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SG Koblenz, 29.09.2004 - S 9 AL 329/03 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Gewährung von Leistungen für den Einbau eines Rollstuhl-Schrägaufzuges in einer Wohnung - zuständiger Leistungsträger - Antragsweiterleitung - Wohnungshilfe - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Arbeitsagentur
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- SG Aachen, 15.12.2004 - S 11 RA 3/04
Rentenversicherung
Verneint er dies, so hat er den Antrag unverzüglich dem seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger zuzuleiten, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX. Leitet der Rehabilitationsträger den Antrag hingegen binnen der gesetzlichen Frist nicht weiter, so hat er unverzüglich den Rehabilitationsbedarf festzustellen, § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Verklausuliert ordnet das Gesetz hiermit nichts anderes an als eine Überlagerung der gesetzlichen Zuständigkeit kraft Fristablaufs: Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger wird für die beantragte Leistung zuständig, wenn er den Antrag nicht binnen der in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Frist an den seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger weiterleitet (VGH München, Beschluss vom 01.12.2003 - 12 CE 03.2608; SG Koblenz, Urteile vom 29.09.2004, S 9 AL 329/03 und S 9 AL 251/02; SG Aachen, Urteil vom 11.02.2004, S 11 RJ 66/03 - Berufungsaktenzeichen des LSG Nordrhein-Westfalen L 14 RJ 28/04; Gagel, SGb 2004, 464, 465 ff m.w.N.). - SG Aachen, 25.01.2007 - S 11 AL 9/04
Arbeitslosenversicherung
Verneint er dies, so hat er den Antrag unverzüglich dem seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger zuzuleiten, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX. Leitet der Rehabilitationsträger den Antrag hingegen binnen der gesetzlichen Frist nicht weiter, so hat er unverzüglich den Rehabilitationsbedarf festzustellen, § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Verklausuliert ordnet das Gesetz hiermit nichts anderes an als eine Überlagerung der gesetzlichen Zuständigkeit kraft Fristablaufs: Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger wird für die beantragte Leistung zuständig, wenn er den Antrag nicht binnen der in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Frist an den seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger weiterleitet (VGH München, Beschluss vom 01.12.2003 - 12 CE 03.2608; SG Koblenz, Urteile vom 29.09.2004, S 9 AL 329/03 und S 9 AL 251/02; SG Aachen, Urteil vom 11.02.2004, S 11 RJ 66/03 - Berufungsaktenzeichen des LSG Nordrhein-Westfalen L 14 RJ 28/04; Gagel, SGb 2004, 464, 465 ff m.w.N.).