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   SG Marburg, 17.03.2010 - S 12 KA 281/09   

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https://dejure.org/2010,16731
SG Marburg, 17.03.2010 - S 12 KA 281/09 (https://dejure.org/2010,16731)
SG Marburg, Entscheidung vom 17.03.2010 - S 12 KA 281/09 (https://dejure.org/2010,16731)
SG Marburg, Entscheidung vom 17. März 2010 - S 12 KA 281/09 (https://dejure.org/2010,16731)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 Ärzte-ZV, § 24 Abs 3 S 3 Ärzte-ZV, § 98 Abs 2 Nr 13 SGB 5, § 76 Abs 1 S 1 SGB 5, § 24 Abs 3 S 2 Ärzte-ZV
    (Vertragsärztliche Versorgung - Nichtvorliegen einer qualifizierten Versorgungsverbesserung iS des § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 Ärzte-ZV - Tatbestandsmerkmal der Versorgungsverbesserung)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Internisten mit dem Schwerpunkt Nephrologie auf eine eine uneingeschränkte Ermächtigung zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer Zweigpraxis; Notwendigkeit des Bestehens einer ausgleichsbedürftigen Versorgungslücke für einen Anspruch auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Genehmigung einer Zweigpraxis in der vertragsärztlichen Versorgung; Vorliegen einer qualifizierten Versorgungsverbesserung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Auszug aus SG Marburg, 17.03.2010 - S 12 KA 281/09
    Eine "qualifizierte Versorgungsverbesserung" i.S. des § 24 Ärzte-ZV (vgl. BSG, Urt. v. 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - juris) liegt nicht bereits in der Verkürzung der Wege vor, wenn in einer Entfernung von 17 km und 19 km das gleiche - hier: nephrologische - Versorgungsangebot besteht.

    Innerhalb dieser Grenzen unterfällt die Entscheidung letztlich dem Beurteilungsspielraum der Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. der Zulassungsgremien (vgl. BSG, Urt. v. 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - juris Rdnr. - 35 und 47 bis 54).

  • SG Marburg, 10.02.2010 - S 12 KA 824/09

    Vertragsärztliche Versorgung - Gründung einer Zweigpraxis - Orthopäde mit

    Auszug aus SG Marburg, 17.03.2010 - S 12 KA 281/09
    Mit dem Tatbestandsmerkmal der Versorgungsverbesserung ("dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert") stellt der Gesetzgeber ausschließlich auf Versorgungsgesichtspunkte ab, also ausschließlich auf quantitative und/oder qualitative Aspekte der Versorgung der Versicherten und damit nicht primär auf verbesserte "Marktchancen" des einzelnen Vertragsarztes, sondern allenfalls sekundär für den Fall, dass eine Versorgungslücke vorliegen sollte bzw. nach der Terminologie des Bundessozialgerichts eine "qualifizierte Versorgungsverbesserung" (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 10.02.2009 - S 12 KA 824/09 -www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris).
  • SG Karlsruhe, 21.10.2014 - S 4 KA 3248/12

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung - Gebühren für Beschlussfassung des

    Vorliegend ist indes bereits aufgrund der Teilrechtsfähigkeit der BAG als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 44/11 R - juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R - juris Rdnr. 41; jeweils mit weiteren Nachweisen) von lediglich zwei Anträgen und daher von zwei verwirklichten Gebührentatbeständen auszugehen (so auch SG Marburg vom 17.03.2010 - SG 12 KA 281/09 - juris Rdnr. 29).
  • SG Marburg, 17.06.2015 - S 16 KA 460/12

    Eine Zweigpraxis mit dem Angebot radiologischer Diagnostik, Computertomographien

    Die Anreise aus C-Stadt und Region für radiologische Untersuchungen und Behandlungen nach A-Stadt ist den Patienten zur vollen Überzeugung der Kammer zumutbar (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2014 - L 7 KA 27/13, zur Frage der Zweitpraxisgenehmigung für MRT-Untersuchungen in 19 km Entfernung zum bestehenden Angebot und SG Marburg, Urteil vom 17.03.2010 - S 12 KA 281/09 zur Frage der Zweitpraxisgenehmigungen des nephrologischen Leistungsangebots in einer Entfernung von 17 km und 19 km zum bestehenden).
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