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SG Mainz, 16.01.2002 - S 2 KA 571/99 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 3/92
Krankenversicherung - Wirtschaftlichkeit - Schätzung - Unwirtschaftlicher …
Auszug aus SG Mainz, 16.01.2002 - S 2 KA 571/99
Letztlich sind aber auch die in einem zwischen den Beteiligten geführten gerichtlichen Streitverfahren mit Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17. Februar 1993 (Az.: S 1a Ka 101/92) angeführten Kritikpunkte betreffend die Ermittlung des unwirtschaftlichen Mehraufwandes (vgl hierzu auch BSG, Urteil vom 28.10.1992; Az.: 6 RKa 3/92 mit der streitgegenständlichen Prüfentscheidung nicht beachtet worden. - BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 18/92
RLV 2009 - Verlangen Sie eine Offenlegung der Fallwertberechnung
Auszug aus SG Mainz, 16.01.2002 - S 2 KA 571/99
Insoweit hat das Bundessozialgericht wiederholt herausgestellt (vgl Urteil vom 9.3.1994; Az.: 6 RKa 18/92 mwN), das eine solche statistische Betrachtung nur einen Teil der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausmacht und durch eine intellektuelle Prüfung und Entscheidung ergänzt werden muss, bei der die für die Frage der Wirtschaftlichkeit relevanten medizinisch-ärztlichen Gesichtspunkte, wie das Behandlungsverhalten und die unterschiedliche Behandlungsweise innerhalb der Arztgruppe und die bei dem geprüften Arzt vorhandenen Praxisbesonderheiten, in Rechnung zu stellen sind. - BSG, 21.04.1993 - 14a RKa 11/92
Beschwerdeausschuß - KZÄV - Bescheid - Zustellung - Begründung
Auszug aus SG Mainz, 16.01.2002 - S 2 KA 571/99
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl Urteil vom 9.3.1994; Az.: 6 RKa 5/92 und Urteil vom 21.4.1993;Az.: 14 a RKa 11/92) ist in den sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Aufhebung der vorausgegangenen Entscheidung des Prüfungsausschusses alleiniger Streitgegenstand grundsätzlich der vom Beschwerdeausschuss erlassene Verwaltungsakt.
- BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 5/92
Sozialgerichtsverfahren - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vertragsarzt - …
Auszug aus SG Mainz, 16.01.2002 - S 2 KA 571/99
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl Urteil vom 9.3.1994; Az.: 6 RKa 5/92 und Urteil vom 21.4.1993;Az.: 14 a RKa 11/92) ist in den sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Aufhebung der vorausgegangenen Entscheidung des Prüfungsausschusses alleiniger Streitgegenstand grundsätzlich der vom Beschwerdeausschuss erlassene Verwaltungsakt. - BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 40/94
Unterbrechung der Ausschlußfrist für Honorarkürzungsbescheide durch …
Auszug aus SG Mainz, 16.01.2002 - S 2 KA 571/99
Bereits diese Bewertung als ein im Verhältnis zum Verfahren vor dem Prüfungsausschuss weiteres, nur auf eine zweite Verwaltungsebene verlagertes Verwaltungsverfahren lässt es aber gerechtfertigt erscheinen, die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts herausgearbeiteten Grundsätze über die den Prüfgremien - Prüfungsausschuss im Rahmen der erstmaligen Wirtschaftlichkeitsprüfung und Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigungen von Honorarforderungen -einzuräumende Bearbeitungsfristen (vgl Urteil vom 16.6.1999; Az.: 14 a/6 RKa 37/91, Urteil vom 15.11.1995; Az.: 6 RKa 47/943 und Urteil vom 20.9.1995; Az.: 6 RKa 40/94) entsprechend auch auf das Verwaltungsverfahren vor dem Beschwerdeausschuss anzuwenden. - BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91
KZÄV - Wirtschaftlichkeit - Verjährung - Honorarkürzung
Auszug aus SG Mainz, 16.01.2002 - S 2 KA 571/99
Bereits diese Bewertung als ein im Verhältnis zum Verfahren vor dem Prüfungsausschuss weiteres, nur auf eine zweite Verwaltungsebene verlagertes Verwaltungsverfahren lässt es aber gerechtfertigt erscheinen, die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts herausgearbeiteten Grundsätze über die den Prüfgremien - Prüfungsausschuss im Rahmen der erstmaligen Wirtschaftlichkeitsprüfung und Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigungen von Honorarforderungen -einzuräumende Bearbeitungsfristen (vgl Urteil vom 16.6.1999; Az.: 14 a/6 RKa 37/91, Urteil vom 15.11.1995; Az.: 6 RKa 47/943 und Urteil vom 20.9.1995; Az.: 6 RKa 40/94) entsprechend auch auf das Verwaltungsverfahren vor dem Beschwerdeausschuss anzuwenden.