Rechtsprechung
   SG Landshut, 24.11.2015 - S 11 AY 35/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,42966
SG Landshut, 24.11.2015 - S 11 AY 35/15 (https://dejure.org/2015,42966)
SG Landshut, Entscheidung vom 24.11.2015 - S 11 AY 35/15 (https://dejure.org/2015,42966)
SG Landshut, Entscheidung vom 24. November 2015 - S 11 AY 35/15 (https://dejure.org/2015,42966)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,42966) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Bedarfsdeckung und Art der Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus SG Landshut, 24.11.2015 - S 11 AY 35/15
    Denn Leistungen in Form von Wertgutscheinen stellen gerade keine Sachleistungen dar, mit denen stets eine unmittelbare Bedarfsdeckung verbunden wäre (vgl. BT-Drucks. 12/5008, S. 16 rechte Spalte; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, Rz. 108 f.).

    Bis einschließlich 28. Februar 2015 war zur Bestimmung der Leistungshöhe des notwendigen Bedarfs die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (a. a. O.) getroffene Übergangsregelung maßgeblich.

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus SG Landshut, 24.11.2015 - S 11 AY 35/15
    Für einen verständigen Erklärungsempfänger ist der objektive Regelungsgehalt dieses Bescheids zeitlich auf den Monat März 2015 beschränkt, während die Weiterbewilligung für den Folgemonat nicht schriftlich, sondern nach § 33 Abs. 2 SGB X auf andere Weise konkludent durch Auszahlung erfolgt ist; diese konkludente Leistungsbewilligung wiederum ist mit der Widerspruchserhebung in das Vorverfahren nach § 86 SGG analog einzubeziehen (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R, Rz. 11; Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 11/07 R, Rz. 10).
  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 11/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Widerspruchsverfahren - Streitgegenstand -

    Auszug aus SG Landshut, 24.11.2015 - S 11 AY 35/15
    Für einen verständigen Erklärungsempfänger ist der objektive Regelungsgehalt dieses Bescheids zeitlich auf den Monat März 2015 beschränkt, während die Weiterbewilligung für den Folgemonat nicht schriftlich, sondern nach § 33 Abs. 2 SGB X auf andere Weise konkludent durch Auszahlung erfolgt ist; diese konkludente Leistungsbewilligung wiederum ist mit der Widerspruchserhebung in das Vorverfahren nach § 86 SGG analog einzubeziehen (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R, Rz. 11; Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 11/07 R, Rz. 10).
  • SG Hannover, 04.07.2014 - S 53 AY 75/13

    Anspruch auf Gewährung von höheren Leistungen nach dem

    Auszug aus SG Landshut, 24.11.2015 - S 11 AY 35/15
    Konnte der Beklagte daher zu Recht Sachleistungen erbringen, folgt hieraus zugleich, dass der Kläger - zur Vermeidung einer nicht zu rechtfertigenden doppelten Bedarfsdeckung - keinen Anspruch auf Geldleistungen zur Deckung dieser Bedarfe hat, § 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG ("anstelle"; BVerfG, a. a. O., Rz. 108 f.; SG Hannover, Urteil vom 04. Juli 2014 - S 53 AY 75/13, Rz. 15).
  • BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 21.14

