Rechtsprechung
   SG Mainz, 28.05.2018 - S 14 KR 375/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,43734
SG Mainz, 28.05.2018 - S 14 KR 375/15 (https://dejure.org/2018,43734)
SG Mainz, Entscheidung vom 28.05.2018 - S 14 KR 375/15 (https://dejure.org/2018,43734)
SG Mainz, Entscheidung vom 28. Mai 2018 - S 14 KR 375/15 (https://dejure.org/2018,43734)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,43734) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 12 Abs 1 SGB 5, § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 301 SGB 5, § 17b KHG
    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kodierung - OPS 2010 Nr 8-800 (Transfusion von Vollblut, Erythrozytenkonzentrat und Thrombozytenkonzentrat) - Abrechnungsvorschriften für Apharese- (ATK) und Pool-Thrombozytenkonzentrat (PTK) - Prüfung der Gleichwertigkeit im ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gleichwertigkeit von Apharese-Thrombozytenkonzentrat (ATK) und Pool-Thrombozytenkonzentrat (PTK) im Einzelfall der Behandlung eines Versicherten i.R.e. Anspuchs auf Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen

    Auszug aus SG Mainz, 28.05.2018 - S 14 KR 375/15
    Auch eine verselbständigte Universitätsmedizin genießt den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, da hier die wissenschaftliche Tätigkeit mit der Erfüllung anderer Aufgaben wie der der Krankenversorgung untrennbar verzahnt ist (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07).

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet daher den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich eine Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb (vgl. BVerfGE 35, 79 ); BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338-382, Rn. 56).

    Danach hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfGE 35, 115; 67, 207; vgl. ferner BVerfGE 111, 333, 353; 127, 87, 114; 136, 338, 362).

    Der Gesetzgeber muss einerseits dieses Grundrecht achten, andererseits eine bestmögliche Krankenversorgung gewährleisten, denn auch insoweit gilt es, verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG anerkannte Rechtsgüter von großer Bedeutung zu schützen (vgl. BVerfGE 57, 70 ; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338-382, Rn. 61).

  • BSG, 10.03.2015 - B 1 KR 2/15 R

    Vergütung einer stationären Behandlung - Krankenhaus trägt das Risiko der

    Auszug aus SG Mainz, 28.05.2018 - S 14 KR 375/15
    Das Bundessozialgericht habe alle relevanten Fragen bereits entschieden (unter Hinweis auf B 1 KR 2/15 R).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Kodierung einer Gabe von ATK nicht nur voraus, dass ein Krankenhaus einem Patienten während der Behandlung tatsächlich ATK verabreichte, sondern dass diese Behandlung auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügte (BSG, Urteil vom 10. März 2015 - B 1 KR 2/15 R - juris Rn. 14).

    Das Wirtschaftlichkeitsgebot gelte auch bei der Verabreichung von Arzneimitteln in einem Krankenhaus (BSG, Urteil vom 10. März 2015 - B 1 KR 2/15 R - juris Rn. 15) unter die Blutprodukte nach § 4 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) fallen.

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus SG Mainz, 28.05.2018 - S 14 KR 375/15
    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt Hochschullehrende, Fakultäten und Fachbereiche sowie Hochschulen (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 61, 82 ; 75, 192 ; 93, 85 ; 111, 333 ), also Universitäten und Fachhochschulen (vgl. BVerfGE 126, 1 ), und die privatrechtlich organisierte Wissenschaft (dazu etwa Bethge, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 213; Fehling, in: BK Art. 5 Abs. 3 Rn. 132, Bearb. März 2004).

    Dem Freiheitsrecht liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft die ihr zukommenden Aufgaben am besten erfüllen kann (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 111, 333 ; 127, 87 ).

    Danach hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfGE 35, 115; 67, 207; vgl. ferner BVerfGE 111, 333, 353; 127, 87, 114; 136, 338, 362).

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus SG Mainz, 28.05.2018 - S 14 KR 375/15
    Dem Freiheitsrecht liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft die ihr zukommenden Aufgaben am besten erfüllen kann (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 111, 333 ; 127, 87 ).

    Danach hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfGE 35, 115; 67, 207; vgl. ferner BVerfGE 111, 333, 353; 127, 87, 114; 136, 338, 362).

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus SG Mainz, 28.05.2018 - S 14 KR 375/15
    Es liegt somit eine Verflechtung beider Bereiche miteinander vor, die bei der rechtlichen Organisation zu berücksichtigen ist (BVerfG, Beschluss vom 08. April 1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70-107, Rn. 91).

    Der Gesetzgeber muss einerseits dieses Grundrecht achten, andererseits eine bestmögliche Krankenversorgung gewährleisten, denn auch insoweit gilt es, verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG anerkannte Rechtsgüter von großer Bedeutung zu schützen (vgl. BVerfGE 57, 70 ; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338-382, Rn. 61).

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus SG Mainz, 28.05.2018 - S 14 KR 375/15
    Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 . Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind, wie Universitäten und Fakultäten (vgl. BVerfGE 15, 256 ).

