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   SG Magdeburg, 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19   

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SG Magdeburg, 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19 (https://dejure.org/2020,34764)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19 (https://dejure.org/2020,34764)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 09. Oktober 2020 - S 27 AS 2683/19 (https://dejure.org/2020,34764)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 22b Abs 1 S 4 SGB 2
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt im Landkreis Börde in Sachen-Anhalt - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges Konzept - Vergleichsraumbildung - homogener Lebens- und Wohnbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19
    I Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft, der grundsätzlich getrennt von dem Bedarf für die Heizung (hierzu unter II) zu erfolgen hat (vgl. m.w.N. sowie auch zur Gesetzeslage nach der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze des § 22 Absatz 10 SGB II: BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 14, juris), ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen.

    Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung durch den Leistungsträger grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. hierzu m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17 f, juris).

    A Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst (hierzu unter 1.) sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann (hierzu unter 2.) ist die konkrete (subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (st. Rspr. BSG, vgl. m.w.N. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 19, juris).

    Dabei hat die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen (1. Schritt) nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: a) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), b) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, c) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, d) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl. hierzu nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 20, juris).

    Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (vgl. m.w.N. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 22 f, juris).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) Repräsentativität und (e) Validität der Datenerhebung, (f) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 ff; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 f mit Blick auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17; zuletzt m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24; juris).

    Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus den §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25, juris).

    Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, vgl. zuletzt auch Terminbericht vom 18. September 2020 zur Entscheidung vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, juris).

    Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 % (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25 ff, juris).

    Da die zu verschiedenen Wohnungsmarkttypen zusammengefassten Städte und Gemeinden auf den gesamten Vergleichsraum verteilt sein können und der einzelne Wohnungsmarkttyp nicht beansprucht hat, einen aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich darzustellen, erfüllten die ursprünglichen Ermittlungen des Beklagten nicht die höchstrichterlichen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept (vgl. hierzu BSG vom 30. Januar 2019 zur Vergleichsraumbildung im - auch hier streitbefangenen - grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, B 14 AS 24/18 R, Rn. 34 ff, juris).

    Dabei ist der Beklagte beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass die Stadt Oebisfelde-Weferlingen, zu der der Wohnort der Kläger Oebisfelde gehört, mit 13.838 Einwohnern (https://ergebnisse.zensus2011.de) zu klein ist, um - mit 2.553 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de) - einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können (vgl. hierzu BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 33, juris, wonach die - u.a. Oebisfelde-Weferlingen als Vergleichsraum zugrunde gelegte - Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018, L 5 AS 408/17, juris, die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichsraumbildung ins Gegenteil verkehre, weil aus eher großen eher kleinteilige Vergleichsräume gebildet würden).

    Die Einbeziehung des Wohnortes der Klägerin in den für die Stadt Wolfsburg geltenden Vergleichsraum scheitert bereits daran, dass nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum bildet (vgl. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 23, juris) und die Stadt Wolfsburg außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des beklagten Jobcenters liegt.

    Mit Blick auf die u.a. im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ergangene Rechtsprechung des BVerfG schließt dies jedoch nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17 f und 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, vgl. zuletzt auch Terminbericht vom 18. September 2020 zur Entscheidung vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, juris).

    Auch aus den §§ 22a bis 22c SGB II ist die Anwendung eines bestimmten Verfahrens nicht rechtlich zwingend ableitbar (so auch BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25, juris).

    In diesem Sinne hebt das BSG auch immer wieder die Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt hervor und betont, dass es verschiedene Methoden geben kann, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen (u.a. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25, juris).

    Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen, unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen und der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II (vgl. zur gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zuletzt m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 14, juris; dieser Rechtsprechung folgend ergab sich beispielsweise in der Entscheidung des BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris, der von dem dortigen beklagten Grundsicherungsträger noch zu leistende Betrag aus einem Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen ausschließlich für den Heizkostenbedarf, während ein weiterer Unterkunftskostenbedarf verneint wurde).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 - L 5 AS 408/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19
    Dabei ist der Beklagte beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass die Stadt Oebisfelde-Weferlingen, zu der der Wohnort der Kläger Oebisfelde gehört, mit 13.838 Einwohnern (https://ergebnisse.zensus2011.de) zu klein ist, um - mit 2.553 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de) - einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können (vgl. hierzu BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 33, juris, wonach die - u.a. Oebisfelde-Weferlingen als Vergleichsraum zugrunde gelegte - Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018, L 5 AS 408/17, juris, die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichsraumbildung ins Gegenteil verkehre, weil aus eher großen eher kleinteilige Vergleichsräume gebildet würden).

    (a) Den Gegenstand der Beobachtung hat die A&K GmbH im Einzelnen nachvollziehbar definiert (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Endbericht Februar 2013 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, L 5 AS 408/17, Rn. 127, juris).

    (b) Auch die Art und Weise der Datenerhebung ist nachvollziehbar und plausibel festgelegt (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Endbericht Februar 2013 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, L 5 AS 408/17, Rn. 137 ff, juris).

    (e) Die Datenerhebung weist zudem die erforderliche Validität aus (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Endbericht Februar 2013 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, L 5 AS 408/17, Rn. 142 f, juris).

    Auch wurden die gewonnenen Daten mit Blick auf eine unterschiedliche Bewohneranzahl in Wohnungsgrößen (im Bericht als Haushaltsgrößen bezeichnet) in Anlehnung an die Grenzen des sozialen Wohnungsbaus untergliedert (vgl. zur Zulässigkeit geringfügiger Abweichungen in den hier nicht streitbefangenen Wohnungsgrößen zwecks realitätsgerechter Auswertung des Wohnungsgrößensegments LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Endbericht Februar 2013 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, L 5 AS 408/17, Rn. 169, juris).

    So blieben die Mietwerte bei den Bestands- und Angebotsmieten unberücksichtigt, die sich - am unteren sowie am oberen Rand - deutlich von anderen Werten unterscheiden und deshalb nachvollziehbar ungeeignet für das Ziel der Ermittlung eines realitätsgerechten Mietwohnungsmarktes sind (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Endbericht Februar 2013 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, L 5 AS 408/17, Rn. 170, juris; vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 89, juris).

    (f) Bei der Datenauswertung hat die A&K GmbH schließlich anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten, "Brennpunkte" durch soziale Segregation vermieden sowie ihre Ermittlungen hinsichtlich der aus den Daten geschlussfolgerten Angemessenheitswerte dargelegt und begründet (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Endbericht Februar 2013 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, L 5 AS 408/17, Rn. 163ff, juris; vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 93 ff, juris).

    Im Rahmen seiner Methodenfreiheit konnte der Beklagte diese Fortschreibung auch anhand des Verbraucherindex für Sachsen-Anhalt vornehmen (vgl. hierzu ausführlich LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Endbericht Februar 2013 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, L 5 AS 408/17, Rn. 185 ff, juris).

    Nur bei schlüssiger Darlegung vergeblicher Suchaktivitäten liegt die Beweislast für eine zumutbare Kostensenkung bei dem Leistungsträger (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018, L 5 AS 408/17, Rn. 189, juris).

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19
    Je nach Art des vom Leistungsträger entwickelten Konzepts ist es ausreichend, wenn die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben ("Ausstattung, Lage und Bausubstanz") im Ergebnis beachtet worden sind (m.w.N. BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 18 ff, juris).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) Repräsentativität und (e) Validität der Datenerhebung, (f) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 ff; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 f mit Blick auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17; zuletzt m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24; juris).

    Da mithin nicht nur Mieten bestimmter Regionen in die Auswertung einbezogen wurden, ist die Gefahr einer zu vermeidenden Ghettoisierung nicht festzustellen (BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 127 ff, juris).

    Auch stellt es seine Mindestanforderungen bezeichnenderweise als entwicklungsoffen dar (BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14, juris) und lässt es genügen, dass ein Konzept ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum ist (BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 19, juris), ohne dabei eine fachspezifische Konkretisierung aufzuwerfen.

    Es bestehen keine Bedenken grundsätzlicher Art gegen den methodischen Ansatz, dass die Angemessenheitswerte auf der Basis des zu Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten erhobenen Datenmaterials im Landkreis Börde sowie des Verhältnisses zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnungen (Angebotsseite) und versorgungsbedürftiger Nachfragegruppen (Nachfrageseite) ermittelt werden (vgl. zu einem ebenfalls auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz beruhenden Konzept BSG vom 18. November 2014 , B 4 AS 9/14 R, Rn. 22, juris).

    Nach den Darlegungen im (Korrektur-)Bericht wurde der jeweilige Anteil nachvollziehbar ermittelt, indem die Summe der Nachfrager im regionalen unteren Marktsegment (Empfänger nach dem SGB II, dem WoGG, dem SGB XII, dem AsylbLG und Geringverdiener ohne Leistungsbezug) ins Verhältnis zur jeweiligen Gesamtanzahl der Haushalte im Landkreis Börde gesetzt wurde (vgl. zur Einbeziehung der Nachfragekonkurrenz nach preiswertem Wohnraum auch BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 23, juris).

    Subjektiv möglich sind einem Leistungsberechtigten Kostensenkungsmaßnahmen dann, wenn er Kenntnis von der Obliegenheit zur Kostensenkung hat (BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 31, juris).

    Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen, unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen und der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II (vgl. zur gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zuletzt m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 14, juris; dieser Rechtsprechung folgend ergab sich beispielsweise in der Entscheidung des BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris, der von dem dortigen beklagten Grundsicherungsträger noch zu leistende Betrag aus einem Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen ausschließlich für den Heizkostenbedarf, während ein weiterer Unterkunftskostenbedarf verneint wurde).

    Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu stellen sind, hat das BSG bereits geklärt (so auch Bayerisches LSG vom 4. Juli 2016, L 11 AS 369/16 NZB, Rn. 9, mit Blick auf BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris).

  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19
    Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, vgl. zuletzt auch Terminbericht vom 18. September 2020 zur Entscheidung vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, juris).

    Mit Blick auf die u.a. im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ergangene Rechtsprechung des BVerfG schließt dies jedoch nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17 f und 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, vgl. zuletzt auch Terminbericht vom 18. September 2020 zur Entscheidung vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, juris).

    Gerichte sind nicht in der Lage, fachwissenschaftliche Erkenntnislücken selbständig zu schließen, und auch nicht verpflichtet, über Ermittlungen im Rahmen des Stands der Wissenschaft hinaus Forschungsaufträge zu erteilen (m.w.N. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 19 f, juris).

    Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen fachlichen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 23, juris).

    Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (m.w.N. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 28, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19
    So blieben die Mietwerte bei den Bestands- und Angebotsmieten unberücksichtigt, die sich - am unteren sowie am oberen Rand - deutlich von anderen Werten unterscheiden und deshalb nachvollziehbar ungeeignet für das Ziel der Ermittlung eines realitätsgerechten Mietwohnungsmarktes sind (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Endbericht Februar 2013 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, L 5 AS 408/17, Rn. 170, juris; vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 89, juris).

    (f) Bei der Datenauswertung hat die A&K GmbH schließlich anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten, "Brennpunkte" durch soziale Segregation vermieden sowie ihre Ermittlungen hinsichtlich der aus den Daten geschlussfolgerten Angemessenheitswerte dargelegt und begründet (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Endbericht Februar 2013 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, L 5 AS 408/17, Rn. 163ff, juris; vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 93 ff, juris).

    Die Sozialgerichte sollen im Hinblick auf die den Grundsicherungsträgern eingeräumte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt nicht im Wege aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitswerte bewirken, sondern ein Konzept auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen überprüfen (m.w.N. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 75, juris).

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19
    Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (m.w.N. BSG vom 23. August 2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 26 f, juris).

    Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative wird bei Abstellen auf hinreichend große Vergleichsräume nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein (BSG vom 23. August 2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 28, juris).

    Vielmehr sind auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie ja auch zum Beispiel erwerbstätigen Pendlern selbstverständlich zugemutet werden (m.w.N. BSG vom 23. August 2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 29, juris).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19
    Der Rechtsprechung des BSG folgend hat die A&K GmbH durch das einheitliche Abstellen auf die Bruttokaltmiete zutreffend eine einheitliche Vergleichsbasis für die Datenerhebung gewählt und damit für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können (m.w.N. BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 31, juris).

    Darüber hinaus wird gewährleistet, dass Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann, nicht berücksichtigt wird (vgl. hierzu BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 30, juris).

    Allein die Kritik an den gezogenen Schlüssen genügt insoweit nicht, um die statistische Methodik der Datenerhebung in Frage zu stellen (BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 34, juris).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19
    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) Repräsentativität und (e) Validität der Datenerhebung, (f) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 ff; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 f mit Blick auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17; zuletzt m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24; juris).

    Dabei hat die A&K GmbH den gesamten Mietwohnungsmarkt einbezogen, indem sie zulässig auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) abstellte (vgl. hierzu BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 21, juris).

    Auch stellt es seine Mindestanforderungen bezeichnenderweise als entwicklungsoffen dar (BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14, juris) und lässt es genügen, dass ein Konzept ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum ist (BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 19, juris), ohne dabei eine fachspezifische Konkretisierung aufzuwerfen.

