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   SG Koblenz, 22.01.2020 - S 13 KR 198/18   

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SG Koblenz, 22.01.2020 - S 13 KR 198/18 (https://dejure.org/2020,50212)
SG Koblenz, Entscheidung vom 22.01.2020 - S 13 KR 198/18 (https://dejure.org/2020,50212)
SG Koblenz, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - S 13 KR 198/18 (https://dejure.org/2020,50212)
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  • LSG Baden-Württemberg, 01.03.2011 - L 11 KR 3560/09

    Krankenversicherung - Notwendigkeit einer chirurgischen Maßnahme zur Behandlung

    Auszug aus SG Koblenz, 22.01.2020 - S 13 KR 198/18
    Nach der Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte setzt das Ausschöpfen konservativer Behandlungsmethoden voraus, dass eine wenigstens sechs Monate dauernde ärztlich begleitete Maßnahme der Gewichtsreduktion durchlaufen wird, welche durch ein Konzept der psychologischen Begleitung und Ernährungsberatung sowie Bewegungsanregung begleitet wird (multimodales Konzept) (zum Erfordernis eines sog. multimodalen Konzepts unter ärztlicher Begleitung vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.04.2012 - Az. L 5 KR 374/11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2011 - Az. L 11 KR 3560/09).

    Diese alternative ambulante und im Vergleich mit der Magenbypass-Operation wegen der dort erforderlichen lebenslangen Nachbetreuung wirtschaftlichere Maßnahme genießt danach Vorrang vor dem hier streitgegenständlichen Eingriff (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.04.2012 - Az. L 5 KR 374/11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2011 - Az. L 11 KR 3560/09).

  • LSG Bayern, 27.04.2012 - L 5 KR 374/11

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Magenbypass-Operation - Ausschöpfung der

    Auszug aus SG Koblenz, 22.01.2020 - S 13 KR 198/18
    Nach der Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte setzt das Ausschöpfen konservativer Behandlungsmethoden voraus, dass eine wenigstens sechs Monate dauernde ärztlich begleitete Maßnahme der Gewichtsreduktion durchlaufen wird, welche durch ein Konzept der psychologischen Begleitung und Ernährungsberatung sowie Bewegungsanregung begleitet wird (multimodales Konzept) (zum Erfordernis eines sog. multimodalen Konzepts unter ärztlicher Begleitung vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.04.2012 - Az. L 5 KR 374/11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2011 - Az. L 11 KR 3560/09).

    Diese alternative ambulante und im Vergleich mit der Magenbypass-Operation wegen der dort erforderlichen lebenslangen Nachbetreuung wirtschaftlichere Maßnahme genießt danach Vorrang vor dem hier streitgegenständlichen Eingriff (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.04.2012 - Az. L 5 KR 374/11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2011 - Az. L 11 KR 3560/09).

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 2/08 R

    Krankenversicherung - sachleistungsersetzende Kostenerstattung nach

    Auszug aus SG Koblenz, 22.01.2020 - S 13 KR 198/18
    Danach bedarf die mittelbare Behandlung einer speziellen Rechtfertigung, wobei die Art und Schwere der Erkrankung, die Dringlichkeit der Intervention, die Risiken und der zu erwartende Nutzen der Therapie sowie etwaige Folgekosten für die Krankenversicherung gegeneinander abzuwägen sind (BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 1 KR 2/08 R; BSG, Urteil vom 19.02.2003, Az.: B 1 KR 1 /02 R; Hessisches LSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: L 8 KR 328/07).Die Magenbypass-Operation kommt nur als Ultima Ratio und nur bei Patienten in Betracht, die kumulativ eine Reihe von Bedingungen für eine erfolgreiche Behandlung erfüllen: Der BMI muss entweder ≥ 40 oder ≥ 35 mit erheblichen Begleiterkrankungen sein; konservative Behandlungsmethoden müssen ausgeschöpft sein oder dürfen keine Aussicht auf Erfolg haben bzw. der Gesundheitszustand des Patienten darf keinen Aufschub erlauben; es muss ein tolerables Operationsrisiko gegeben sein; der Patient muss ausreichend motiviert sein und darf an keiner manifesten psychiatrischen Erkrankung leiden; des Weiteren muss die Möglichkeit einer lebenslangen medizinischen Nachbetreuung bestehen.
  • BSG, 19.02.2003 - B 1 KR 1/02 R

    Krankenversicherung - Prüfung des Qualitätsstandards von Untersuchungs- oder

    Auszug aus SG Koblenz, 22.01.2020 - S 13 KR 198/18
    Einigkeit besteht aber dahingehend, dass bei starkem Übergewicht - d.h. ab einem BMI von mehr als 30 - eine Krankheit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2003 - B 1 KR 1/02 R).
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