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SG Konstanz, 29.06.2006 - S 8 KR 1641/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines geistig Behinderten mit motorischen Entwicklungsstörungen auf Kostenübernahme für ein Selbstbehauptungstraining als Teil einer Rehabilitationssportübung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- Drs-Bund, 16.01.2001 - BT-Drs 14/5074
Auszug aus SG Konstanz, 29.06.2006 - S 8 KR 1641/05
Der Rehabilitationssport wurde vom Gesetzgeber im Jahr 2001 um diese Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins erweitert (vgl. BT-Drs. 14/5074, S. 95), da Untersuchungen ergeben hatten, dass behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen seelisch besonders intensiv unter ihrer Behinderung leiden und dass dadurch ihr Selbstbewusstsein wesentlich schwächer ausgeprägt ist. - BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R
Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen …
Auszug aus SG Konstanz, 29.06.2006 - S 8 KR 1641/05
Sind Kosten entstanden, aber gestundet, besteht gleichwohl Anspruch auf Freistellung von der eingegangenen Verbindlichkeit (BSGE 73, 271, 276; 79, 190, 191; 86, 54, 55). - BSG, 23.10.1996 - 4 RK 2/96
Systemversagen, das die Kostenerstattungspflicht des Krankenversicherungsträgers …
Auszug aus SG Konstanz, 29.06.2006 - S 8 KR 1641/05
Sind Kosten entstanden, aber gestundet, besteht gleichwohl Anspruch auf Freistellung von der eingegangenen Verbindlichkeit (BSGE 73, 271, 276; 79, 190, 191; 86, 54, 55). - BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92
Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall - …
- LSG Baden-Württemberg, 03.05.2005 - L 11 KR 1634/04
Krankenversicherung - Vojta-Liege - kein Hilfsmittel sondern Ergänzung der …
Auszug aus SG Konstanz, 29.06.2006 - S 8 KR 1641/05
Außerdem hat die Beklagte trotz Unzuständigkeitsfeststellung den Rehabilitationsantrag der Klägerin nicht an den von ihr als zuständig erachteten Träger weitergeleitet, so dass sie nicht mit dem Argument der Unzuständigkeit gehört werden kann (vgl. § 14 SGB IX; vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2005, Az. L 11 KR 1634/04).