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   SG Neuruppin, 22.02.2021 - S 26 AS 72/17   

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SG Neuruppin, 22.02.2021 - S 26 AS 72/17 (https://dejure.org/2021,5974)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 22.02.2021 - S 26 AS 72/17 (https://dejure.org/2021,5974)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 22. Februar 2021 - S 26 AS 72/17 (https://dejure.org/2021,5974)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untersuchungsgrundsatz - sozialrechtliches

    Auszug aus SG Neuruppin, 22.02.2021 - S 26 AS 72/17
    Die retrospektive Annahme des Beklagten, dem Kläger stünden im hier streitgegenständlichen Zeitraum keinerlei Leistungen zu, was es rechtfertigen würde, die Leistungsbewilligungen vollständig aufzuheben, war jedenfalls keine Feststellung aufgrund von Ermittlungen, sondern eine bloße Vermutung, auf die jedoch die Aufhebungsverfügung nicht gestützt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 17 ).

    eee) Dass es Aufgabe des Beklagten ist, alle Tatsachen zu ermitteln, die zum Erlass eines Verwaltungsakts notwendig sind, folgt aus dem in § 20 SGB X festgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz, dessen Reichweite sich nach dem jeweiligen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens richtet vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, § 20, RdNr 5 ).

    Ein Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, sie offenkundig ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert, aaO, § 20 RdNr 15 sowie Luthe in jurisPK-SGB X, 2013, § 20, RdNr 13 ).

    Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 ).

    Damit trägt der Beklagte - entgegen seiner Auffassung - nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Aufhebungsentscheidung ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R, RdNr 18; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R, RdNr 13 ff sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 02. April 2009 - B 2 U 25/07 R ), sondern er ist auch und gerade bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann, weshalb es auch nicht angeht, wenn sich der Beklagte letztlich darauf beschränkt einzuwenden, der Kläger bleibe jeglichen Beweis dafür schuldig, der Verkehrswert des Grundstücks sei niedriger als der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte Betrag.

    aaaa) Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen ( vgl § 54 Abs. 2 S 1 SGG und § 103 SGG ); die beklagte Behörde kann deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe "nachschieben" ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R, BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation" ).

    Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff ).

    Da die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkommt, würde das Gericht anderenfalls entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung ( Art. 20 Abs. 2 S 2 des Grundgesetzes ) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingreifen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 ).

    Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69 ), ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56 ), oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R, RdNr 16 ).

    bbbb) Neben dieser Entwicklung der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber einerseits in § 41 Abs. 2 SGB X die Heilungsmöglichkeiten für Verfahrens- und Formfehler der Behörde bei Erlass eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens erleichtert ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Dolderer, DÖV 1999, 104 ff ) und andererseits die Möglichkeit der Zurückverweisung vom Gericht an die Behörde eingeführt, wenn diese Ermittlungen unterlässt ( § 131 Abs. 5 SGG ), sowie dem Gericht das Recht eingeräumt, der Behörde die Kosten einer von ihr unterlassenen und vom Gericht nachgeholten Ermittlung aufzuerlegen ( § 192 Abs. 4 SGG ).

    Ausgehend von diesen Konkretisierungen des Gesetzgebers und der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist in reinen Anfechtungssachen das Nachschieben eines Grundes durch die Behörde regelmäßig unzulässig ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2/15, RdNr 14 f zur gesetzlich ausdrücklich angeordneten Pflicht der Gerichte zur Nachermittlung neuer Sachverhalte im Asylrecht ), wenn dieser umfassende Ermittlungen seitens des Gerichts erfordert, die Behörde ihrerseits insofern keine Ermittlungen angestellt hat und der Verwaltungsakt hierdurch einen anderen Wesenskern erhält, weil dann der angefochtene Verwaltungsakt - bei einem entsprechenden Ergebnis der Ermittlungen - mit einer wesentlich anderen Begründung Bestand hätte ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 190 f ).

    Im Rahmen einer Anfechtungsklage der vorliegenden Art ist es Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erst zu schaffen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 25 ).

  • SG Neuruppin, 22.02.2021 - S 26 AS 1477/16

    Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung - Wegfall der Verfügbarkeit -

    Auszug aus SG Neuruppin, 22.02.2021 - S 26 AS 72/17
    Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. August 2016 - bei dem erkennenden Gericht eingegangen am gleichen Tage - Klagen erhoben, die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 21 AS 1477/16 (mit Wirkung ab dem 01. Januar 2021: S 26 AS 1477/16) registriert wurden.

    Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 30. August 2016 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2016 für den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück: Soweit der Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 betroffen sei, sei der Bescheid vom 17. August 2016 gemäß § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens mit dem Aktenzeichen S 21 AS 1477/16 (nunmehr S 26 AS 1477/16) geworden.