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt Hochschullehrende, Fakultäten und Fachbereiche sowie Hochschulen (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 61, 82 ; 75, 192 ; 93, 85 ; 111, 333 ), also Universitäten und Fachhochschulen (vgl. BVerfGE 126, 1 ), und die privatrechtlich organisierte Wissenschaft (dazu etwa Bethge, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 213; Fehling, in: BK Art. 5 Abs. 3 Rn. 132, Bearb. März 2004).

  • BGH, 19.04.2000 - 3 StR 442/99

    BGH befaßt sich mit tödlichen Transfusionszwischenfällen

    Auszug aus SG Mainz, 28.05.2018 - S 14 KR 375/15
    Für den Arzt bzw. das Krankenhaus kann eine solche Haftung aus der positiven Verletzung des Behandlungsvertrages oder einer unerlaubte Handlung des Arztes (§ 823 I BGB, § 831 BGB) in Betracht kommen, wenn die Behandlung nicht dem zum Zeitpunkt der Behandlung anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht; objektiver Maßstab dafür ist der Standard eines berufserfahrenen Facharztes, also das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte, von einem durchschnittlichen Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können (BGH, Urteil v. 19.04.2000 - Az. 3 StR 442/99 - Rz. 37).
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 18/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung -

    Auszug aus SG Mainz, 28.05.2018 - S 14 KR 375/15
    Mit anderen Worten: sie muss voraussichtlich mit gleicher Wahrscheinlichkeit den gleichen Behandlungserfolg bringen (BSG, Urteil vom 13. Mai 2015 - B 6 KA 18/14 R - juris Rn. 40).
  • BSG, 01.07.2014 - B 1 KR 62/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - unwirtschaftliche Behandlung -

    Auszug aus SG Mainz, 28.05.2018 - S 14 KR 375/15
    Unabhängig hiervon war nach der Rechtsprechung des BSG aber alternativ die gleichwertige Behandlung (BSG Urteil vom 1.7.2014 - B 1 KR 62/12 R - juris Rn. 17 ff; BSGE 104, 15), namentlich PTK, abrechenbar.
  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auslegung der Kodierrichtlinien und des

    Auszug aus SG Mainz, 28.05.2018 - S 14 KR 375/15
    Allein die Verwendung der zertifizierten Grouper mit ihrem jeweiligen Rechenprogramm ist verbindlich vereinbart und entfaltet normative Wirkung (vgl. hierzu und den nachfolgenden Ausführungen grundlegend: BSG, Urteil vom 08. November 2011 - B 1 KR 8/11 R, juris).
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 24/08 R

    Krankenhaus - Vergütung im Fallpauschalensystem nur für erforderliche stationäre

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86

    Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

  • BSG, 19.04.2016 - B 1 KR 34/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Abrechnung normenvertraglich geregelter

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R

    Krankenkasse - Überprüfung der Krankenhausabrechnung - richtige Zuordnung der

  • SG Detmold, 24.11.2021 - S 5 KR 688/17
    Dies ist bei chronisch-transfusionspflichtigen Patienten bei Vorliegen hämatologisch-onkologischer Grunderkrankung, bei transfusionspflichtigen Kindern und zur Boosterung z.B. im Rahmen von Schwangerschaften, Vortransfusionen, oder Transplantationen der Fall (SG Mainz, Urteil vom 28. Mai 2018 - S 14 KR 375/15 -, juris).

    Ebenso wenig ergibt sich aus der inzwischen rechtskräftigen Entscheidung des SG Mainz vom 28.05.2018, S 14 KR 375/15 (LSG Rheinland-Pfalz vom 03.12.2020, Nichtzulassungsbeschluss des BSG vom 19.08.2021 - B 1 KR 12/21 B) etwas anderes.

    Die Kammer schließt sich im Übrigen der Einschätzung des SG Mainz, dass in einer bestehenden wissenschaftlichen Kontroverse besonderes Gewicht den Stellungnahmen der Institutionen zukommt, die vom Gesetzgeber für die Aufbereitung und Einschätzung von Risiken der Blutprodukte berufen sind (SG Mainz, Urteil vom 28. Mai 2018 - S 14 KR 375/15 -, juris), ausdrücklich an.

  • SG Detmold, 25.11.2021 - S 24 KR 723/17
    Das PEI hat hiermit neben seiner Rolle als Zulassungsbehörde eine besondere Mitverantwortung für die adäquate Beschreibung des anerkannten Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik (vgl. Sozialgericht [SG] Mainz, Urteil vom 28. Mai 2018 - S 14 KR 375/15 -, Rn. 52, juris).

    Das PEI hat in einer Auskunft gegenüber dem SG Mainz im Jahr 2016 angegeben (vgl. SG Mainz, Urteil vom 28. Mai 2018 - S 14 KR 375/15 -, Rn. 32 - 39, juris), dass PTK nicht indiziert seien bei.

  • SG Detmold, 27.07.2023 - S 23 KR 86/19
    Es entspricht in jedem Fall dem medizinischen Standard, wenn im Zeitpunkt des Einsatzes durch den Arzt das zur Risikobewertung und Risikoüberwachung berufene PEI der Auffassung ist, dass ein bestimmtes Blutprodukt für eine bestimmte Indikation eingesetzt werden darf (vgl. SG Mainz, Urteil vom 28.05.2018, Az. S 14 KR 375/15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht