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   SG Landshut, 05.05.2015 - S 11 SO 99/12 ES   

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https://dejure.org/2015,76830
SG Landshut, 05.05.2015 - S 11 SO 99/12 ES (https://dejure.org/2015,76830)
SG Landshut, Entscheidung vom 05.05.2015 - S 11 SO 99/12 ES (https://dejure.org/2015,76830)
SG Landshut, Entscheidung vom 05. Mai 2015 - S 11 SO 99/12 ES (https://dejure.org/2015,76830)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rewis.io

    Jugendhilfe oder Sozialhilfe bei Unterbringung in Pflegefamilie

  • ra.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus SG Landshut, 05.05.2015 - S 11 SO 99/12
    Liegt dies vor - wovon vorliegend nach den Feststellungen des überzeugenden Gutachtens von Frau Dr. G. ohne weiteres auszugehen ist - (vgl. ausführlich SG Aachen, Urteil vom 24. Juni 2014 - S 20 SO 8/14, Rz. 20 ff.), sind beide Hilfeträger leistungsverpflichtet mit der Folge, dass Leistungen nach dem SGB XII solchen nach dem SGB VIII vorgehen, § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 9. September 2012 - 5 C 3/11, Rz. 31; BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R, Rz. 26).
  • SG Landshut, 05.05.2015 - S 11 SO 98/12

    Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

    Auszug aus SG Landshut, 05.05.2015 - S 11 SO 99/12
    Die erkennende Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren S 11 SO 98/12 ES, das zwischen denselben Hauptbeteiligten anhängig ist und denselben Streitgegenstand betrifft, nämlich die Erstattung vom Kläger als Träger der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 33 SGB VIII geleisteter Pflegegeldzahlungen, in dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung geforderten Umfang durch den Beklagten, dem Klagebegehren des Klägers entsprochen.
  • OVG Saarland, 26.11.2009 - 3 B 433/09

    Sicherstellung des notwendigen Unterhalts einer körperlich und geistig

    Auszug aus SG Landshut, 05.05.2015 - S 11 SO 99/12
    a) Die Sicherstellung des Lebensunterhalts eines Kindes oder eines Jugendlichen kann - wie hier im Rahmen der Unterbringung in einer Pflegefamilie und bei entsprechendem erzieherischen Bedarf - wiederum auch eine Leistung nach dem SGB VIII sein; denn nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist, wenn Hilfe nach § 33 SGB VIII gewährt wird (vgl. hierzu Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Mai 2015, § 39 Rz. 9 ff.), auch der notwendige Unterhalt des Leistungsberechtigten außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (OVG Saarland, Beschluss vom 26. November 2009 -3 B 433/09, Rz. 24 ff.).
  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus SG Landshut, 05.05.2015 - S 11 SO 99/12
    Ein Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII besteht dabei nur, soweit sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe (als Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 27 SGB VIII i.V.m. §§ 33, 39 SGB VII) als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gemäß §§ 53 f. SGB XII besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 5 C 15.05, Rz. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.09.2007 - 5 B 154.07

    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg; die von

    Auszug aus SG Landshut, 05.05.2015 - S 11 SO 99/12
    Erfasst der Leistungstatbestand "Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie" gemäß § 33 SGB VIII als Annex-Leistung auch die finanzielle Verpflichtung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 24. September 2007 - 5 B 154.07, Rz. 6 m.w.N.), so kann für den nach dem Willen des Gesetzgebers identisch ausgestatteten Leistungstatbestand des § 54 Abs. 3 SGB XII nichts anderes gelten.
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R

    Krankenversicherung - Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses von

    Auszug aus SG Landshut, 05.05.2015 - S 11 SO 99/12
    Die nach § 54 Abs. 5 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige (Leistungs)-Klage für Erstattungsstreitigkeiten vgl. nur BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 1/07 KR R - BSGE 102, 172, juris Rn. 9 m.w.N.) ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag begründet.
  • SG Düsseldorf, 29.08.2013 - S 30 SO 179/12

    Erstattung der Kosten für die Unterbringung im Hilfefall durch den

    Auszug aus SG Landshut, 05.05.2015 - S 11 SO 99/12
    Werden die Leistungen nach Absatz 3 in Form der Betreuung in einer Pflegefamilie zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Absätzen 1 und 2 durch den Träger der Sozialhilfe erbracht, so ist schlechterdings nicht einzusehen, weshalb der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger der Sozialhilfe nicht auch konsequenterweise die Leistung zur Sicherung des Unterhalts erbringen soll (SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29. August 2013 - S 30 SO 179/12, Rz. 19).
  • SG Aachen, 24.06.2014 - S 20 SO 8/14

    Kostentragung für die Unterbringung eines geistig und körperlich behinderten

    Auszug aus SG Landshut, 05.05.2015 - S 11 SO 99/12
    Liegt dies vor - wovon vorliegend nach den Feststellungen des überzeugenden Gutachtens von Frau Dr. G. ohne weiteres auszugehen ist - (vgl. ausführlich SG Aachen, Urteil vom 24. Juni 2014 - S 20 SO 8/14, Rz. 20 ff.), sind beide Hilfeträger leistungsverpflichtet mit der Folge, dass Leistungen nach dem SGB XII solchen nach dem SGB VIII vorgehen, § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 9. September 2012 - 5 C 3/11, Rz. 31; BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R, Rz. 26).
  • LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16

    Kostenerstattungsanspruch - Übernahme einer Vollzeitpflege

    Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. Mai 2015, S 11 SO 99/12 ES, wird in Ziffer 1 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger die verauslagten Kosten für den Beigeladenen A. in der Zeit vom 01.01.2008 bis 04.08.2009 zu erstatten.
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