    Konkurrentenstreitigkeiten - und die Beschwerdefrist der Wehrbeschwerdeordnung

    Auszug aus SG Landshut, 24.11.2015 - S 11 AY 35/15
    Die Auslegung des Bewilligungsbescheides vom 11. März 2015 ergibt deshalb, dass dieser im Hinblick auf Leistungen für Kleidung und Schuhe keine neue Sachentscheidung getroffen hat, sondern lediglich einen informatorischen Hinweis (ggf. in Form einer wiederholenden Verfügung) enthält; dass der - inzwischen bestandskräftige - Bescheid vom 20. November 2014 mangels Rechtsbehelfsbelehrung zu dieser Zeit noch anfechtbar war, ist ohne Belang (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21/14, 1 WB 30/14, Rz. 38).
  • VGH Bayern, 11.04.1994 - 12 CE 94.707
    Auszug aus SG Landshut, 24.11.2015 - S 11 AY 35/15
    Dies gilt vor allem bei einer - wie hier - Unterbringung in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften, wo sich die "Erforderlichkeit" von Sachleistungen schon aus der Art der konkreten Unterbringungssituation ergibt; so wäre etwa die Anbringung von separaten Stromzählern in Wohnräumen der Gemeinschaftsunterkunft mit einem nicht zu vertretenden Sachaufwand verbunden und würde im Falle der Mehrbelegung eines Zimmers ohnehin ins Leere gehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. April 1994 - 12 CE 94.707, Rz. 22).
  • LSG Bayern, 07.10.2013 - L 7 AS 644/13

    Wenn eine Wohnung mit Strom geheizt wird, ist vorrangig eine realitätsnahe

    Auszug aus SG Landshut, 24.11.2015 - S 11 AY 35/15
    Zur Bestimmung des Kürzungsbetrages kann im Wege der Schätzung (§ 202 SGG i. V. m. § 287 ZPO) jedenfalls dann auf die (fortgeschriebenen) Einzelbeträge der Abteilungen der EVS 2008 für die jeweilige Regelbedarfsstufe zurückgegriffen werden, wenn - wie hier - dem Anspruchsberechtigten aufgrund der Höhe der bewilligten Geldleistungen eine echte Möglichkeit des Ausgleichs zwischen verschiedenen Bedarfspositionen verbleibt und keine realitätsnähere Bemessung der Anteile möglich ist (vgl. Frerichs, a. a. O., § AsylbLG Rz. 165 f.; vgl. auch BayLSG, Beschluss vom 07. Oktober 2013 - L 7 AS 644/13 B ER, Rz. 35); ob dies - wofür viel spricht - auch dann gilt, wenn der Großteil des notwendigen Bedarfes durch Sachleistungen gedeckt wird, kann dahinstehen.
  • SG Landshut, 16.12.2016 - S 11 AY 74/16

    Einfache bereitstellung von WLAN in Erstaufnahmeeinrichtung reicht nicht zur

    Zur Bestimmung des Kürzungsbetrages kann im Wege der Schätzung (§ 202 SGG i. V. m. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO)) jedenfalls dann auf die (fortgeschriebenen) Einzelbeträge der Abteilungen der EVS 2008 für die jeweilige Regelbedarfsstufe zurückgegriffen werden, wenn dem Anspruchsberechtigten aufgrund der Höhe der bewilligten Geldleistungen eine echte Möglichkeit des Ausgleichs zwischen verschiedenen Bedarfspositionen verbleibt und keine realitätsnähere Bemessung der Anteile möglich ist (vgl. bereits SG Landshut, Urteil vom 24. November 2015 - S 11 AY 35/15 - m. w. N.).
  • SG Bayreuth, 13.09.2018 - S 5 AY 28/18

    Mobilitätsbedarf von Asylbewerbern

    Zur Bestimmung des Kürzungsbetrages kann im Wege der Schätzung (§ 202 SGG i. V. m. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO)) jedenfalls dann auf die Einzelbeträge der Abteilungen der EVS 2013 für die jeweilige Regelbedarfsstufe zurückgegriffen werden, wenn dem Anspruchsberechtigten aufgrund der Höhe der bewilligten Geldleistungen eine echte Möglichkeit des Ausgleichs zwischen verschiedenen Bedarfspositionen verbleibt und keine realitätsnähere Bemessung der Anteile möglich ist (vgl. bereits SG Landshut, Urteil vom 24. November 2015 - S 11 AY 35/15 - m. w. N. sowie SG Landshut, Urteil vom 16.12.2016, S 11 AY 74/16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht