Rechtsprechung
SG Neuruppin, 25.01.2011 - S 20 KR 26/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erhebung eines Säumniszuschlages nach Kündigung eines Versicherungsverhältnisses wegen rückständiger Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Neuruppin, 25.01.2011 - S 20 KR 26/08
- BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 3/11 R
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig
Auszug aus SG Neuruppin, 25.01.2011 - S 20 KR 26/08
"Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 122, 210 ; stRspr).Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ).
Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 112, 164 ; 122, 210 ; stRspr).
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 112, 268 ; 122, 210 ; stRpr).".
- BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99
Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer …
Auszug aus SG Neuruppin, 25.01.2011 - S 20 KR 26/08
Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ).Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ; stRspr).
- BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04
Abfärberegelung
Auszug aus SG Neuruppin, 25.01.2011 - S 20 KR 26/08
"Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 122, 210 ; stRspr).Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ; stRspr).
- BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07
Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. …
Auszug aus SG Neuruppin, 25.01.2011 - S 20 KR 26/08
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die verfassungsrechtliche Prüfung anhand von Art. 3 Abs. 1 GG wie folgt vor (st. Rspr., etwa: Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 12/07 - [juris]):. - BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
Pensionsbesteuerung
Auszug aus SG Neuruppin, 25.01.2011 - S 20 KR 26/08
Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 112, 164 ; 122, 210 ; stRspr). - BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05
Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem …
Auszug aus SG Neuruppin, 25.01.2011 - S 20 KR 26/08
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ; stRspr). - BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02
Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des § …
Auszug aus SG Neuruppin, 25.01.2011 - S 20 KR 26/08
Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 112, 164 ; 122, 210 ; stRspr). - BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00
Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten …
Auszug aus SG Neuruppin, 25.01.2011 - S 20 KR 26/08
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 112, 268 ; 122, 210 ; stRpr).". - BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig
Auszug aus SG Neuruppin, 25.01.2011 - S 20 KR 26/08
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ; stRspr).
- LSG Baden-Württemberg, 11.10.2012 - L 5 KR 1901/12 Dagegen wird aller Voraussicht nach von Verfassungs wegen im Ergebnis nichts zu erinnern sein (vgl. auch etwa SG Aachen, Urt. v. 11.1.2011, - S 13 KR 234/10 - SG Darmstadt, Urt. v. 25.2.2011, - S 13 KR 244/09 - SG Neuruppin, Urt. v. 25.1.2011, - S 20 KR 26/08 - m- N. auf kritische Stimmen im Schrifttum, etwa KassKomm-Seewald, SGB IV § 24 Rdnr. 9 ff.).