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   SG Marburg, 05.10.2011 - S 12 KA 270/11   

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https://dejure.org/2011,8524
SG Marburg, 05.10.2011 - S 12 KA 270/11 (https://dejure.org/2011,8524)
SG Marburg, Entscheidung vom 05.10.2011 - S 12 KA 270/11 (https://dejure.org/2011,8524)
SG Marburg, Entscheidung vom 05. Oktober 2011 - S 12 KA 270/11 (https://dejure.org/2011,8524)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 85 Abs 4 SGB 5, § 106a SGB 5, §§ 45 SGB 10, Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kassenärztliche Vereinigung kann nicht den Status eines EHV-Beziehers ändern; Änderung des Status eines EHV-Beziehers durch die Kassenärztliche Vereinigung; Begrenzung der umfassenden Berichtigungsbefugnis der Kassenärztlichen Verinigung durch den gebotenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - rückwirkende Korrektur - individuell

    Auszug aus SG Marburg, 05.10.2011 - S 12 KA 270/11
    Ein Fehler der sachlich-rechnerischen Richtigkeit des Honorarbescheides und damit seine Unrichtigkeit im Sinne der genannten Vorschriften ist daher auch gegeben, wenn diese auf Gründen beruht, die nicht dem Verantwortungsbereich des Vertragsarztes zuzurechnen sind (vgl. BSG, Urt. v. 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 11 = BSGE 93, 69 = SGb 2004, 474 = GesR 2004, 522 = MedR 2005, 52 = NZS 2005, 549 = USK 2004-124, juris Rdnr. 19).

    Insbesondere im letztgenannten Fall müssen die Interessen des einzelnen Arztes an der Kalkulierbarkeit seiner Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit einerseits und die Angewiesenheit der KV auf die Weitergabe nachträglicher Änderungen der rechtlichen Grundlagen der Honorarverteilung an alle Vertragsärzte andererseits zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht werden (vgl. BSG, Urt. v. 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R -, aaO., Rdnr. 21).

    Unabhängig davon hat das Bundessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen das Vertrauen des Vertragsarztes auf die Rechtmäßigkeit einer bestimmten Abrechnungsweise gegenüber rückwirkenden Bescheidkorrekturen im Zusammenhang mit der Erbringung fachfremder Leistungen für schutzwürdig gehalten (vgl. BSG, Urt. v. 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R -, aaO., Rdnr. 27).

    Soweit die anfängliche Rechtswidrigkeit des Honorarbescheides auf Fehlern bei den generellen Grundlagen der Honorarverteilung beruht, wird der Vertrauensschutz des Arztes durch die Grundsätze über die Anbringung von Vorläufigkeitshinweisen und deren inhaltliche und umfangmäßige Begrenzung realisiert (vgl. BSG, Urt. v. 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R -, aaO., Rdnr. 28).

    In der Konstellation einer individuell fehlerhaften Rechtsanwendung der KV bei Erlass des ursprünglichen Honorarbescheides können Honorarberichtigungen nach den einschlägigen bundesmantelvertraglichen Vorschriften über die nachträgliche Korrektur von anfänglich rechtswidrigen Honorarbescheiden durchgeführt werden, im Rahmen des Berichtigungsverfahrens sind aber die speziellen Vertrauensschutztatbestände des § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 SGB X entsprechend heranzuziehen (vgl. zur Begründung im Einzelnen BSG, Urt. v. 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R -, aaO., Rdnr. 30-36).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus SG Marburg, 05.10.2011 - S 12 KA 270/11
    Wird der statusbegründende Verwaltungsakt über die Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung (zum statusrelevanten Charakter der Teilnahme eines hessischen Vertragsarztes an der EHV s. bereits LSG Hessen, Urt. v. 27.02.2008 - L 4 KA 18/07 - BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, zitiert nach juris, Rdnr. 112 ff.) geändert, so handelt es sich nicht mehr um eine bloße sachlich-rechnerische Berichtigung, sondern bedarf es eines statusändernden Verwaltungsakts auf der Grundlage der §§ 44 ff. SGB X.

    Wird dieser statusbegründende Verwaltungsakt (zum statusrelevanten Charakter der Teilnahme eines hessischen Vertragsarztes an der EHV s. bereits LSG Hessen, Urt. v. 27.02.2008 - L 4 KA 18/07 - BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, zitiert nach juris, Rdnr. 112 ff.) geändert, so handelt es sich nicht mehr um eine bloße Berichtigung, sondern bedarf es eines statusändernden Verwaltungsakts auf der Grundlage der §§ 44 ff. SGB X.

  • SG Marburg, 24.02.2010 - S 12 KA 289/08

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Zulässigkeit der Nichtanwendung der

    Auszug aus SG Marburg, 05.10.2011 - S 12 KA 270/11
    Soweit das Sozialgericht Marburg mit Urt. v. 24.02.2010 - S 12 KA 289/08 - das Fehlen eines Übergangsrechts beanstandet habe, so betreffe dies nur den Personenkreis, der im Zeitraum 01.07.2003 bis 30.06.2006 seinen freiwilligen Verzicht erklärt habe und bis spätestens 30.06.2009 in die EHV einbezogen worden sei.

    Danach kann das Übergangsrecht nur den Personenkreis betreffen, der im Zeitraum 01.07.2003 bis 30.06.2006 seinen freiwilligen Verzicht erklärt hat und bis spätestens 30.06.2009 in die EHV einbezogen wurde (vgl. SG Marburg, Urt. v. 24.02.2010 - S 12 KA 289/08 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris = www.lareda.hessenrecht.de ); SG Marburg, Urt. v. 24.02.2010 - S 12 KA 155/08 -, Berufung eingelegt zu LSG Hessen - L 4 KA 155/08 -, vorerst zum Ruhen gebracht>).

  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Auszug aus SG Marburg, 05.10.2011 - S 12 KA 270/11
    Die Honorarausschüttung habe insoweit einen vorläufigen Charakter (vgl. BSG, Urt. v. 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R -).

    Auch kann sich die Beklagte nicht durch einen allgemeinen "Widerrufsvorbehalt" von jeglichem Vertrauensschutz frei zeichnen, wie es offensichtlich im Bescheid vom 30.09.2008 mit dem Hinweis, sie behalte sich den Widerruf dieses Bescheides vor, soweit sich ergebe, dass bei Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, oder nach einer Überprüfung durch ihr Revisionsamt, versucht wird (vgl. BSG., Urt. v. 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R - BSGE 89, 62, 72 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 = Breith 2002, 392 = DVBl 2002, 1057 = NZS 2002, 552 = USK 2001-216, juris Rdnr. 19 f.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 07.07.2009 - L 4 KA 18/07

    Verhältnis - Schadensersatzanspruch gegen Vertragsarzt wegen unzulässiger

    Auszug aus SG Marburg, 05.10.2011 - S 12 KA 270/11
    Wird der statusbegründende Verwaltungsakt über die Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung (zum statusrelevanten Charakter der Teilnahme eines hessischen Vertragsarztes an der EHV s. bereits LSG Hessen, Urt. v. 27.02.2008 - L 4 KA 18/07 - BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, zitiert nach juris, Rdnr. 112 ff.) geändert, so handelt es sich nicht mehr um eine bloße sachlich-rechnerische Berichtigung, sondern bedarf es eines statusändernden Verwaltungsakts auf der Grundlage der §§ 44 ff. SGB X.

    Wird dieser statusbegründende Verwaltungsakt (zum statusrelevanten Charakter der Teilnahme eines hessischen Vertragsarztes an der EHV s. bereits LSG Hessen, Urt. v. 27.02.2008 - L 4 KA 18/07 - BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, zitiert nach juris, Rdnr. 112 ff.) geändert, so handelt es sich nicht mehr um eine bloße Berichtigung, sondern bedarf es eines statusändernden Verwaltungsakts auf der Grundlage der §§ 44 ff. SGB X.

  • SG Marburg, 17.05.2006 - S 12 KA 953/05

    Vertragsärztliche Versorgung - Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung -

    Auszug aus SG Marburg, 05.10.2011 - S 12 KA 270/11
    Im Übrigen verweist die Kammer auf LSG Hessen, Urt. v. 25.04.2007 - L 4 KA 45/06 - Darin hat das LSG, insoweit auch bereits die Vorinstanz SG Marburg, Urt. v. 17.05.2006 - S 12 KA 953/05 -, ausgeführt, dass bei der Aufhebung eines Bescheides über die Teilnahme an der EHV die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X zu beachten sind.
  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus SG Marburg, 05.10.2011 - S 12 KA 270/11
    Aufgrund des § 45 BMV-Ä sei sie auch berechtigt, die Rückforderung festzusetzen (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R -).
  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R

    Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen - Vorlage an das

    Auszug aus SG Marburg, 05.10.2011 - S 12 KA 270/11
    Die Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der EHV nach Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit sind strukturell und im Hinblick auf ihre besondere Schutzbedürftigkeit Ansprüchen aus betrieblichen Versorgungsanwartschaften und aus den beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystemen vergleichbar (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43 = USK 2008-65, zitiert nach juris Rdnr. 39).
  • LSG Hessen, 15.03.2006 - L 4 KA 8/05

    Kassenärztliche Vereinigung - Erweiterte Honorarverteilung Hessen keine

    Auszug aus SG Marburg, 05.10.2011 - S 12 KA 270/11
    Zwar träten dort keine Fehler auf, die im Zusammenhang mit dem Leistungsspektrum und Leistungsumfang eines individuellen Vertragsarztes entstehen könnten, die übrigen Besonderheiten der Honorarverteilung, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit der Ungewissheit über die Höhe der Gesamtvergütung der Ermittlung der Durchschnittshonorare stünden, würden weiter gelten und rechtfertigen auch hier die Abweichung von den allgemeinen Regelungen der §§ 45 ff. SGB X (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 15.03.2006 - L 4 KA 8/05 -).
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