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19
    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) Repräsentativität und (e) Validität der Datenerhebung, (f) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 ff; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 f mit Blick auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17; zuletzt m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24; juris).

    Die Datengrundlage erstreckt sich in Ansehung von § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II und damit zutreffend sowohl auf Neuvertrags- als auch auf Bestandsmieten (vgl. zur gesetzlichen Begrenzung der Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II durch das Regelungssystem der §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 unter Hinweis auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17, juris) und zudem auf Angebotsmieten, wobei als Neuvertragsmieten solche Bestandsmieten gelten, bei denen der Mietvertragsschluss innerhalb von neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag (vgl. hierzu Punkt (c)) erfolgte.

    Nach Ablauf des Zweijahreszeitraums muss jedoch eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung, zunächst durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgen (BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 18, juris; vgl. auch § 22c Abs. 2 SGB II).

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19
    Den Wert abstrakt angemessener kalter Betriebskosten je Quadratmeter schlussfolgert die A&K GmbH differenziert nach Wohnungsgröße nachvollziehbar aus dem Mittelwert aller Betriebskostenwerte im jeweiligen Vergleichsraum (zur Heranziehung von Durchschnittswerten m.w.N. BSG vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 27, juris).

    Für den - nach den vorstehenden Ausführungen der Kammer hier vorliegenden - Fall, dass der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis zutreffend auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden ist, kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem Preis im örtlichen Vergleichsraum gibt (vgl. m.w.N. BSG vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 29, juris).

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Duisburg

  • BVerfG, 06.10.2017 - 1 BvL 2/15

    Unzulässige Vorlagen in Bezug auf die Begrenzung auf Übernahme der angemessenen

  • BSG, 28.07.2009 - B 14 AS 18/09 BH
  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 442/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt in Halle in

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Bayern, 04.07.2016 - L 11 AS 369/16

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde wegen Übernahme von Unterkunfts- und

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft- und Heizkosten - Anwendung von § 22 Abs 1 S 2

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.10.2018 - L 5 AS 336/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt im Landkreis

  • BSG, 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R

    Arbeitslosengeld II - Erhöhung der Unterkunftskosten - Erforderlichkeit des

  • BSG, 14.02.2013 - B 14 AS 61/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • SG Magdeburg, 05.01.2021 - S 32 AS 3077/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung; Bestimmung

    Die Mittelbereiche sind auch groß genug, um einen ausreichenden Wohnbestand zu gewährleisten (vgl. auch SG Magdeburg, Urteil vom 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19 -, juris Rn. 40 ff.).

    Sie können insoweit keinen strengeren Anforderungen bei der Sachverhaltsermittlung unterliegen (vgl. auch SG Magdeburg, Urteil vom 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19 -, juris Rn. 54 ff.).

  • SG Magdeburg, 22.02.2021 - S 32 AS 381/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Die Mittelbereiche sind auch groß genug, um einen ausreichenden Wohnbestand zu gewährleisten (vgl. auch SG Magdeburg, Urteil vom 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19 -, juris Rn. 40 ff.).

    Sie können insoweit keinen strengeren Anforderungen bei der Sachverhaltsermittlung unterliegen (vgl. auch SG Magdeburg, Urteil vom 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19 -, juris Rn. 54 ff.).

  • SG Magdeburg, 17.11.2020 - S 32 AS 809/20
    Die Mittelbereiche sind auch groß genug, um einen ausreichenden Wohnbestand zu gewährleisten (vgl. auch SG Magdeburg, Urteil vom 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19 -, juris Rn. 40 ff.).

    Sie können insoweit keinen strengeren Anforderungen bei der Sachverhaltsermittlung unterliegen (vgl. auch SG Magdeburg, Urteil vom 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19 -, juris Rn. 54 ff.).

  • SG Magdeburg, 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der angemessenen

    Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (m.w.N. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 28; so die Kammer bereits mit Urteil vom 9. Oktober 2020, S 27 AS 2683/19, Rn. 52 ff zum grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, juris).
  • SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2526/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der Aufwendungen nach

    Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht lediglich kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (ausführlich m.w.N. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 23 und 28; so die Kammer bereits mit Urteil vom 9. Oktober 2020, S 27 AS 2683/19, Rn. 52 ff zum grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, sowie mit Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 66 ff zum grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz; juris).
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