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SG München, 13.04.2012 - S 36 AL 1154/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen die Bundesagentur für Arbeit - Krankengeldzahlung nach Rehabilitationsmaßnahme - Anspruch auf Fortzahlung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit - Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung vor der Rehabilitationsmaßnahme ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 13.04.2012 - S 36 AL 1154/09
- BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 4/14 R
- BSG - B 1 KR 23/13 R (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 23/04 R
Arbeitslosenhilfe - Fortwirkung der Arbeitslosmeldung bei Unterbrechung der …
Auszug aus SG München, 13.04.2012 - S 36 AL 1154/09
Die Klägerin verweist hierzu auf die Entscheidung des BSG vom 7.10.2004, Az. B 11 AL 23/04.Die unbefristete Aufhebung der Leistungsbewilligung auch in Anbetracht der absehbaren zeitlichen Befristung des Übergangsgeldes und damit des Ruhenstatbestandes ist nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 7.10.2004, B 11 AL 23/04 R; Abschnitt II.2.).
bb) Entgegen der Aussage im Urteil des BSG vom 7.10.2004 (B 11 AL 23/04 R), Abschnitt II. 2. am Ende, ist die Kammer nicht der Auffassung, dass es nach einer vollständigen Aufhebung der Leistungsbewilligung dann keines erneuten Antrages auf Zahlung von Arbeitslosengeld bedarf, wenn Wirkung der Arbeitslosmeldung nicht erloschen ist, da diese die Antragstellung nach § 323 Abs. 1 S. 2 SGB III mit einschließe.
Damit hätte es auch in dem mit Urteil des BSG vom 7.10.2004 (B 11 AL 23/04 R) entschiedenen Fall an sich einer Gleichstellung der früheren, nicht erloschenen Arbeitslosmeldung mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld ab 2.4.1999 nicht bedurft, da ein Antrag auf Arbeitslosengeld am 9.4.1999 gestellt worden war und nach den Erklärungen des Klägers auch auf den 2.4.1999 zurückwirken sollte.
- BSG, 14.05.1985 - 4a RJ 13/84
Zur Anwendung und Abgrenzung der §§ 102, 104 und 105 SGB 10
Auszug aus SG München, 13.04.2012 - S 36 AL 1154/09
Dieser Erstattungstatbestand kommt zur Anwendung, wenn der unzuständige Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften für den endgültig leistungsverpflichteten Leistungsträger vorläufig geleistet hat, also der zuerst angegangene Träger praktisch im Vorgriff die Leistung erkennbar für einen anderen Träger erbringt (BSG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 4a RJ 13/84 -, in Juris). - BSG, 26.10.1998 - B 2 U 34/97 R
Erstattungsanspruch - Krankenkasse gegen Unfallversicherungsträger - …
Auszug aus SG München, 13.04.2012 - S 36 AL 1154/09
Unzuständig ist ein Leistungsträger dann, wenn er die Sozialleistung unter Verstoß gegen Regelungen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit erbracht hat (…Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 105 Rn. 7;… Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 73. EL 2012, § 105 SGB X, Rn. 12-14; BSG, Urteil vom 26. Oktober 1998 - B 2 U 34/97 R - in Juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg…, Urteil vom 13.5.2011, L 4 R 1301/11, Rn. 25).