Rechtsprechung
   SG Koblenz, 29.09.2004 - S 9 AL 329/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,34975
SG Koblenz, 29.09.2004 - S 9 AL 329/03 (https://dejure.org/2004,34975)
SG Koblenz, Entscheidung vom 29.09.2004 - S 9 AL 329/03 (https://dejure.org/2004,34975)
SG Koblenz, Entscheidung vom 29. September 2004 - S 9 AL 329/03 (https://dejure.org/2004,34975)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,34975) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Gewährung von Leistungen für den Einbau eines Rollstuhl-Schrägaufzuges in einer Wohnung - zuständiger Leistungsträger - Antragsweiterleitung - Wohnungshilfe - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Arbeitsagentur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • SG Aachen, 15.12.2004 - S 11 RA 3/04

    Rentenversicherung

    Verneint er dies, so hat er den Antrag unverzüglich dem seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger zuzuleiten, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX. Leitet der Rehabilitationsträger den Antrag hingegen binnen der gesetzlichen Frist nicht weiter, so hat er unverzüglich den Rehabilitationsbedarf festzustellen, § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Verklausuliert ordnet das Gesetz hiermit nichts anderes an als eine Überlagerung der gesetzlichen Zuständigkeit kraft Fristablaufs: Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger wird für die beantragte Leistung zuständig, wenn er den Antrag nicht binnen der in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Frist an den seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger weiterleitet (VGH München, Beschluss vom 01.12.2003 - 12 CE 03.2608; SG Koblenz, Urteile vom 29.09.2004, S 9 AL 329/03 und S 9 AL 251/02; SG Aachen, Urteil vom 11.02.2004, S 11 RJ 66/03 - Berufungsaktenzeichen des LSG Nordrhein-Westfalen L 14 RJ 28/04; Gagel, SGb 2004, 464, 465 ff m.w.N.).
  • SG Aachen, 25.01.2007 - S 11 AL 9/04

    Arbeitslosenversicherung

    Verneint er dies, so hat er den Antrag unverzüglich dem seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger zuzuleiten, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX. Leitet der Rehabilitationsträger den Antrag hingegen binnen der gesetzlichen Frist nicht weiter, so hat er unverzüglich den Rehabilitationsbedarf festzustellen, § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Verklausuliert ordnet das Gesetz hiermit nichts anderes an als eine Überlagerung der gesetzlichen Zuständigkeit kraft Fristablaufs: Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger wird für die beantragte Leistung zuständig, wenn er den Antrag nicht binnen der in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Frist an den seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger weiterleitet (VGH München, Beschluss vom 01.12.2003 - 12 CE 03.2608; SG Koblenz, Urteile vom 29.09.2004, S 9 AL 329/03 und S 9 AL 251/02; SG Aachen, Urteil vom 11.02.2004, S 11 RJ 66/03 - Berufungsaktenzeichen des LSG Nordrhein-Westfalen L 14 RJ 28/04; Gagel, SGb 2004, 464, 465 ff m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht