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   SG Kassel, 18.04.2018 - S 12 SO 53/17   

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https://dejure.org/2018,65423
SG Kassel, 18.04.2018 - S 12 SO 53/17 (https://dejure.org/2018,65423)
SG Kassel, Entscheidung vom 18.04.2018 - S 12 SO 53/17 (https://dejure.org/2018,65423)
SG Kassel, Entscheidung vom 18. April 2018 - S 12 SO 53/17 (https://dejure.org/2018,65423)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (48)

  • SG Kassel, 21.02.2017 - S 12 SO 8/17

    Sozialhilfe, EU-Bürger, EU-Ausländer, Bulgarien

    Auszug aus SG Kassel, 18.04.2018 - S 12 SO 53/17
    Hierauf erhoben die Kläger am 3. Februar 2017 unter dem Az. S 12 SO 17/17 beim Sozialgericht in Kassel in der Hauptsache Klage und beantragten gleichzeitig unter dem Az. 12 SO 8/17 ER erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowie der Hauptsacheklage geltend machten, nachdem der Beklagte die sofortige Vollziehung des insoweit angefochtenen Bescheides vom 25. Januar 2017 mit dem auf den Widerspruch erteilten Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2017 angeordnet habe.

    Die Kläger führten dabei in der ER-Sache S 12 SO 8/17 ER aus, der Änderungsbescheid vom 25. Januar 2017 habe aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts Kassel vom 16. Dezember 2016 nicht erlassen werden dürfen.

    Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 stellte dann die erkennende Kammer durch ihren Vorsitzenden im vorgenannten Verfahren S 12 SO 8/17 ER auf den Antrag der Kläger vom 3. Februar 2017 auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2017 mit der Folge wieder her, dass der Beklagte auf der Grundlage des Kammerbeschlusses vom 16. Dezember 2016 verpflichtet bleibe, den Klägern vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung für die Zeit vom 17. November 2016 bis 31. März 2017, 1ängstens jedoch bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich des Widerspruchs der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 10. November 2016, im Umfang der jeweiligen Regelleistungen Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des Regelbedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

    Auch gegen den in der Sache S 12 SO 8/17 ER ergangenen Beschluss vom 21. Februar 2017, zugestellt am 21. bzw. 22. Februar 2017 wurde dann Beschwerde zunächst unmittelbar nicht eingelegt.

    Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages wurde dabei auf die Ausführungen des Gerichts im vorgenannten Verfahren S 12 SO 8/17 ER Bezug genommen, wonach dieser entweder nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG entsprechend oder nach § 202 SGG i.V.m. § 323 ZPD zulässig sei.

    Stattdessen wurde dann ebenfalls noch am 21. März 2017 seitens des Beklagten und dortigen Antragsgegners beim Sozialgericht in Kassel auch noch gegen den Beschluss vom 21. Februar 2017 in der Sache S 12 SO 8/17 ER Beschwerde eingelegt und diese an das Hessische Landessozialgericht zur Entscheidung weitergeleitet, dort geführt unter dem Az. L 4 SO 54/17 B ER.

    Das öffentliche Interesse, dass staatliche Sozialleistungen nicht zu Unrecht gezahlt werden, ist mit dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern in dieser Konstellation - und insoweit auch hier - weniger schutzwürdig, weil diese Leistungen bereits ausgekehrt worden sind oder deren Auskehrung - wie hier - bisher rechtswidrig unterblieben sind, womit dann zumindest auch bereits aus diesem Grund die Beschwerde in der Sache S 12 SO 8/17 ER ggf. ins Leere laufen könnte.

    Darauf, dass der im Verfahren S 12 SO 8/17 ER nicht allein, aber mit streitentscheidende Anhörungsfehler zwischenzeitlich geheilt sein soll, wie der Antragsgegner mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Februar 2017 geltend macht, kommt es dann hier erst gar nicht an.

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Kassel, 18.04.2018 - S 12 SO 53/17
    Insoweit bilde der Begriff der Erwerbsfähigkeit ein wesentliches Abgrenzungskriterium zwischen den Leistungssystemen des SGB II und des SGB XII, wobei der Beklagte hierzu auf einen Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) vom 22. Mai 2015 Bezug nahm, eine Auseinandersetzung mit den - vom Beklagten nach Aktenlage ohne Einzelfallprüfung generell abgelehnten - Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) u.a. vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R und vom 16. Dezember 2015, B 14 AS 15/14 R selbst jedoch nicht erfolgte.

    Mit den Klägern stehe diesen, ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteile vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R, vom 16. Dezember 2015, B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R, vom 20. Januar 2016, B 14 AS 15/15 R, B 14 AS 35/15 R, vom 17. Februar 2016, B 4 AS 24/14 R sowie vom 17. März 2016, B 4 AS 32/15 R), nach summarischer Prüfung der geltend gemachte Leistungsanspruch zu, insbesondere hielten sich die Kläger zu 1) und 2) mehr als sechs Monate in Deutschland auf.

    ""Indessen ist, anders wie die Antragsgegnerin meint, ihre (weitere), jedenfalls vorläufige Leistungsverpflichtung trotz der ab 29.12.2016 gültigen Neufassung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, BGBl. I, S. 3155) auf Grundlage der im Verfahren B 4 AS 44/15 R am 03.12.2015 ergangenen Entscheidung des BSG unter Beachtung der bedeutsamen verfassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls nach Maßgabe der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben.

  • BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 31/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Kassel, 18.04.2018 - S 12 SO 53/17
    Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, deren wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt wie der der beigezogenen weiteren o.a. Unterlagen gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, in der die Kammer den Kläger zu 1) zum Sachverhalt nochmals befragt hat und in deren Vorfeld die Beteiligten im Rahmen eines rechtlichen Hinweises im Wortlaut noch auf das Urteil des BSG vom 30. August 2017, B 14 AS 31/16 R und den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. März 2018, L 25 AS 337/18 B ER hingewiesen worden.

    Mit dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sieht sich dieses dabei auch nach Auffassung der Kammer insoweit zu Recht durch das o.a. Urteil des BSG vom 30. August 2017, 14 AS 31/16 R bestätigt, wenn dieses zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 GG i. V. m. Artikel 20 Abs. 1 GG bei einem tatsächlichen Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland, gegen den ausländerbehördliche Maßnahmen nicht ergriffen würden, sondern dessen Aufenthalt faktisch geduldet werde, ausführt, dass mit diesem Grundrecht ein durch den Wortlaut des § 23 SGB XII a. F. nicht vorgegebener vollständiger Ausschluss vom Zugang zu jeglichen existenzsichernden Leistungen für die von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F. erfassten Personen sowohl im SGB II als auch im SGB XII nicht zu vereinbaren sei und einen solchen Ausschluss - ungeachtet der Ausgestaltung der Ansprüche im Detail - auch nicht das auf die Rechtsprechung des BSG reagierende Gesetz vom 22. Dezember 2016 vorsehe.

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