Rechtsprechung
SG Mainz, 05.04.2012 - S 3 AS 312/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 28 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2 vom 19.08.2007, § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2 vom 19.08.2007, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 05.12.2006, § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 05.12.2006
Sozialgeldanspruch der Kinder bei Aufenthalt in temporärer Bedarfsgemeinschaft zur Wahrnehmung des Umgangsrechts - Aufenthaltsdauer - keine Berücksichtigung des Kindeseinkommens bei Nichtweiterleitung an den umgangsberechtigten Elternteil - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestehen einer temporären Bedarfsgemeinschaft an Tagen bei Aufenthalt eines Kindes von weniger als zwölf Stunden bei einem umgangsberechtigten Elternteil
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Temporärer Bedarfsgemeinschaft: Getrenntlebender Elternteil hat Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Kinder während der Besuchstage - Leistungen des Job-Centers für Kinder getrennt lebender Eltern
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessfähigkeit - getrennt lebende Eltern mit …
Auszug aus SG Mainz, 05.04.2012 - S 3 AS 312/11
Das Gericht hat das Verfahren auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 26.09.2008 aufgrund des Revisionsverfahrens des Bundessozialgerichts, Az.: B 14 AS 54/08 R) zum Ruhen gebracht.Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht eine temporäre Bedarfsgemeinschaft eines Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil grundsätzlich für jeden Kalendertag, an dem sich das Kind überwiegend dort aufhält; hierfür kann in der Regel ausschlaggebend sein, wo sich das Kind länger als zwölf Stunden, bezogen auf den Kalendertag aufhält (BSG, Urteil vom 02.07.2009, a.a.O.).
Die Anrechnung von Kindergeld kommt nicht in Betracht, weil es sich hierbei nicht um Einkommen der Klägerinnen zu 3) und zu 4), sondern ihres kindergeldberechtigten Vaters handelt (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, a.a.O.).
Zwar handelt es sich bei dem Unterhaltsvorschuss rechtlich um Einkommen der Klägerinnen zu 3) und zu 4) (vgl. § 1 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz; so auch BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R).
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II lagen nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R); dieser Anspruch wird von den Klägern auch selbst nicht mehr verfolgt.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2011 - L 7 AS 119/08
Anteiliges Sozialgeld für tageweise Besuche bei Vater
Auszug aus SG Mainz, 05.04.2012 - S 3 AS 312/11
Es handelte sich bei dem Anspruch der Klägerinnen zu 3) und zu 4) auf anteilige Herausgabe des ausgezahlten Unterhaltsvorschusses für die Zeiten der temporären Bedarfsgemeinschaft daher nicht um "bereite" Mittel; eine Einkommensanrechnung verbietet sich damit (vgl. ebenso zu der verweigerten Herausgabe von an den anderen Elternteil ausgezahltem Sozialgeld: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20-01-2011 - L 7 AS 119/08). - BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R
Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen …
Auszug aus SG Mainz, 05.04.2012 - S 3 AS 312/11
Zwischen den Klägern zu 1) und 2) und den minderjährigen Klägerinnen zu 3) und 4) besteht während der Zeiten, in denen sich die Kinder in Wahrnehmung ihres Umgangsrechts im Haushalt ihrer Mutter aufhalten eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 c und Nr. 4 SGB II (vgl. BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, und vom 02.07.2009 - B 14 AS 75/08). - BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 75/08 R
Grundsicherungsleistungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts
Auszug aus SG Mainz, 05.04.2012 - S 3 AS 312/11
Zwischen den Klägern zu 1) und 2) und den minderjährigen Klägerinnen zu 3) und 4) besteht während der Zeiten, in denen sich die Kinder in Wahrnehmung ihres Umgangsrechts im Haushalt ihrer Mutter aufhalten eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 c und Nr. 4 SGB II (vgl. BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, und vom 02.07.2009 - B 14 AS 75/08).