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   SG Leipzig, 09.03.2006 - S 8 KR 53/06 ER   

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https://dejure.org/2006,16516
SG Leipzig, 09.03.2006 - S 8 KR 53/06 ER (https://dejure.org/2006,16516)
SG Leipzig, Entscheidung vom 09.03.2006 - S 8 KR 53/06 ER (https://dejure.org/2006,16516)
SG Leipzig, Entscheidung vom 09. März 2006 - S 8 KR 53/06 ER (https://dejure.org/2006,16516)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die vorläufige Versorgung mit einem Arzneimittel; Ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz; Voraussetzungen für einen "Off-Label-Use" im Hinblick auf die Verordnung von Herceptin für die Anwendung bei Brustkrebspatientinnen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)

    Herceptin-Therapie - Mammakarzinom links

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zulassungsüberschreitende Verordnung eines Arzneimittels zu Lasten der Krankenversicherung, Anordnungsgrund bei einstweiligem Rechtsschutz

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Auszug aus SG Leipzig, 09.03.2006 - S 8 KR 53/06
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.03.2002, Az.: B 1 KR 37/00 R) kommt die Verordnung eines Medikaments in einem von der Zulassung nicht umfassten Anwendungsgebiet aber nur in Betracht, wenn es 1. um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, wenn 2. keine andere Therapie verfügbar ist und wenn 3. auf Grund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann.

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, der das Gericht im Grundsatz folgt, ein zugelassenes Arzneimittel grundsätzlich nicht zu Lasten der Krankenversicherung in einem Anwendungsgebiet verordnet werden, auf das sich die Zulassung nicht erstreckt; hiervon kann jedoch ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es bei einer schweren Krankheit keine Behandlungsalternative gibt und nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis die begründete Aussicht besteht, dass mit dem Medikament ein Behandlungserfolg erzielt werden kann (BSG, Urteil vom 19.03.2002, Az: B 1 KR 37/00 R).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.08.1992 - 3 M 36/92

    Vorläufiger Rechtsschutz; Abiturprüfung; Prüfungsentscheidung; Mündliche Prüfung

    Auszug aus SG Leipzig, 09.03.2006 - S 8 KR 53/06
    Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen im Hauptsacheverfahren besteht (so: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.1992, DVBl. 93, 66).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Leipzig, 09.03.2006 - S 8 KR 53/06
    Dieses Ergebnis wird ferner gestützt durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.: Beschluss vom 06.12.2005, Az: 1 BvR 347/98).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus SG Leipzig, 09.03.2006 - S 8 KR 53/06
    Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann mit der einstweiligen Anordnung die Hauptsache ausnahmsweise nur vorweggenommen werden, wenn ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstehen (BVerfGE 46, 166 ff).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus SG Leipzig, 09.03.2006 - S 8 KR 53/06
    Danach hat sich die Gestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung an der objektiv-rechtlichen Pflicht des Staates zu orientieren, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), d.h. die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, zu stellen (BVerfGE 46, 160 (164)).
  • BVerwG, 29.04.2002 - 5 B 22.02
    Auszug aus SG Leipzig, 09.03.2006 - S 8 KR 53/06
    Im Falle der Verordnung bleiben der Beklagten im Übrigen mögliche Regressansprüche erhalten (vgl. dazu auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.06.2002, Az: S L 5 B 22/02 KR ER).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus SG Leipzig, 09.03.2006 - S 8 KR 53/06
    Dieser ist der Gesetzgeber dadurch nachgekommen, indem er durch Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung als öffentlich-rechtlicher Pflichtversicherung für den Krankenschutz eines Großteils der Bevölkerung, Sorge getragen und die Art und Weise der Durchführung dieses Schutzes geregelt hat (BVerfGE 68, 193 (209)).
  • BVerwG, 20.03.2002 - 1 B 66.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus SG Leipzig, 09.03.2006 - S 8 KR 53/06
    Eine davon abweichende Applikation umfasst damit grundsätzlich nicht den von der Zulassung des Arzneimittels gedeckten Bereich (Beschluss vom 07.05.2003, Az: S 8 KR 9/03 ER; vgl. auch: BSG, wie vor; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.08.2002, Az: L 1 B 66/02 KR ER).
  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

    Auszug aus SG Leipzig, 09.03.2006 - S 8 KR 53/06
    Mit dieser Versicherungsform wird auch einkommensschwachen Bevölke-rungsteilen ein voller Krankenversicherungsschutz zu moderaten Beiträgen ermöglicht (BVerfGE 103, 172 (185)).
  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus SG Leipzig, 09.03.2006 - S 8 KR 53/06
    Die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, wonach die Übernahme der Kosten durch die gesetzlichen Krankenkassen auch in den Fällen einer lebensbedrohlichen oder vorhersehbar tödlich verlaufenden Krankheit ausgeschlossen seien, für die eine dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethode nicht existiere (so: BSGE 86, 54 (66)), steht mithin nicht im Einklang mit dem Grundgesetz.
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

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