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SG Mainz, 31.05.2017 - S 12 KR 30/16 |
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Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R
Krankenversicherung - Antrag auf Krankenbehandlung (hier Psychotherapie) - …
Auszug aus SG Mainz, 31.05.2017 - S 12 KR 30/16
Erfasst ist auch der Naturalleistungsanspruch; die Fiktion führt nicht lediglich zu einem Kostenerstattungsanspruch (BSG, Urteil vom 08.03.2016, Az.: B 1 KR 25/15).Andererseits soll sie ihn nicht zu Rechtsmissbrauch einladen, indem sie Leistungsgrenzen des GKV-Leistungskatalogs überwindet, die jedem Versicherten klar sein müssen (BSG, Urteil vom 08.03.2016, Az.: B 1 KR 25/15).
So weist auch das Landessozialgericht Mainz in einer Entscheidung vom 02.03.2017 (Az: L 5 KR 277/16) ausdrücklich darauf hin, dass eine Leistung nicht schon dann offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des Urteils des Bundessozialgerichts vom 8.3.2016 - B 1 KR 25/15 R = SozR 4-2500 § 13 Nr. 33 liegt, wenn es sich um eine neue Behandlungsmethode handelt, für die der Gemeinsame Bundesausschuss keine Empfehlung nach § 135 SGB V abgegeben hat.
Es verbleibe durch diese Änderung der Sachlage für die getroffene Regelung kein Anwendungsbereich mehr (BSG, Urteil vom 08.03.2016, Az.: B 1 KR 25/15, Rn 31, zitiert nach juris).
- SG Koblenz, 23.03.2015 - S 13 KR 977/14
Fiktion der Genehmigung eines Leistungsantrags bei nicht rechtzeitiger …
Auszug aus SG Mainz, 31.05.2017 - S 12 KR 30/16
Weitere Voraussetzungen, insbesondere ob die begehrte Leistung medizinisch zwingend notwendig oder wirtschaftlich sinnvoll ist, enthält die Norm nicht (vgl. zutreffend: SG Koblenz, Urteil vom 23. März 2015, Az.: 13 KR 977/14 - juris Rn. 25, juris). - LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2017 - L 5 KR 277/16
Krankenversicherung - Kostenerstattung - Genehmigungsfiktion - Antrag auf …
Auszug aus SG Mainz, 31.05.2017 - S 12 KR 30/16
So weist auch das Landessozialgericht Mainz in einer Entscheidung vom 02.03.2017 (Az: L 5 KR 277/16) ausdrücklich darauf hin, dass eine Leistung nicht schon dann offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des Urteils des Bundessozialgerichts vom 8.3.2016 - B 1 KR 25/15 R = SozR 4-2500 § 13 Nr. 33 liegt, wenn es sich um eine neue Behandlungsmethode handelt, für die der Gemeinsame Bundesausschuss keine Empfehlung nach § 135 SGB V abgegeben hat.