stets so ausgelegt werden kann, dass er alle in Betracht kommenden Leistungen - also auch den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII - umfasst (vgl. SG Freiburg vom 06.12.2012 - S 6 SO 24/10 - und Simon, a.a.O., Rand-Nrn. 47 und 47.1).
  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 91/94

    Auseinandersetzung mit Entscheidungsgründen des SG , Ersatz des Zinsschadens bei

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2014 - S 1 SO 3002/13
    Soweit möglicherweise Verzugs- oder Prozesszinsen analog bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen im Raum stehen, wäre der geltend gemachte Zinsanspruch im Übrigen auch unbegründet, weil diese Regelungen im Bereich des Sozialrechts bei erst verspäteter Leistungserbringung grundsätzlich keine Anwendung finden (vgl. BSG SozR 3-1750 § 945 Nr. 1; BSG SozR 3-7610 § 291 Nr. 1 m.w.N. und BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 9).
  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Empfänger von Arbeitslosengeld II - Anspruch auf

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.01.2014 - S 1 SO 3002/13
    Denn nach dem Meistbegünstigungsprinzip (vgl. hierzu u.a. BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 1; SozR 4-4200 § 37 Nr. 2; BSGE 97, 217, 219 und BSG vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R - ) ist davon auszugehen, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII stets so ausgelegt werden kann, dass er alle in Betracht kommenden Leistungen - also auch den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII - umfasst (vgl. SG Freiburg vom 06.12.2012 - S 6 SO 24/10 - und Simon, a.a.O., Rand-Nrn. 47 und 47.1).
  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 98/90

    Arbeitslosengeld - Erstattung - Verzugszinsen - Prozeßzinsen

  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des

  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe -

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 21/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütung - Arzneimittelversuch -

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 20/94

    Bemessung des Altersübergangsgeldes bei rückwirkender tariflicher Lohnerhöhung

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

  • BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85

    Anspruch auf Sozialhilfe - Heizkosten-Nachzahlung - Ablauf der Heizperiode -

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 22.83

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe - Anforderungen an

  • BVerwG, 18.01.1979 - 5 C 4.78

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für vergangene Zeitabschnitte - Hilfe zum

  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

  • LSG Baden-Württemberg, 18.09.2013 - L 2 SO 404/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Sozialhilfe -

  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 20/92

    Rentenversicherung - Bewilligungsbescheid - Rücknahme

  • BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 25/95

    Sozialleistung - Unrechtmäßig - Entziehung - Rücknahme - Erstattungsbescheid

  • SG Hamburg, 10.07.2015 - S 22 AS 684/10
    Selbst im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X wäre dieser Mehrbedarf zu erbringen (Simon, in: Coseriu/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 30 Rn. 51; SG Karlsruhe, Urt. v. 30.01.2014, S 1 SO 3002/13, Rn. 25).
  • SG Mannheim, 07.11.2017 - S 9 SO 2622/17

    Rückwirkende Bewilligung eines Mehrbedarfszuschlags bei Merkzeichen G im Rahmen

    Nach Auffassung des Gerichts ist es daher geboten, insoweit im Rahmen des auf § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X beruhenden Überprüfungsverfahrens eine Korrektur der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide vorzunehmen und dem Kläger diesen Mehrbedarf grundsätzlich rückwirkend zu gewähren (wie hier: SG Karlsruhe, Urteil vom 30.1.2014 - S 1 SO 3002/13 und SG Freiburg, Urteil vom 6.12.2012 - S 6 SO 24/10; anderer Auffassung wohl: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.5.2014 - L 9 SO 55/14 B, SG Wiesbaden, Urteil vom 30.4.2014 - S 30 SO 47/12, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.9.2013 - L 2 SO 404/13).
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