    Nachdem die Kammer in dem Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1477/16 mit Gerichtsbescheid vom heutigen Tage ua die mit dem Bescheid des Beklagten vom 17. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 verlautbarten Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen hinsichtlich des Zeitraumes vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 aufgehoben hat, beantragt der Kläger ( nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß ),.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte zu diesem Verfahren, die Prozessakte zu dem gerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 1477/16 sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

    b) Soweit der Beklagte mit seinen Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen vom 17. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 auch Regelungen für den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 getroffen hat, sind diese gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1477/16 geworden, weshalb die Kammer den klägerischen Antrag mit Blick auf die anderenfalls für diesen Zeitraum der Zulässigkeit des Begehrens entgegen stehende anderweitige Rechtshängigkeit < vgl § 202 S 1 SGG iVm § 17 Abs. 1 S 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) > nach Maßgabe der Regelung des § 123 SGG zu seinen Gunsten auf den davor liegenden Zeitraum vom 01. April 2015 bis zum 30. Juni 2015 beschränkt hat.

  • BSG, 21.04.1959 - 6 RKa 20/57
    Auszug aus SG Neuruppin, 22.02.2021 - S 26 AS 72/17
    Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff ).

    Da die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkommt, würde das Gericht anderenfalls entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung ( Art. 20 Abs. 2 S 2 des Grundgesetzes ) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingreifen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 ).

    Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69 ), ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56 ), oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R, RdNr 16 ).

  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers

    Auszug aus SG Neuruppin, 22.02.2021 - S 26 AS 72/17
    aaaa) Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen ( vgl § 54 Abs. 2 S 1 SGG und § 103 SGG ); die beklagte Behörde kann deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe "nachschieben" ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R, BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation" ).

    Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69 ), ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56 ), oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R, RdNr 16 ).

  • BSG, 26.09.1974 - 5 RJ 140/72

    Nachschieben von Gründen bei gebundenen Verwaltungsakten, Aufrechterhaltung der

    Auszug aus SG Neuruppin, 22.02.2021 - S 26 AS 72/17
    Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff ).

    Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69 ), ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56 ), oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R, RdNr 16 ).

  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 7/00 R

    Befreiungstatbestände bei der Erstattungspflicht der Arbeitgebers bei

    Auszug aus SG Neuruppin, 22.02.2021 - S 26 AS 72/17
    aaaa) Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen ( vgl § 54 Abs. 2 S 1 SGG und § 103 SGG ); die beklagte Behörde kann deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe "nachschieben" ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R, BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation" ).
  • BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 13/06 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Verwertbarkeit

    Auszug aus SG Neuruppin, 22.02.2021 - S 26 AS 72/17
    Damit trägt der Beklagte - entgegen seiner Auffassung - nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Aufhebungsentscheidung ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R, RdNr 18; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R, RdNr 13 ff sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 02. April 2009 - B 2 U 25/07 R ), sondern er ist auch und gerade bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann, weshalb es auch nicht angeht, wenn sich der Beklagte letztlich darauf beschränkt einzuwenden, der Kläger bleibe jeglichen Beweis dafür schuldig, der Verkehrswert des Grundstücks sei niedriger als der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte Betrag.
  • BSG, 24.10.1957 - 10 RV 945/55

    Fürsorge und Versorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG)

    Auszug aus SG Neuruppin, 22.02.2021 - S 26 AS 72/17
    Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 ).
  • BSG, 22.09.1981 - 1 RA 109/76

    Umfang der Bindungswirkung - Rentenbescheid - Altersruhegeld - Ersatzzeit -

    Auszug aus SG Neuruppin, 22.02.2021 - S 26 AS 72/17
    Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69 ), ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56 ), oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R, RdNr 16 ).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 25/07 R

    Rücknahme der Bewilligung von Waisenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus SG Neuruppin, 22.02.2021 - S 26 AS 72/17
    Damit trägt der Beklagte - entgegen seiner Auffassung - nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Aufhebungsentscheidung ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R, RdNr 18; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R, RdNr 13 ff sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 02. April 2009 - B 2 U 25/07 R ), sondern er ist auch und gerade bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann, weshalb es auch nicht angeht, wenn sich der Beklagte letztlich darauf beschränkt einzuwenden, der Kläger bleibe jeglichen Beweis dafür schuldig, der Verkehrswert des Grundstücks sei niedriger als der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte Betrag.
  • BSG, 31.01.1969 - 2 RU 234/66

    Rentenbescheid - Streitiger Gewährungszeitraum - Nachschieben von Gründen -

  • BVerwG, 29.06.2015 - 1 C 2.15

    Abschiebungsschutz; Widerruf; Überprüfung, umfassende.

  • BSG, 23.08.1956 - 3 RJ 293/55
  • BSG, 20.10.2005 - B 7a/7 AL 102/04 R

    Verfahren - Verbot des Nachschiebens von Gründen - Bewilligungsbescheid -

  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberechnung - selbständige Arbeit -

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

  • SG Neuruppin, 22.02.2021 - S 26 AS 1477/16
    Hiergegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht Neuruppin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2017 - eingegangen am gleichen Tage - ebenfalls Klagen erhoben, die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 21 AS 72/17 (seit dem 01. Januar 2021: S 26 AS 72/17) geführt wurden und über die die Kammer mit Gerichtsbescheid vom heutigen Tage ebenfalls entschieden hat.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte zu diesem Verfahren, die Prozessakte zu dem gerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 72/17 sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

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