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   SG Marburg, 04.07.2007 - S 11 KA 270/05   

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SG Marburg, 04.07.2007 - S 11 KA 270/05 (https://dejure.org/2007,34055)
SG Marburg, Entscheidung vom 04.07.2007 - S 11 KA 270/05 (https://dejure.org/2007,34055)
SG Marburg, Entscheidung vom 04. Juli 2007 - S 11 KA 270/05 (https://dejure.org/2007,34055)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • SG Marburg, 04.07.2007 - S 11 KA 101/05

    Höhe der Vergütung eines Psychiaters und Neurologen

    Auszug aus SG Marburg, 04.07.2007 - S 11 KA 270/05
    Hinsichtlich des Inhaltes dieses Beschlusses wird auf den Beschlusstext, Bl. 18 bis 20 der Gerichtsakte des Verfahrens S 11 KA 101/05, verwiesen.

    Für den Inhalt dieser Modifizierung wird auf den Beschlusstext, Bl. 20 der Gerichtsakte des Verfahrens S 11 KA 101/05, Bezug genommen.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens S 11 KA 101/05, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) sowie auf den Bericht zur Sonderauswertung für Psychotherapeuten zur Kostenstrukturanalyse 1999 des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI) Bezug genommen.

    Das Argument der Beigeladenen zu 1), ein fixer Betrag bei den Betriebsausgaben führe zu einer Angleichung der regionalen Punktwerte und damit der Honorare der Psychotherapeuten der verschiedenen KV-Bezirke, was diese Art und Weise der Berechnung erlaube (vgl. Schriftsatz vom 04.07.2007, Bl. 36 ff der Gerichtsakte des Verfahrens S 11 KA 101/05), vermag nicht zu überzeugen.

    Denn während für die Höhe der Personalkosten die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte Berechnungsgrundlage waren (vgl. hierzu Statistisches Bundesamt, Fachserie 2, Reihe 1.6.1, 2000 - Kostenstruktur bei Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen - Bl. 81 der Gerichtsakte des Verfahrens S 11 KA 101/05), wurden für die sonstigen Betriebsausgaben die Zahlen, die bei der Sonderauswertung für Psychotherapeuten zur Kostenstrukturanalyse 1999 durch das ZI ermittelt worden sind, herangezogen (zur Berechnung im Einzelnen s. die Erläuterungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Bl. 51 der Gerichtsakte des Verfahrens S 11 KA 101/05).

    Die durchschnittlichen Einnahmen in dieser Umsatzklasse betragen nämlich lediglich EUR 68.700 je Praxisinhaber (vgl. Bl. 80 der Gerichtsakte des Verfahrens S 11 KA 101/05).

    Selbst bei der Honorarumsatzklasse von über EUR 100.000 ergibt sich jedoch nur eine Anzahl von 0, 3 Helferinnen pro Praxis (vgl. Bl. 84 der Gerichtsakte des Verfahrens S 11 KA 101/05), was, wie das SG Dresden (Urteil vom 13.12.2006, S. 30) im Einzelnen errechnet hat, gerade kein betragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ermöglicht.

    Auch die Personalkosten als solche, die nach den Berechnungen des Bewertungsausschusses nur DM 28.803 betragen (vgl. Bl. 51 der Gerichtsakte des Verfahrens S 11 KA 101/05), sind wesentlich geringer als die vom Bundessozialgericht ermittelten.

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R

    Bewertungsausschuss - Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 16. 2. 2000 zur

    Auszug aus SG Marburg, 04.07.2007 - S 11 KA 270/05
    Im Rahmen seiner Urteile vom 28.01.2004 (B 6 KA 52/03 R und B 6 KA 53/03), die Vergütung der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte seit 01.01.2000 betreffend, stellte das Bundessozialgericht die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 16.02.2000 fest.

