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   SG Nürnberg, 19.09.2018 - S 11 KR 328/17   

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https://dejure.org/2018,47237
SG Nürnberg, 19.09.2018 - S 11 KR 328/17 (https://dejure.org/2018,47237)
SG Nürnberg, Entscheidung vom 19.09.2018 - S 11 KR 328/17 (https://dejure.org/2018,47237)
SG Nürnberg, Entscheidung vom 19. September 2018 - S 11 KR 328/17 (https://dejure.org/2018,47237)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 53 Abs. 1; BayKiBiG Art. 2 Abs. 1; SGG § 51, § 54 Abs. 5, § 144 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2; SGB V § 33 Abs. 1
    Kostenerstattung für einen zweiten "Therapiestuhl" für den Besuch einer Kindertagesstätte

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kostenerstattung für einen zweiten Therapiestuhl für den Besuch einer Kindertagesstätte - Leistungspflicht der Krankenversicherung

  • rewis.io

    Kostenerstattung für einen zweiten "Therapiestuhl" für den Besuch einer Kindertagesstätte

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 67 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Angelegenheiten der Krankenkassen | Erstattung: Zuständigkeit der Krankenkasse für Zweitversorgung mit Kinder-Therapiestuhl

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 832
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 13/10 R

    Anspruch eines behinderten Kindes auf Ausstattung mit einem Therapiestuhl zum

    Auszug aus SG Nürnberg, 19.09.2018 - S 11 KR 328/17
    Den Urteilsgründen des BSG bezüglich einer Zweitversorgung mit einem Therapiestuhl im Kindergarten vom 03.11.2011 (B 3 KR 13/10 R, B 3 KR 7/11 R und B 3 KR 8/11 R) könne entnommen werden, dass die Hinführung zur Schulfähigkeit bzw. die Vorbereitung zum Erwerb des Schulwissens in Kindertagesstätten oder Kindertageseinrichtungen (§ 24 SGB VIII) für Kinder vom dritten bis sechsten Lebensjahr als Grundbedürfnis anzusehen sei.

    Unter der Randnummer 18 der BSG-Entscheidung vom 03.11.2011 (B 3 KR 13/10 R) werde ausgeführt, dass es sich zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr um eine Lebensphase handele, in der sich die elementaren - insbesondere für die Schulfähigkeit maßgeblichen körperlichen, kognitiven und sozialen - Voraussetzungen herausbildeten und insoweit pädagogischer Einfluss genommen werden könne.

    Daher könne das Urteil des BSG vom 03.11.2011 (a.a.O.) ebenso auf den Krippenbereich und somit auf Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, angewandt werden.

    Hierauf erwidert die Beklagte mit Schreiben vom 26.07.2017 insbesondere, dass das BSG (BSG, Urteil vom 03.11.2011, a.a.O., Rn. 20, zitiert nach juris) den Hilfsmittelanspruch für eine Zweitversorgung gegenüber der GKV für Kinder auf den vorschulischen Bereich zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr klar begrenzt habe.

    Zur weiteren Klageerwiderung vertritt die Beklagte mit Schreiben vom 07.12.2017, 26.03.2018 und 28.06.2018 insbesondere die Auffassung, dass nach der Entscheidung des BSG vom 03.11.2011 (a.a.O.) eine Vorhaltepflicht des Kindergartens für Therapiestühle für genormte, für eine unbestimmte Mehrzahl von behinderten Kindern verwendbare Exemplare bestehen könne, nicht aber für individuell angepasste Therapiestühle.

    Die Einstandspflicht der Krankenkassen für Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinderungsausgleich reicht bei Kindern und Jugendlichen weiter als bei erwachsenen Versicherten, soweit dies zum Schulbesuch oder/und zur Integration in der kindlichen und/oder jugendlichen Entwicklungsphase erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.2011, B 3 KR 13/10 R, zitiert nach juris).

    Insoweit führt das BSG in seinem Urteil vom 03.11.2011 (a.a.O., Rn. 22) aus:.

  • BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausstattung eines behinderten Kindes mit

    Auszug aus SG Nürnberg, 19.09.2018 - S 11 KR 328/17
    Laut dem Urteil des BSG < gemeint ist wohl BSG, Urteil vom 03.11.2011, B 3 KR 8/11 R > sei eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung für gehbehinderte Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren möglich.

    Den Urteilsgründen des BSG bezüglich einer Zweitversorgung mit einem Therapiestuhl im Kindergarten vom 03.11.2011 (B 3 KR 13/10 R, B 3 KR 7/11 R und B 3 KR 8/11 R) könne entnommen werden, dass die Hinführung zur Schulfähigkeit bzw. die Vorbereitung zum Erwerb des Schulwissens in Kindertagesstätten oder Kindertageseinrichtungen (§ 24 SGB VIII) für Kinder vom dritten bis sechsten Lebensjahr als Grundbedürfnis anzusehen sei.

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus SG Nürnberg, 19.09.2018 - S 11 KR 328/17
    Diese Erstattungsregelung, die als "lex specialis" zu den allgemeinen Erstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern nach den §§ 102 ff. SGB X anzusehen ist und diese deshalb verdrängt (BSG, Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 34/06 R, zitiert nach juris), ist hier anwendbar: So ist die Beklagte als erstangegangener Rehabilitationsträger für Leistungen der medizinischen Rehabilitation zuständig (§§ 5 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), die gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX auch Hilfsmittel umfassen.
  • BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 7/11 R

    Anspruch eines behinderten Kindes auf Ausstattung mit einem Therapiestuhl zum

    Auszug aus SG Nürnberg, 19.09.2018 - S 11 KR 328/17
    Den Urteilsgründen des BSG bezüglich einer Zweitversorgung mit einem Therapiestuhl im Kindergarten vom 03.11.2011 (B 3 KR 13/10 R, B 3 KR 7/11 R und B 3 KR 8/11 R) könne entnommen werden, dass die Hinführung zur Schulfähigkeit bzw. die Vorbereitung zum Erwerb des Schulwissens in Kindertagesstätten oder Kindertageseinrichtungen (§ 24 SGB VIII) für Kinder vom dritten bis sechsten Lebensjahr als Grundbedürfnis anzusehen sei.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2022 - L 9 SO 360/20

    Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen

    Aus einem vom Sozialgericht Nürnberg im Verfahren S 11 KR 328/17 eingeholten Gutachten ergebe sich, dass ein früher Eintritt in die institutionelle Betreuung mit besseren kognitiven Leistungen assoziiert sei.

    Der Senat lässt die streitige Frage, ob die Zweitversorgung eines unter Dreijährigen mit einem Therapiestuhl für den Besuch einer Kita der Hinführung auf die Schulfähigkeit dient (ablehnend Sächsisches LSG Urteil vom 18.06.2020 - L 9 KR 761/17; SG Dortmund Urteil vom 05.08.2020 - S 83 KR 6564/19; bejahend SG Nürnberg Urteil vom 19.09.2018 - S 11 KR 328/17) ebenso wie das BSG (so ausdrücklich BSG Urteil vom 03.11.2011 - B 3 KR 8/11 R) offen.

  • SG Dortmund, 05.08.2020 - S 83 KR 6564/19
    Schließlich stelle unter Verweis auf § 24 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) sowie auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Nürnberg vom 19.09.2018 (Az.: S 11 KR 328/17) der Besuch einer Kindertagesstätte auch für Kinder unter drei Jahren ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens dar.

    Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Einholung eines pädagogi-schen/psychologischen Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich (aA. SG Nürnberg, Urteil vom 19.09.2018, Az.: S 11 KR 328/17, zit. nach juris).

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