    Dabei ging das Gericht richtig davon aus, dass die Psychotherapeuten, die fast nur Leistungen erbringen dürfen, die zeitgebunden und vorab von den Krankenkassen zu genehmigen sind, eines besonderen Schutzes bedürfen, da sie, anders als andere Arztgruppen, den durch ein Herabsinkenden des Punktwertes bedingten niedrigeren Honorarüberschüssen nicht durch Fallzahlsteigerungen oder Fallwerterhöhungen entgegenwirken können (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.2004, Az. B 6 KA 52/03 R, Rdnr. 24).

    Eine darüber hinausgehende Kürzung, zu der die Herausnahme der obigen Leistungen bzw. Honorare aber gerade führt, hat das Gericht dagegen ausdrücklich als nicht mehr den Vorgaben des Gleichbehandlungsgebots entsprechend angesehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.2004, Az. B 6 KA 52/03 R, Rdnr. 48).

  • LSG Schleswig-Holstein, 13.10.2006 - L 4 KA 4/05

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Beschluss des

    Auszug aus SG Marburg, 04.07.2007 - S 11 KA 270/05
    Anders nämlich als in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13.10.2006 (Az. L 4 KA 4/05, Rdnr. 29), bei dem streitgegenständlich Honorarbescheide für die Quartale I/00 bis IV/00 waren und bei dem sich die Auslegung des § 85 Abs. 4 S. 4 SGB V daher schon deswegen zwingend an den in den Urteilen vom 28.01.2004 aufgestellten Anforderungen des Bundessozialgerichts orientieren musste, weil der Bewertungsausschuss mit diesen Urteilen rechtskräftig verpflichtet worden war, für die Quartale in 2000 und 2001 eine Neuregelung des Mindestpunktwerts für die G IV-Leistungen der in die Regelung einbezogenen Leistungserbringer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen, sind hier ausschließlich zeitlich nachfolgende Quartale - nämlich das Quartal III/04 - betroffen.

    Denn es ist gerade nicht schlüssig, einen prozentualen Wert durch einen fixen Betrag zu ersetzen, wenn es um die Ermittlung fiktiver Praxiskosten, bezogen auf einen seinerseits nicht festen, sondern variablen fiktiven Umsatz geht (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 13.10.2006, Az. L 4 KA 4/05, Rdnr. 46, 47).

    Diese Begrenzung entspricht dem Quartalsanteil der vom Bundessozialgericht seiner Modellberechnung für ein Jahr zugrunde gelegten 2.244.600 Punkte (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.2004, Rdnr. 54, auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 13.10.2006, Az. L 4 KA 4/05, Rdnr. 52).

  • SG Dresden, 13.12.2006 - S 11 KA 848/02
    Auszug aus SG Marburg, 04.07.2007 - S 11 KA 270/05
    Zu Recht kritisiert das SG Dresden zunächst (vgl. Urteil vom 13.12.2006, Az. S 11 KA 848/02, S. 27f), es sei bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Berechnung der Betriebskosten auf eine Kombination verschiedener Datengrundlagen, die auf Erhebungen in verschiedenen Zeiträumen beruhten, abgestellt werde.

    Darüber hinaus bewirkt die Nichteinbeziehung der betroffenen Honorare auch ein rechnerisch falsches, für die Psychotherapeuten ungünstiges Ergebnis, wie das SG Dresden (Urteil vom 13.12.2006, Az. S 11 KA 848/02, S. 31) richtig ausführt.

  • OVG Sachsen, 24.01.2005 - 2 B 644/04

    Nichtigkeit, Förderschüler, Integrationsschüler, Schule in freier Trägerschaft,

    Auszug aus SG Marburg, 04.07.2007 - S 11 KA 270/05
    Diese Bedingung ist bei einer Bescheidungsklage nicht erfüllt (s. nur BVerwG, Urteil vom 28.06.1995, Az. 11 C 22/94, Rdnr. 11ff; Hess. VGH, Urteil vom 08.06.1994, Az. 8 UE 1141/90, Rdnr. 23ff, Sächs. OVG, Urteil vom 24.01.2005, Az. 2 B 644/04, Rdnr. 64; VG München, Urteil vom 30.10.2002, Az. M 12 K 01.2619, Rdnr. 23; auch z. B. Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2003, § 291 Rdnr. 4).
  • VG München, 30.10.2002 - M 12 K 01.2619
    Auszug aus SG Marburg, 04.07.2007 - S 11 KA 270/05
    Diese Bedingung ist bei einer Bescheidungsklage nicht erfüllt (s. nur BVerwG, Urteil vom 28.06.1995, Az. 11 C 22/94, Rdnr. 11ff; Hess. VGH, Urteil vom 08.06.1994, Az. 8 UE 1141/90, Rdnr. 23ff, Sächs. OVG, Urteil vom 24.01.2005, Az. 2 B 644/04, Rdnr. 64; VG München, Urteil vom 30.10.2002, Az. M 12 K 01.2619, Rdnr. 23; auch z. B. Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2003, § 291 Rdnr. 4).
  • BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 22.94

    Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen - Anwendbarkeit des Gesetzes über die

    Auszug aus SG Marburg, 04.07.2007 - S 11 KA 270/05
    Diese Bedingung ist bei einer Bescheidungsklage nicht erfüllt (s. nur BVerwG, Urteil vom 28.06.1995, Az. 11 C 22/94, Rdnr. 11ff; Hess. VGH, Urteil vom 08.06.1994, Az. 8 UE 1141/90, Rdnr. 23ff, Sächs. OVG, Urteil vom 24.01.2005, Az. 2 B 644/04, Rdnr. 64; VG München, Urteil vom 30.10.2002, Az. M 12 K 01.2619, Rdnr. 23; auch z. B. Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2003, § 291 Rdnr. 4).
  • VGH Hessen, 08.06.1994 - 8 UE 1141/90

    Zum Anspruch auf Prozeßzinsen bei einer Verpflichtungsklage in Form einer

    Auszug aus SG Marburg, 04.07.2007 - S 11 KA 270/05
    Diese Bedingung ist bei einer Bescheidungsklage nicht erfüllt (s. nur BVerwG, Urteil vom 28.06.1995, Az. 11 C 22/94, Rdnr. 11ff; Hess. VGH, Urteil vom 08.06.1994, Az. 8 UE 1141/90, Rdnr. 23ff, Sächs. OVG, Urteil vom 24.01.2005, Az. 2 B 644/04, Rdnr. 64; VG München, Urteil vom 30.10.2002, Az. M 12 K 01.2619, Rdnr. 23; auch z. B. Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2003, § 291 Rdnr. 4).
  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

    Auszug aus SG Marburg, 04.07.2007 - S 11 KA 270/05
    Wie das Bundessozialgericht schon mehrfach und zu Recht dargelegt hat, führt nur die Kombination von Zeitgebundenheit und Genehmigungsbedürftigkeit dazu, dass Vertragsärzte bzw. Psychotherapeuten insoweit weder den Leistungsumfang noch die in einem bestimmten Zeitraum maximal abrechenbaren Punkte nachhaltig beeinflussen können (s. nur Urteil vom 25.08.1999, Az. B 6 KA 14/98 R, Rdnr. 33).
  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R

    Krankenversicherung - Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers

    Auszug aus SG Marburg, 04.07.2007 - S 11 KA 270/05
    Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.03.2006 (Az. B 3 KR 6/05 R) ergibt sich nichts gegenteiliges, denn dort lag eine (bezifferte) Leistungsklage zugrunde.
  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 53/03 R

    Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, Rechtswidrigkeit des Beschlusses des

  • SG Marburg, 31.03.2010 - S 11 KA 689/08

    Vertragsärztliche Versorgung - angemessene Höhe der Vergütung

    Das SG Marburg (Urteil vom 04.07.2007, Az. S 11 KA 270/05) hat die Klage teilweise abgewiesen, die Beklagte jedoch verurteilt, unter Abänderung ihres Bescheides vom 06.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2005 über die Honoraransprüche der Klägerin für das Quartal III/04 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Zudem nimmt die Kammer Bezug auf die Verwaltungsakte, die Gerichtsakte zum Verfahren S 11 KA 270/05 sowie die Akte des Bundessozialgerichts zum Aktenzeichen B 6 KA 43/07 R und die Prozessakte im vorliegenden Verfahren, die allesamt in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

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